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Änderung § 4a BEEG vom 01.08.2013
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§ 4a BEEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 4a BEEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239 |
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(Text alte Fassung) § 4a (neu) | (Text neue Fassung)§ 4a Berechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus |
(1) Basiselterngeld wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ermittelt. (2) 1 Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt. 2 Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat. 3 Für die Berechnung des Elterngeldes Plus halbieren sich: 1. der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Absatz 4 Satz 1, 2. der Mindestbetrag des Geschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 Satz 1, 3. der Mehrlingszuschlag nach § 2a Absatz 4 sowie 4. die von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge nach § 3 Absatz 2. |
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