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Verordnung zur Änderung der UAG-Gebührenverordnung (UAGGebVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses:
Artikel 1
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der UAG-Gebührenverordnung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3503) wird wie folgt gefasst:
- „Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
Amtshandlungen der Zulassungsstelle | Gebührensatz (Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer) | |
1. | § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes | |
a) Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes | 625 Euro | |
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung | ||
aa) bei drei Prüfern | 85 Euro | |
bb) bei vier Prüfern | 113 Euro | |
cc) bei fünf Prüfern | 141 Euro | |
2. | § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes | |
a) Zulassung als Umweltgutachter | 2.500 Euro | |
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch entstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensver- ordnung | ||
aa) bei drei Prüfern | 85 Euro | |
bb) bei vier Prüfern | 113 Euro | |
cc) bei fünf Prüfern | 141 Euro | |
3. | § 10 des Umweltauditgesetzes Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren) | 3.000 Euro |
4. | Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren | |
Je Fachgebiet zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | 200 Euro | |
5. | Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b | 800 Euro |
6. | Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes gemäß § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes | |
a) Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind, bis 31. Juli 2006 zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | 350 Euro | |
b) sonstige Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | 800 Euro | |
7. | Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | 800 Euro |
8. | Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 des Umweltauditgesetzes | 1.000 Euro |
9. | Erstreckung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes | 1.000 Euro |
10. | Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung | |
Je Fachgebiet zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | 200 Euro | |
11. | Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes | |
a) Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat | ||
aa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung war, bis 31. Juli 2006 | 20 Euro | |
bb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter und jede Umweltgutachterorganisation | 45 Euro | |
b) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und Gültig- keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes | ||
aa) mit bis zu 50 Beschäftigten | 150 Euro | |
bb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 300 Euro | |
cc) mit mehr als 250 Beschäftigten | 700 Euro | |
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. | ||
c) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültig- keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes | ||
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten | 50 Euro | |
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten | 100 Euro | |
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten | 150 Euro | |
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 300 Euro | |
ee) mit 251 bis 500 Beschäftigten | 720 Euro | |
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten | 920 Euro | |
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. | ||
d) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültig- keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes | ||
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten | 45 Euro | |
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten | 95 Euro | |
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten | 145 Euro | |
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 285 Euro | |
ee) mit 251 bis 500 Beschäftigten | 690 Euro | |
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten | 880 Euro | |
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. | ||
e) zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibilitäts- prüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten | 80 Euro | |
f) zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen Begutach- tungen durch Geschäftsstellen- oder Witnessaudit je Audittag und je externem Beauf- tragten | 650 Euro | |
12. | Anlassaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichts- maßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde | |
a) bei einfachem Prüfungsaufwand | 100 Euro | |
b) bei normalem Prüfungsaufwand ohne Hinzuziehung von externen Behörden (Prüfung und Entscheidung nach Aktenlage) | 500 Euro | |
c) bei erhöhtem Prüfungsaufwand | ||
aa) bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter | 1.000 Euro | |
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem | 600 Euro | |
cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 11 Buchstabe f | ||
d) bei hohem Prüfungsaufwand | ||
aa) bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter | 1.500 Euro | |
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem | 600 Euro | |
cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 11 Buchstabe f". |
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Dezember 2006.
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