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Artikel 9 - Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz (ÖffBetG k.a.Abk.)
Artikel 9 Bekanntmachung der Neufassung
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gültigen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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