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Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz - ÖffBetG k.a.Abk.)

G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2007 BGBl. I S. 195 (Nr. 58)
Geltung ab 15.12.2006
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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*)
Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).


Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung



Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 66 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Beteiligung der Öffentlichkeit".

b)
Nach der Angabe „§ 24 Verwaltungsvorschriften" wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 24a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren".

2.
In § 2 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Einbeziehung" durch das Wort „Beteiligung" ersetzt.

3.
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass für Vorhaben, die der Verteidigung dienen, die Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen oder Ausnahmen von den Anforderungen dieses Gesetzes zugelassen werden können, soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen es erfordern."

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Verteidigung unterrichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jährlich über die Anwendung der auf Grund von Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung."

4.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „des Umweltinformationsgesetzes" durch die Wörter „des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen" ersetzt.

b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Beruht die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c, ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist."

5.
Dem § 3c wird folgender Satz angefügt:

„Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren."

6.
In § 3e Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 3c Abs. 1 Satz 1 und 3" durch die Angabe „§ 3c Satz 1 und 3" ersetzt.

7.
§ 3f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3c Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 3c Satz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3c Abs. 1" durch die Angabe „§ 3c" ersetzt.

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „Unterlagen nach § 6" die Wörter „sowie auf Grund weiterer Informationen entsprechend § 9 Abs. 1a und 1b Satz 1 Nr. 2" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „einschließlich der Begründung" die Wörter „und einer Rechtsbehelfsbelehrung" eingefügt.

9.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Beteiligung der Öffentlichkeit".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens zu beteiligen. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Das Beteiligungsverfahren muss den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen. Ändert der Träger des Vorhabens die nach § 6 erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens, so kann von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind."

c)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde die Öffentlichkeit über Folgendes zu unterrichten:

1.
den Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens, den eingereichten Plan oder eine sonstige Handlung des Trägers des Vorhabens zur Einleitung eines Verfahrens, in dem die Umweltverträglichkeit geprüft wird,

2.
die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens nach § 3a sowie erforderlichenfalls über die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach den §§ 8 und 9a,

3.
die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens jeweils zuständigen Behörden, bei denen weitere relevante Informationen erhältlich sind und bei denen Äußerungen oder Fragen eingereicht werden können, sowie die festgelegten Fristen für deren Übermittlung,

4.
die Art einer möglichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens,

5.
die Angabe, welche Unterlagen nach § 6 vorgelegt wurden,

6.
die Angabe, wo und in welchem Zeitraum die Unterlagen nach § 6 zur Einsicht ausgelegt werden,

7.
weitere Einzelheiten des Verfahrens der Beteiligung der Öffentlichkeit.

(1b) Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde zumindest folgende Unterlagen zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen:

1.
die Unterlagen nach § 6,

2.
die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben.

Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Verfahrens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen."

d)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „mit Begründung" die Wörter „und einer Rechtsbehelfsbelehrung" eingefügt.

e)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Abweichend von den Absätzen 1 bis 2 wird die Öffentlichkeit im vorgelagerten Verfahren dadurch beteiligt, dass

1.
das Vorhaben mit den Angaben nach Absatz 1a öffentlich bekannt gemacht wird,

2.
die nach Absatz 1b erforderlichen Unterlagen während eines angemessenen Zeitraumes eingesehen werden können,

3.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird,

4.
die Öffentlichkeit über die Entscheidung unterrichtet und der Inhalt der Entscheidung mit Begründung und einer Information über Rechtsbehelfe der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird."

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

10.
§ 9a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „können sich dort ansässige Personen am Anhörungsverfahren nach § 9 Abs. 1 und 3" durch die Wörter „kann sich die dortige Öffentlichkeit am Verfahren nach § 9 Abs. 1 bis 1b und 3" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
dabei angegeben wird, welcher Behörde die betroffene Öffentlichkeit im Verfahren nach § 9 Abs. 1 oder 3 Äußerungen übermitteln kann,".

bb)
In Nummer 3 werden das Wort „Einwendungsfrist" durch die Wörter „festgelegten Frist", das Wort „Einwendungen" durch das Wort „Äußerungen" und der Punkt am Ende von Nummer 3 durch ein Komma ersetzt.

cc)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
die nach § 8 Abs. 3 übermittelte Entscheidung über die Zulässigkeit oder Ablehnung des Vorhabens der betroffenen Öffentlichkeit in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt und der Inhalt der Entscheidung mit Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird."

11.
In § 9b Abs. 3 werden nach der Angabe „§ 8 Abs. 2 und 4" ein Komma sowie die Angabe „§ 9 Abs. 2" eingefügt.

12.
In § 11 Satz 3 wird das Wort „Anhörungsverfahren" durch das Wort „Beteiligungsverfahren" ersetzt.

13.
Dem § 14b Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren."

14.
In § 14i Abs. 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1" durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 bis 1b" ersetzt.

