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§ 5 - Umwandlungssteuergesetz (UmwStG 2006 k.a.Abk.)
Artikel 6 G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782, 2791 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 13.12.2006; FNA: 610-6-16 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 13.12.2006; FNA: 610-6-16 Allgemeines Steuerrecht
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§ 5 Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft
(1) Hat der übernehmende Rechtsträger Anteile an der übertragenden Körperschaft nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft oder findet er einen Anteilseigner ab, so ist sein Gewinn so zu ermitteln, als hätte er die Anteile an diesem Stichtag angeschafft.
(2) Anteile an der übertragenden Körperschaft im Sinne der §§ 17 und 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes, die an dem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu einem Betriebsvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft oder einer natürlichen Person gehören, gelten für die Ermittlung des Gewinns als an diesem Stichtag in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers mit den Anschaffungskosten eingelegt.
(3) 1Gehören an dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an der übertragenden Körperschaft zum Betriebsvermögen eines Anteilseigners, ist der Gewinn so zu ermitteln, als seien die Anteile an diesem Stichtag zum Buchwert, erhöht um Abschreibungen sowie um Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge, die in früheren Jahren steuerwirksam vorgenommen worden sind, höchstens mit dem gemeinen Wert, in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers überführt worden. 2§ 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 12 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) G. v. 2. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 m.W.v. 6. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 5 Umwandlungssteuergesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.12.2024 | Artikel 12 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Umwandlungssteuergesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 UmwStG 2006 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmwStG 2006 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 UmwStG 2006 Auswirkungen auf den Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers (vom 09.06.2021)
... und dem Wert der Anteile an der übertragenden Körperschaft (Absätze 1 und 2, § 5 Abs. 2 und 3 ). Für die Ermittlung des Übernahmegewinns oder Übernahmeverlusts sind ...
§ 7 UmwStG 2006 Besteuerung offener Rücklagen
... den Anteilseigner ein Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust nach § 4 oder § 5 ermittelt wird. ...
§ 8 UmwStG 2006 Vermögensübergang auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen
... des übernehmenden Rechtsträgers zu ermitteln. Die §§ 4, 5 und 7 gelten entsprechend. (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind § 17 Abs. 3 ...
§ 9 UmwStG 2006 Formwechsel in eine Personengesellschaft (vom 09.06.2021)
... des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft sind die §§ 3 bis 8 und 10 entsprechend anzuwenden. Die Kapitalgesellschaft hat für steuerliche ...
§ 12 UmwStG 2006 Auswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden Körperschaft
... Körperschaft an der übertragenden Körperschaft entspricht. § 5 Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Die übernehmende Körperschaft tritt in die ...
§ 16 UmwStG 2006 Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft
... Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht, gelten die §§ 3 bis 8, 10 und 15 entsprechend. § 10 ist für den in § 40 Abs. 2 Satz 3 des ...
§ 18 UmwStG 2006 Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft (vom 06.12.2024)
... Die §§ 3 bis 9 und 16 gelten bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine ... oder Übernahmeverlust ist nicht zu erfassen. In Fällen des § 5 Abs. 2 ist ein Gewinn nach § 7 nicht zu erfassen. (3) Wird der Betrieb der ...
§ 27 UmwStG 2006 Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2025)
... 2006 übergegangen ist. (3) Abweichend von Absatz 2 ist 1. § 5 Absatz 4 für einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21 Absatz 1 mit der Maßgabe ... 21 Absatz 1 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass die Anteile zu dem Wert im Sinne von § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in der Fassung des Absatzes 1 als zum steuerlichen Übertragungsstichtag in das ... maßgebende öffentliche Register nach dem 5. Dezember 2024 erfolgt ist. (21) § 5 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 12 JStG 2024 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
... übermitteln; § 5b des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend." 2. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „des § 17" durch die Wörter „der §§ 17 und 20 ... maßgebende öffentliche Register nach dem 5. Dezember 2024 erfolgt ist. (21) § 5 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. ...
Artikel 13 JStG 2024 Weitere Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
... Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Abweichend von Absatz 2 ist 1. § 5 Absatz 4 für einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21 Absatz 1 mit der Maßgabe ... 21 Absatz 1 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass die Anteile zu dem Wert im Sinne von § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in der Fassung des Absatzes 1 als zum steuerlichen Übertragungsstichtag in das ...
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