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Änderung § 5 UmwRG vom 01.03.2010

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§ 5 UmwRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 5 UmwRG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 5 Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren


vorherige Änderung

Dieses Gesetz gilt für Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen; Halbsatz 1 findet keine Anwendung auf Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1, die vor dem 15. Dezember 2006 Bestandskraft erlangt haben.



Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

 

 
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