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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben

§ 2 - Mautstreckenausdehnungsverordnung (MautStrAusdehnV)

V. v. 08.12.2006 BGBl. I S. 2858 (Nr. 59); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 1 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2251
Geltung ab 17.12.2006; FNA: 9290-13-3 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 2 Beginn der Mautpflicht



Die Erhebung der Maut auf den in der Anlage bezeichneten Streckenabschnitten beginnt jeweils an dem für die jeweilige Strecke in Spalte 5 der Anlage angegebenen Zeitpunkt.

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Zitierungen von § 2 MautStrAusdehnV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MautStrAusdehnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MautStrAusdehnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MautStrAusdehnV Ausdehnung der Mautpflicht (vom 19.07.2011)
... dem Bundesfernstraßenmautgesetz bestehende Mautpflicht wird nach Maßgabe des § 2 auf die in der Anlage bezeichneten Streckenabschnitte der dort genannten Bundesstraßen ...
Anlage MautStrAusdehnV (zu den §§ 1 und 2) Mautpflichtige Steckenabschnitte von Bundesstraßen