§ 20 Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft (übernehmende Gesellschaft) eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), gelten für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens und der neuen Gesellschaftsanteile die nachfolgenden Absätze.
(2)
1Die übernehmende Gesellschaft hat das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen; für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gilt
§ 6a des Einkommensteuergesetzes.
2Abweichend von Satz 1 kann das übernommene Betriebsvermögen auf Antrag einheitlich mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert im Sinne des Satzes 1, angesetzt werden, soweit
- 1.
- sichergestellt ist, dass es später bei der übernehmenden Körperschaft der Besteuerung mit Körperschaftsteuer unterliegt,
- 2.
- die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die Aktivposten nicht übersteigen; dabei ist das Eigenkapital nicht zu berücksichtigen,
- 3.
- das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens bei der übernehmenden Gesellschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird und
- 4.
- der gemeine Wert von sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Gesellschaftsanteilen gewährt werden, nicht mehr beträgt als
- a)
- 25 Prozent des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder
- b)
- 500.000 Euro, höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens.
3Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellen.
4Erhält der Einbringende neben den neuen Gesellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistungen, ist das eingebrachte Betriebsvermögen abweichend von Satz 2 mindestens mit dem gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen anzusetzen, wenn dieser den sich nach Satz 2 ergebenden Wert übersteigt.
5Das eingebrachte Betriebsvermögen im Sinne von Satz 2 Nummer 2 und 4 sowie Satz 4 ermittelt sich unter Berücksichtigung der Entnahmen und Einlagen im Sinne des Absatzes 5 Satz 2.
(3) 1Der Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile. 2Ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Einbringung ausgeschlossen und wird dieses auch nicht durch die Einbringung begründet, gilt für den Einbringenden insoweit der gemeine Wert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Einbringung als Anschaffungskosten der Anteile. 3Soweit neben den Gesellschaftsanteilen auch andere Wirtschaftsgüter gewährt werden, ist deren gemeiner Wert bei der Bemessung der Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile von dem sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Wert abzuziehen.
(5)
1Das Einkommen und das Vermögen des Einbringenden und der übernehmenden Gesellschaft sind auf Antrag so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags (Absatz 6) auf die Übernehmerin übergegangen wäre.
2Dies gilt hinsichtlich des Einkommens und des Gewerbeertrags nicht für Entnahmen und Einlagen, die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgen.
3Die Anschaffungskosten der Anteile (Absatz 3) sind um den Buchwert der Entnahmen zu vermindern und um den sich nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Wert der Einlagen zu erhöhen.
(6)
1Als steuerlicher Übertragungsstichtag (Einbringungszeitpunkt) darf in den Fällen der Sacheinlage durch Verschmelzung im Sinne des
§ 2 des Umwandlungsgesetzes der Stichtag angesehen werden, für den die Schlussbilanz jedes der übertragenden Unternehmen im Sinne des
§ 17 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes aufgestellt ist; dieser Stichtag darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung in das Handelsregister liegen.
2Entsprechendes gilt, wenn Vermögen im Wege der Sacheinlage durch Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung nach
§ 123 des Umwandlungsgesetzes auf die übernehmende Gesellschaft übergeht.
3In anderen Fällen der Sacheinlage darf die Einbringung auf einen Tag zurückbezogen werden, der höchstens acht Monate vor dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags liegt und höchstens acht Monate vor dem Zeitpunkt liegt, an dem das eingebrachte Betriebsvermögen auf die übernehmende Gesellschaft übergeht.
4§ 2 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(8) Ist eine gebietsfremde einbringende oder erworbene Gesellschaft im Sinne von Artikel 3 der
Richtlinie 2009/133/EG als steuerlich transparent anzusehen, ist auf Grund Artikel 11 der
Richtlinie 2009/133/EG die ausländische Steuer, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erhoben worden wäre, wenn die einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte zuzurechnenden eingebrachten Wirtschaftsgüter zum gemeinen Wert veräußert worden wären, auf die auf den Einbringungsgewinn entfallende Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer unter entsprechender Anwendung von
§ 26 des Körperschaftsteuergesetzes und von den
§§ 34c und
50 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes anzurechnen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 21 UmwStG 2006 Bewertung der Anteile beim Anteilstausch (vom 01.01.2025) ... 500.000 Euro, höchstens jedoch den Buchwert der eingebrachten Anteile. § 20 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Erhält der Einbringende neben den neuen Gesellschaftsanteilen ... gehört, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungskosten. § 20 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Auf den beim Anteilstausch entstehenden ...
