Tools:
Update via:
Änderung § 5 Umwandlungssteuergesetz vom 06.12.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 12 JStG 2024 am 6. Dezember 2024 und Änderungshistorie des UmwStG 2006Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft | |
(1) Hat der übernehmende Rechtsträger Anteile an der übertragenden Körperschaft nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft oder findet er einen Anteilseigner ab, so ist sein Gewinn so zu ermitteln, als hätte er die Anteile an diesem Stichtag angeschafft. | |
(Text alte Fassung) (2) Anteile an der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes, die an dem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu einem Betriebsvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft oder einer natürlichen Person gehören, gelten für die Ermittlung des Gewinns als an diesem Stichtag in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers mit den Anschaffungskosten eingelegt. | (Text neue Fassung) (2) Anteile an der übertragenden Körperschaft im Sinne der §§ 17 und 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes, die an dem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu einem Betriebsvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft oder einer natürlichen Person gehören, gelten für die Ermittlung des Gewinns als an diesem Stichtag in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers mit den Anschaffungskosten eingelegt. |
(3) 1 Gehören an dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an der übertragenden Körperschaft zum Betriebsvermögen eines Anteilseigners, ist der Gewinn so zu ermitteln, als seien die Anteile an diesem Stichtag zum Buchwert, erhöht um Abschreibungen sowie um Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge, die in früheren Jahren steuerwirksam vorgenommen worden sind, höchstens mit dem gemeinen Wert, in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers überführt worden. 2 § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7490/al208673-0.htm