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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der UAG-Gebührenverordnung (UAGGebVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der UAG-Gebührenverordnung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3503) wird wie folgt gefasst:
- „Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
Amtshandlungen der Zulassungsstelle | Gebührensatz (Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer) | |
1. | § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes | |
a) Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes | 625 Euro | |
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung | ||
aa) bei drei Prüfern | 85 Euro | |
bb) bei vier Prüfern | 113 Euro | |
cc) bei fünf Prüfern | 141 Euro | |
2. | § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes | |
a) Zulassung als Umweltgutachter | 2.500 Euro | |
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch entstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensver- ordnung | ||
aa) bei drei Prüfern | 85 Euro | |
bb) bei vier Prüfern | 113 Euro | |
cc) bei fünf Prüfern | 141 Euro | |
3. | § 10 des Umweltauditgesetzes Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren) | 3.000 Euro |
4. | Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren | |
Je Fachgebiet zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | 200 Euro | |
5. | Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b | 800 Euro |
6. | Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes gemäß § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes | |
a) Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind, bis 31. Juli 2006 zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | 350 Euro | |
b) sonstige Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | 800 Euro | |
7. | Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | 800 Euro |
8. | Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 des Umweltauditgesetzes | 1.000 Euro |
9. | Erstreckung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes | 1.000 Euro |
10. | Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung | |
Je Fachgebiet zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | 200 Euro | |
11. | Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes | |
a) Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat | ||
aa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung war, bis 31. Juli 2006 | 20 Euro | |
bb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter und jede Umweltgutachterorganisation | 45 Euro | |
b) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und Gültig- keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes | ||
aa) mit bis zu 50 Beschäftigten | 150 Euro | |
bb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 300 Euro | |
cc) mit mehr als 250 Beschäftigten | 700 Euro | |
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. | ||
c) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültig- keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes | ||
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten | 50 Euro | |
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten | 100 Euro | |
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten | 150 Euro | |
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 300 Euro | |
ee) mit 251 bis 500 Beschäftigten | 720 Euro | |
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten | 920 Euro | |
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. | ||
d) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültig- keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes | ||
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten | 45 Euro | |
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten | 95 Euro | |
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten | 145 Euro | |
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 285 Euro | |
ee) mit 251 bis 500 Beschäftigten | 690 Euro | |
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten | 880 Euro | |
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. | ||
e) zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibilitäts- prüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten | 80 Euro | |
f) zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen Begutach- tungen durch Geschäftsstellen- oder Witnessaudit je Audittag und je externem Beauf- tragten | 650 Euro | |
12. | Anlassaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichts- maßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde | |
a) bei einfachem Prüfungsaufwand | 100 Euro | |
b) bei normalem Prüfungsaufwand ohne Hinzuziehung von externen Behörden (Prüfung und Entscheidung nach Aktenlage) | 500 Euro | |
c) bei erhöhtem Prüfungsaufwand | ||
aa) bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter | 1.000 Euro | |
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem | 600 Euro | |
cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 11 Buchstabe f | ||
d) bei hohem Prüfungsaufwand | ||
aa) bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter | 1.500 Euro | |
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem | 600 Euro | |
cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 11 Buchstabe f". |
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der UAG-Gebührenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 UAGGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UAGGebVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem Umweltauditgesetz an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2727
Artikel 2 UAGRAnpV Änderung der UAG-Gebührenverordnung
... UAG-Gebührenverordnung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3503), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2764) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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