15.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Einbeziehung" durch das Wort „Beteiligung" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird gestrichen.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Einbeziehung" durch das Wort „Beteiligung" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes und nach § 13 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden."

16.
Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens nach § 15 des Raumordnungsgesetzes kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben überprüft werden."

17.
In § 20 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 3c Abs. 1" durch die Angabe „§ 3c" ersetzt.

18.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 5 und 6 angefügt:

„5.
die Anzeige von Änderungen, die nach § 20 weder einer Planfeststellung noch einer Plangenehmigung bedürfen, an die zuständige Behörde,

6.
die Befugnis für behördliche Anordnungen im Einzelfall."

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass der Vollzug des Teils 5 dieses Gesetzes und der auf Grund von Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen bei Anlagen, die der Verteidigung dienen, Bundesbehörden obliegt."

19.
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 21 Abs. 4 Satz 1, 3 oder 4" durch die Angabe „§ 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 oder 6" ersetzt.

b)
In Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2" die Angabe „oder 5" angefügt.

20.
Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

„§ 24a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nur in dem durch die §§ 4 und 14e bestimmten Umfang abgewichen werden."

21.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 245c" durch die Angabe „§ 244" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch die Angabe „dem 3. August 2001" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 11 wird angefügt:

„(11) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 25. Juni 2005 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 15. Dezember 2006 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Verfahren, bei denen das Vorhaben vor dem 25. Juni 2005 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist. Abweichend von Satz 1 findet für in der Anlage 1 aufgeführte Vorhaben, die der Verteidigung dienen, bis zum Inkrafttreten einer auf Grund von § 3 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes in der vor dem 15. Dezember 2006 geltenden Fassung weiterhin Anwendung."

22.
Die Einleitung von Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben"

Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 3c Satz 1 und 2. Soweit nachstehend auf eine Maßgabe des Landesrechts verwiesen wird, nimmt dies Bezug auf die Regelung des § 3d.

Legende:

Nr.
= Nummer des Vorhabens

Vorhaben = Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 3b Abs. 1 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 3c Satz 5

X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig

A in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Satz 1

S in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Satz 2

L in Spalte 2 = UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts: siehe § 3d".

23.
In der Einleitung von Anlage 2 wird die Angabe „§ 3c Abs. 1 Satz 1 und 2" durch die Angabe „§ 3c Satz 1 und 2" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2006 BImSchG § 10, § 16, § 17, § 19, § 47, § 67, § 73

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 60 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen."

b)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „zuzustellen" werden die Wörter „sowie im Übrigen unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 8 öffentlich bekannt zu machen" eingefügt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8."

2.
In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen."

3.
In § 17 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bei Anlagen, die in Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genannt sind, ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Grenzwerte für Emissionen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Abs. 3 und 4 Nr. 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Abs. 7 und 8 entsprechend."

3a.
In § 19 Abs. 2 wird nach der Angabe „6," die Angabe „7 Satz 2 und 3, Abs." eingefügt.

4.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 richtet sich nach Absatz 5a."

b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist."

5.
Dem § 67 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) § 47 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind."

6.
§ 73 wird wie folgt gefasst:

„§ 73 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden."


Artikel 3 Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2006 9. BImSchV § 1, § 1a, § 4a, § 8, § 9, § 10, § 11a, § 21

Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes".

b)
Die Angabe „in den §§ 8 bis 16 und 19" wird durch die Angabe „in den §§ 8 bis 17 und 19" ersetzt.

2.
In § 1a werden die Wörter „Menschen, Tier und Pflanzen" durch die Wörter „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt" ersetzt.

3.
§ 4a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht."

3a.
In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „außerdem" die Wörter „entweder im Internet oder" eingefügt.

4.
Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Auf die zuständige Genehmigungsbehörde, die für die Beteiligung der Öffentlichkeit maßgebenden Vorschriften sowie eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 11a ist hinzuweisen."

5.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Darüber hinaus sind, soweit vorhanden, die entscheidungserheblichen sonstigen der Genehmigungsbehörde vorliegenden behördlichen Unterlagen zu dem Vorhaben auszulegen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten. Verfügt die Genehmigungsbehörde bis zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag über zusätzliche behördliche Stellungnahmen oder von ihr angeforderte Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten, sind diese der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen."

b)
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 4 bis 6.

c)
Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Sätzen 1 und 2" durch die Angabe „Sätzen 1, 2 und 4" ersetzt.

6.
§ 11a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „über das Vorhaben" ein Komma und die Wörter „einschließlich Verfahren nach § 17 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes," eingefügt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die unterrichtende Behörde leitet den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils eine Ausfertigung der nach § 10 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes öffentlich bekannt zu machenden Unterlagen zu und teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens oder des Verfahrens nach § 17 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit."

c)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Genehmigungsbescheide und Aktualisierungen von Genehmigungen von Behörden anderer Staaten sind zugänglich zu machen."

