Änderung § 10 Umwandlungssteuergesetz vom 29.12.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Körperschaftsteuererhöhung


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Körperschaftsteuerschuld der übertragenden Körperschaft erhöht sich für den Veranlagungszeitraum der Umwandlung um den Betrag, der sich nach § 38 des Körperschaftsteuergesetzes ergeben würde, wenn das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Betrags, der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben ist, als am Übertragungsstichtag für eine Ausschüttung verwendet gelten würde.



 
 



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