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Änderung § 4b BEEG vom 01.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4b BEEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 4b BEEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 254
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4b Höhe des Betreuungsgeldes


vorherige Änderung

 


Das Betreuungsgeld beträgt für jedes Kind 150 Euro pro Monat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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