§ 22 UmwStG 2006 Besteuerung des Anteilseigners (vom 06.12.2024) ... Soweit in den Fällen einer Sacheinlage unter dem gemeinen Wert ( § 20 Abs. 2 Satz 2 ) der Einbringende die erhaltenen Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem ... es sei denn, er weist nach, dass die Übertragung durch einen Vorgang im Sinne des § 20 Absatz 1 oder § 21 Absatz 1 oder auf Grund vergleichbarer ausländischer Vorgänge zu ... zu Buchwerten erfolgte und keine sonstigen Gegenleistungen erbracht wurden, die die Grenze des § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 oder die Grenze des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 übersteigen, 3. die ... Anteile durch einen Vorgang im Sinne des § 21 Absatz 1 oder einen Vorgang im Sinne des § 20 Absatz 1 oder auf Grund vergleichbarer ausländischer Vorgänge zum Buchwert in eine ... übertragen wurden und keine sonstigen Gegenleistungen erbracht wurden, die die Grenze des § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 oder die Grenze des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 übersteigen (Ketteneinbringung), ... Anteile in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft durch einen Vorgang im Sinne des § 20 Absatz 1 oder einen Vorgang im Sinne des § 21 Absatz 1 oder auf Grund vergleichbarer ... zu Buchwerten erfolgte und keine sonstigen Gegenleistungen erbracht wurden, die die Grenze des § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 oder die Grenze des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 übersteigen, oder 6. ... 4 und 5 auch hinsichtlich der Anschaffungskosten der auf einer Weitereinbringung dieser Anteile ( § 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Satz 2) zum Buchwert beruhenden Anteile. (2) Soweit im ... 2) zum Buchwert beruhenden Anteile. (2) Soweit im Rahmen einer Sacheinlage ( § 20 Abs. 1 ) oder eines Anteilstausches (§ 21 Abs. 1) unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile ... Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2. (7) Werden in den Fällen einer Sacheinlage ( § 20 Abs. 1 ) oder eines Anteilstauschs (§ 21 Abs. 1) unter dem gemeinen Wert stille Reserven auf Grund ...
§ 23 UmwStG 2006 Auswirkungen bei der übernehmenden Gesellschaft (vom 25.12.2008) ... das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem unter dem gemeinen Wert liegenden Wert (§ 20 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 2) an, gelten § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 3 ... die veräußerten Anteile auf Grund einer Einbringung von Anteilen nach § 20 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 (§ 22 Abs. 2) erworben, erhöhen sich die Anschaffungskosten ...
§ 24 UmwStG 2006 Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft (vom 06.11.2015) ... jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens. § 20 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Erhält der Einbringende neben den neuen ... der Einbringung in eine Personengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gilt auch § 20 Abs. 5 und 6 entsprechend. (5) Soweit im Rahmen einer Einbringung nach Absatz 1 unter ... § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes Anwendung findet. (6) § 20 Abs. 9 gilt ...
§ 27 UmwStG 2006 Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2025) ... § 6 Absatz 5 des Außensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 20 Absatz 3 Satz 4 und § 21 Absatz 2 Satz 6 in der Fassung des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ... 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) sind letztmals anzuwenden, wenn die Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 oder der Anteilstausch im Sinne von § 21 Absatz 1 vor dem 1. Januar 2025 erfolgt. ... Fassung ausgeschlossen ist. (5) § 4 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 3, § 20 Abs. 9 und § 24 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. ... die Bezüge im Sinne des § 7 anzuwenden ist. (9) § 2 Abs. 4 und § 20 Abs. 6 Satz 4 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) sind erstmals ... ausschließendes Ereignis nach dem 28. November 2008 eintritt. § 2 Abs. 4 und § 20 Abs. 6 Satz 4 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) gelten nicht, ... (10) § 2 Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 2, § 9 Satz 3, § 15 Absatz 3 und § 20 Absatz 9 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) sind erstmals ... eingebrachten Wirtschaftsgütern nach dem 6. Juni 2013 übergegangen ist. (13) § 20 Absatz 8 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals bei steuerlichen ... steuerlichen Übertragungsstichtagen nach dem 31. Dezember 2013 anzuwenden. (14) § 20 Absatz 2 , § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 2, 4 und 5 sowie § 24 Absatz 2 in der ... nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen worden ist. (15) § 9 Satz 3 sowie § 20 Absatz 6 Satz 1 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitraums von acht Monaten ein ... wurde. (16) § 2 Absatz 5, § 9 Satz 3 zweiter Halbsatz und § 20 Absatz 6 Satz 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) sind erstmals auf ... Abweichend von Satz 1 sind § 2 Absatz 5, § 9 Satz 3 zweiter Halbsatz und § 20 Absatz 6 Satz 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) auch in anderen ... deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 17. Mai 2024 liegt. (23) § 20 Absatz 2 Satz 5 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist ...
