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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben
§ 2 - Mautstreckenausdehnungsverordnung (MautStrAusdehnV)
V. v. 08.12.2006 BGBl. I S. 2858 (Nr. 59); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 1 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2251
Geltung ab 17.12.2006; FNA: 9290-13-3 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 17.12.2006; FNA: 9290-13-3 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 2 Beginn der Mautpflicht
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Erhebung der Maut auf den in der Anlage bezeichneten Streckenabschnitten beginnt jeweils an dem für die jeweilige Strecke in Spalte 5 der Anlage angegebenen Zeitpunkt.
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Zitierungen von § 2 MautStrAusdehnV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MautStrAusdehnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MautStrAusdehnV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 MautStrAusdehnV Ausdehnung der Mautpflicht (vom 19.07.2011)
... dem Bundesfernstraßenmautgesetz bestehende Mautpflicht wird nach Maßgabe des § 2 auf die in der Anlage bezeichneten Streckenabschnitte der dort genannten Bundesstraßen ...
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