7.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:

„6.
Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit,

7.
eine Rechtsbehelfsbelehrung."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Genehmigungsbescheid soll den Hinweis enthalten, dass der Genehmigungsbescheid unbeschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die nach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden."


Artikel 4 Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2006 AtVfV § 1a, § 5, § 6, § 7a, § 15

Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1a werden die Wörter „Menschen, Tiere und Pflanzen" durch die Wörter „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt" ersetzt.

2.
Dem § 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorhaben, muss die Bekanntmachung zusätzlich einen Hinweis auf die UVP-Pflicht des Vorhabens, auf die Art einer möglichen Entscheidung zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens und erforderlichenfalls auf die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach § 7a sowie die Angabe, welche Unterlagen nach § 3 vorgelegt wurden, enthalten. Ferner ist die Behörde, bei der weitere Informationen über das Vorhaben erhältlich sein werden und der Fragen übermittelt werden können, anzugeben."

3.
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorhaben, sind zusätzlich die Unterlagen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 und Abs. 2 sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben, auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen."

4.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „dort ansässige Personen sind" durch die Wörter „die dort ansässige Öffentlichkeit ist" und das Wort „Inländern" durch die Wörter „der inländischen Öffentlichkeit" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Genehmigungsbehörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Entscheidung über den Antrag einschließlich der Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung. Sofern die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie eine Übersetzung des Genehmigungsbescheids beifügen. Die Genehmigungsbehörde hat darauf hinzuwirken, dass die Entscheidung über den Antrag der beteiligten Öffentlichkeit in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt und der Inhalt der Entscheidung mit Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird."

5.
In § 15 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „schriftlich zu begründen" ein Komma und die Wörter „mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen" eingefügt.


Artikel 5 Gesetz über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Batterieprogrammen


Artikel 5 ändert mWv. 15. Dezember 2006 BattProgÖffBetG



Artikel 6 Änderung des Düngemittelgesetzes


Artikel 6 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2006 DüngMG § 1a

Dem § 1a des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel 190 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

 
„(5) Werden mit Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Aktionsprogramme im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus Landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1) festgelegt oder fortgeschrieben, ist die Öffentlichkeit zu beteiligen. Der Entwurf der Rechtsverordnung sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen des Agrar- und Umweltbereichs, deren Belange oder deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch den Entwurf berührt werden (betroffene Öffentlichkeit), haben innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit werden vom Bundesministerium beim Erlass der Rechtsverordnung angemessen berücksichtigt. Die Fundstelle der vom Bundesministerium erlassenen und im Bundesgesetzblatt verkündeten Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen; dabei ist in zusammengefasster Form über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, zu unterrichten."




Artikel 7 Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2006 KrW-/AbfG § 29, § 29a (neu), § 63a (neu)

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 68 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
In § 29 Abs. 8 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 29a bleibt unberührt." angefügt.

2.
Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

„§ 29a Öffentlichkeitsbeteiligung bei Abfallwirtschaftsplänen

Bei der Aufstellung oder Änderung von Abfallwirtschaftplänen nach § 29 Abs. 1, einschließlich besonderer Kapitel oder gesonderter Teilpläne insbesondere über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien und Akkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen, ist die Öffentlichkeit von der zuständigen Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Abfallwirtschaftsplans sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Abfallwirtschaftsplans ist einen Monat zur Einsicht auszulegen. Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes, deren Belange oder deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch den Entwurf berührt werden, haben innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber der zuständigen Behörde; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der Öffentlichkeit werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Die Annahme des Plans ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen; dabei ist in zusammengefasster Form über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, zu unterrichten. Der angenommene Plan ist zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen, hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 6 hinzuweisen. § 29a findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Abfallwirtschaftsplan nach § 29 Abs. 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist. § 29a gilt für Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Abfallwirtschaftsplänen, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind."

3.
Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:

„§ 63a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden."


Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2006 UVP-V Bergbau § 1, § 3, § 4

Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird das Semikolon durch das Wort „oder" ersetzt und folgender Doppelbuchstabe angefügt:

„dd)
Größe der beanspruchten Abbaufläche von mehr als 10 ha bis weniger als 25 ha auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung;".

2.
Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Gleichzeitig ist darauf hinzuwirken, dass die übermittelte Entscheidung über die Zulässigkeit oder Ablehnung des Vorhabens der betroffenen Öffentlichkeit in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt und der Inhalt der Entscheidung mit Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die am 15. Dezember 2006 bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen."


Artikel 9 Bekanntmachung der Neufassung



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gültigen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 10 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Dezember 2006.