Zitat in folgenden NormenEinkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 17 EStG Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (vom 01.01.2025) ... Anteile auf einer Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes beruhen. (7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer ...
§ 50i EStG Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (vom 24.12.2016) ... oder eines Mitunternehmeranteils dieser Personengesellschaft in eine Körperschaft nach § 20 des Umwandlungssteuergesetzes, wenn 1. der Einbringungszeitpunkt vor dem 29. Juni 2013 ... Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt. (2) Bei Einbringung nach § 20 des Umwandlungssteuergesetzes sind die Wirtschaftsgüter und Anteile im Sinne des Absatzes 1 ... sind die Wirtschaftsgüter und Anteile im Sinne des Absatzes 1 abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes stets mit dem gemeinen Wert anzusetzen, soweit das ...
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
neugefasst durch B. v. 27.02.1997 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 34 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
neugefasst durch B. v. 26.02.1997 BGBl. I S. 418, 1804; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 8 GrEStG Grundsatz (vom 01.07.2021) ... Rechtsträgern innerhalb des Rückwirkungszeitraums im Sinne der §§ 2, 20 Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes ein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 1 ...
§ 19 GrEStG Anzeigepflicht der Beteiligten (vom 21.12.2022) ... 9. Umwandlungen, wenn innerhalb des Rückwirkungszeitraums im Sinne der §§ 2, 20 Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes ein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 1 ...
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4144; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 1a KStG Option zur Körperschaftsbesteuerung (vom 06.12.2024) ... der Beteiligung an einer Komplementärin der optierenden Gesellschaft die Anwendung des § 20 Absatz 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht aus. Als Einbringungszeitpunkt gilt das Ende des Wirtschaftsjahrs, das dem ...
Mitbestimmungs-Beibehaltungsgesetz (MitbestBeiG)
G. v. 23.8.1994 BGBl. I S. 2228; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782
§ 1 MitbestBeiG (vom 13.12.2006) ... 21 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes bezeichnete Einbringung von Anteilen oder eine in § 20 Abs. 1 des genannten Gesetzes bezeichneten Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben dazu, ...
Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV)
V. v. 30.11.2007 BGBl. I S. 2783; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Artikel 4 AbzStEntModG Änderung des Umwandlungssteuergesetzes ... 3 und 4" durch die Wörter „Absatz 3 bis 5" ersetzt. 4. In § 20 Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „Abs. 3 und 4" durch die Wörter „Absatz 3 bis 5" ... 17 angefügt: „(16) § 2 Absatz 5, § 9 Satz 3 zweiter Halbsatz und § 20 Absatz 6 Satz 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) sind erstmals auf ... 2020 erfolgt. Abweichend von Satz 1 sind § 2 Absatz 5, § 9 Satz 3 zweiter Halbsatz und § 20 Absatz 6 Satz 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) auch in anderen ...
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1385
Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)
G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782, 2007 S. 68
Artikel 1 SEStEG Änderung des Einkommensteuergesetzes ... von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils ... gestrichen. c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „oder nach den §§ 20 , 21 des Umwandlungssteuergesetzes" gestrichen. 15. Dem § 43b Abs. 1 wird ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
G. v. 21.02.2013 BGBl. I S. 346
Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 986
Artikel 1 GrEStGÄndG Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes ... Rechtsträgern innerhalb des Rückwirkungszeitraums im Sinne der §§ 2, 20 Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes ein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 1 ... Umwandlungen, wenn innerhalb des Rückwirkungszeitraums im Sinne der §§ 2, 20 Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes ein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 1 ...
Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2464
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 6 StRAnpG Änderung des Umwandlungssteuergesetzes ... eingefügt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 " durch die Angabe „§ 2" ersetzt. b) Folgender Absatz 13 wird ... ersetzt. b) Folgender Absatz 13 wird angefügt: „(13) § 20 Absatz 8 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals bei steuerlichen ...
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 7 AmtsHRLÄndUG Änderung des Einkommensteuergesetzes ... oder eines Mitunternehmeranteils dieser Personengesellschaft in eine Körperschaft nach § 20 des Umwandlungssteuergesetzes, wenn 1. der Einbringungszeitpunkt vor dem 29. Juni ... b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Bei Einbringung nach § 20 des Umwandlungssteuergesetzes sind die Wirtschaftsgüter und Anteile im Sinne des Absatzes 1 ... sind die Wirtschaftsgüter und Anteile im Sinne des Absatzes 1 abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes stets mit dem gemeinen Wert anzusetzen, soweit das ...
