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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2018 aufgehoben
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§ 17 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-gDBNDV)
V. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2767 (Nr. 56); aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
Geltung ab 12.12.2006; FNA: 2030-7-9-3 Beamte
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Geltung ab 12.12.2006; FNA: 2030-7-9-3 Beamte
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§ 17 Hauptstudium
§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.
(2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den unter § 16 Abs. 2 aufgeführten Studiengebieten ergänzt, erweitert und vertieft. Darüber hinaus richtet sich das Hauptstudium an den besonderen fachlichen Anforderungen des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst aus. Folgende Pflichtfächer sind Bestandteil des Hauptstudiums:
- 1.
- Operative Aufklärung,
- 2.
- Observation und nachrichtendienstliches Verhalten,
- 3.
- Nachrichtendienstliche Technik,
- 4.
- Auswertung,
- 5.
- Kommunikation und Führung,
- 6.
- Sicherheit,
- 7.
- Internationale Politik,
- 8.
- Wirtschaft,
- 9.
- Grundlagen und nachrichtendienstlich relevante Themen der Psychologie und Soziologie und
- 10.
- Technologie.
(3) Im Hauptstudium II werden die bisher behandelten Lerninhalte ergänzt, erweitert und im Hinblick auf die Laufbahnprüfung vertieft.
(4) Die Lehrstunden verteilen sich auf das Hauptstudium I und II mit jeweils mindestens 610 Stunden.
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Zitierungen von § 17 LAP-gDBNDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 LAP-gDBNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gDBNDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 LAP-gDBNDV Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
... Lehrveranstaltungen sind neben dem Fach Recht insbesondere die Fächer nach § 17 Abs. 2. (3) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden während der ...
§ 26 LAP-gDBNDV Ausbildungsaufstieg
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, die §§ 9 bis 25 sowie die §§ 28 bis 43 sind entsprechend anzuwenden. (3) Mit der ...
§ 36 LAP-gDBNDV Mündliche Prüfung
... Prüfung erstreckt sich darüber hinaus auf die Ausbildungsgebiete nach § 17 Abs. 2. (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die ...
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