Tools:
Update via:
Änderung § 5 UmwRG vom 01.03.2010
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 17 UmwRGuaÄndG 2017 am 1. März 2010 und Änderungshistorie des UmwRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 UmwRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung | § 5 UmwRG n.F. (neue Fassung) in der am 02.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 5 Übergangsvorschrift | (Text neue Fassung)§ 5 Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren |
Dieses Gesetz gilt für Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen; Halbsatz 1 findet keine Anwendung auf Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1, die vor dem 15. Dezember 2006 Bestandskraft erlangt haben. | Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7495/al0-23331.htm