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 6 JStG 2009 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes ... In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe Satz 1 und Satz 2" gestrichen. 3. § 20 Abs. 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst: § 2 Abs. 3 und 4 gilt ... Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Soweit im Rahmen einer Sacheinlage (§ 20 Abs. 1) oder eines Anteilstausches (§ 21 Abs. 1) unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile ... anzuwenden." 5. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz (§ 20 Abs. 2 Satz 2)" durch den Klammerzusatz (§ 20 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz ... wird der Klammerzusatz (§ 20 Abs. 2 Satz 2)" durch den Klammerzusatz (§ 20 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 2)" ersetzt. 6. § 27 wird wie folgt ... die Bezüge im Sinne des § 7 anzuwenden ist. (9) § 2 Abs. 4 und § 20 Abs. 6 Satz 4 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ... ausschließendes Ereignis nach dem 28. November 2008 eintritt. § 2 Abs. 4 und § 20 Abs. 6 Satz 4 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ...
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 4 JStG 2024 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes ... ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung" durch die ... „Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes " ersetzt. 5. § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 6 wird aufgehoben. ...
Artikel 12 JStG 2024 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes ... 2 wird die Angabe „des § 17" durch die Wörter „der §§ 17 und 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 " ersetzt. 3. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) ... wird die Angabe „und 2" durch die Angabe „bis 3" ersetzt. 6. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Das eingebrachte Betriebsvermögen im ... deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 17. Mai 2024 liegt. (23) § 20 Absatz 2 Satz 5 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist ...
Artikel 13 JStG 2024 Weitere Änderung des Umwandlungssteuergesetzes ... Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 20 Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben. 2. In § 21 Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „und 4" ... eintritt; § 6 Absatz 5 des Außensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 20 Absatz 3 Satz 4 und § 21 Absatz 2 Satz 6 in der Fassung des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ... 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) sind letztmals anzuwenden, wenn die Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 oder der Anteilstausch im Sinne von § 21 Absatz 1 vor dem 1. Januar 2025 ...
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Steueränderungsgesetz 2015
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
Artikel 6 StÄndG 2015 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes ... (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert: ... 500.000 Euro, höchstens jedoch den Buchwert der eingebrachten Anteile. § 20 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend." b) Folgender Satz wird angefügt: ... es sei denn, er weist nach, dass die Übertragung durch einen Vorgang im Sinne des § 20 Absatz 1 oder § 21 Absatz 1 oder auf Grund vergleichbarer ausländischer Vorgänge zu ... Buchwerten erfolgte und keine sonstigen Gegenleistungen erbracht wurden, die die Grenze des § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 oder die Grenze des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ... Anteile durch einen Vorgang im Sinne des § 21 Absatz 1 oder einen Vorgang im Sinne des § 20 Absatz 1 oder auf Grund vergleichbarer ausländischer Vorgänge zum Buchwert in eine ... wurden und keine sonstigen Gegenleistungen erbracht wurden, die die Grenze des § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 oder die Grenze des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 übersteigen ... in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft durch einen Vorgang im Sinne des § 20 Absatz 1 oder einen Vorgang im Sinne des § 21 Absatz 1 oder auf Grund vergleichbarer ... Buchwerten erfolgte und keine sonstigen Gegenleistungen erbracht wurden, die die Grenze des § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 oder die Grenze des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 übersteigen, ... 5. Dem § 27 wird folgender Absatz 14 angefügt: „(14) § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 2, 4 und 5 sowie § 24 Absatz 2 ...
Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 5 UStRG 2008 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes ... das Vermögen auf eine andere Körperschaft übergeht." 3. Dem § 20 wird folgender Absatz 9 angefügt: (9) Ein Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 ... 4. Dem § 24 wird folgender Absatz 6 angefügt: (6) § 20 Abs. 9 gilt entsprechend." 5. Dem § 27 wird folgender Absatz 5 ... Absatz 5 angefügt: (5) § 4 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 3, § 20 Abs. 9 und § 24 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. ...
Wachstumsbeschleunigungsgesetz
G. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3950, 2010 I 534
Artikel 4 WaBeG Änderung des Umwandlungssteuergesetzes ... das Vermögen auf eine andere Körperschaft übergeht." 5. § 20 Absatz 9 wird wie folgt gefasst: „(9) Ein Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 ... § 2 Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 2, § 9 Satz 3, § 15 Absatz 3 und § 20 Absatz 9 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) sind ...
Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
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