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§ 1 - Gesetz über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Batterieprogrammen (BattProgÖffBetG k.a.Abk.)

Artikel 5 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2824 (Nr. 58); aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582
Geltung ab 15.12.2006; FNA: 2129-45 Umweltschutz
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§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich



(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung oder Änderung von Programmen nach Artikel 6 der Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (ABl. EG Nr. L 78 S. 38), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/101/EG der Kommission vom 22. Dezember 1998 (ABl. EG 1999 Nr. L 1 S. 1).

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn die Aufstellung oder Änderung von Programmen nach Artikel 6 der Richtlinie 91/157/EWG durch einen Abfallwirtschaftsplan nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfolgt.



 

Zitierungen von § 1 Gesetz über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Batterieprogrammen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BattProgÖffBetG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BattProgÖffBetG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BattProgÖffBetG Öffentlichkeitsbeteiligung
... der Aufstellung oder Änderung von Programmen im Sinne von § 1 ist die Öffentlichkeit durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und ...