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Artikel 4 - Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)

Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes


Artikel 4 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Dezember 2006 KStG § 5, § 8, § 8b, § 32a (neu), § 34, § 38, mWv. 1. Januar 2007 § 26, § 31, § 34, § 37, § 5, § 8, § 8a, § 8b, § 9, § 21b, § 23, § 33, § 36

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 32 folgende Angabe eingefügt:

„Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage § 32a".

2.
In § 5 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „die InvestitionsBank Hessen AG" durch die Wörter „die Investitionsbank Hessen", die Angabe „die Investitionsbank Berlin - Anstalt der Landesbank Berlin-Girozentrale - " durch die Wörter „die Investitionsbank Berlin" und die Angabe „die Niedersächsische Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und Städtebau, die NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der NRW.Bank -, die Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landesbank, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH, die Landestreuhandstelle für Agrarförderung Norddeutsche Landesbank" durch die Angabe „die Niedersächsische Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale -, die NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der NRW.Bank -, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH" ersetzt.

3.
Dem § 8 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht. Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat. Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert. In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung."

4.
Nach § 8b Abs. 1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Satz 1 gilt für sonstige Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz sowie des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben (§ 8 Abs. 3 Satz 2). Sind die Bezüge im Sinne des Satzes 1 nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer auszunehmen, gilt Satz 2 ungeachtet des Wortlauts des Abkommens für diese Freistellung entsprechend. Satz 2 gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet."

5.
In § 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende" durch die Wörter „und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sind § 34c Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 bis 7 des Einkommensteuergesetzes und § 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden; in den Fällen des § 8b Abs. 1 Satz 2 und 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 § 34c Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes und § 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden."

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Bei der entsprechenden Anwendung des § 34c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist die ausländische Steuer abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die bei der Ermittlung der Einkünfte nicht außer Ansatz bleiben."

6.
Dem § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 37b des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung."

7.
Folgender § 32a wird eingefügt:

„§ 32a Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage

(1) Soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, oder einer diesem nahe stehenden Person erlassen, aufgehoben oder geändert werden. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides der Körperschaft. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für verdeckte Gewinnausschüttungen an Empfänger von Bezügen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes.

(2) Soweit gegenüber dem Gesellschafter ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid gegenüber der Körperschaft, welcher der Vermögensvorteil zugewendet wurde, aufgehoben, erlassen oder geändert werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

8.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2007."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die Investitionsbank Berlin erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 sowie für die Investitionsbank Hessen und die Niedersächsische Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale- erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden. Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 18. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche Landesbank -, für die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen -, für die Investitionsbank Berlin - Anstalt der Landesbank Berlin-Girozentrale -, für die Niedersächsische Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und Städtebau, die Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landesbank und die Landestreuhandstelle für Agrarförderung Norddeutsche Landesbank letztmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden. Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 18. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für die InvestitionsBank Hessen AG letztmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden."

c)
Die bisherigen Absätze 3b werden zusammengefasst und wie folgt gefasst:

„(3b) § 5 Abs. 1 Nr. 16 in der am 21. Dezember 2004 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden."

d)
Folgender Absatz 3c wird eingefügt:

„(3c) § 5 Abs. 1 Nr. 23 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist auch in Veranlagungszeiträumen vor 2003 anzuwenden."

e)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„§ 8 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf verdeckte Einlagen anzuwenden, die nach dem 18. Dezember 2006 getätigt wurden."

f)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„§ 8b Abs. 1 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Bezüge im Sinne des § 8b Abs. 1 Satz 1 anzuwenden, die nach dem 18. Dezember 2006 zugeflossen sind."

g)
Dem Absatz 11c werden folgende Sätze angefügt:

„§ 26 Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz in Verbindung mit Satz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. § 26 Abs. 6 Satz 1 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf ausländische Quellensteuern anzuwenden, die von Bezügen im Sinne des § 8b Abs. 1 Satz 1 erhoben wurden, die nach dem 18. Dezember 2006 zugeflossen sind."

h)
Absatz 13b wird wie folgt gefasst:

„(13b) § 32a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals anzuwenden, wenn nach dem 18. Dezember 2006 ein Steuerbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Bei Aufhebung oder Änderung gilt dies auch dann, wenn der aufzuhebende oder zu ändernde Steuerbescheid vor dem 18. Dezember 2006 erlassen worden ist."

i)
Der bisherige Absatz 13b wird Absatz 13c.

j)
Folgender Absatz 13d wird eingefügt:

„(13d) § 38 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt nur für Genossenschaften, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) bereits bestanden haben. Die Regelung ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2007 anzuwenden."

9.
In § 37 Abs. 2a Nr. 2 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3" ersetzt.

10.
Dem § 38 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Rückzahlung von Geschäftsguthaben an ausscheidende Mitglieder von Genossenschaften stellt, soweit es sich dabei nicht um Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 handelt, keine Leistung im Sinne der Sätze 3 und 4 dar. Satz 6 gilt nicht, soweit der unbelastete Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 nach § 40 Abs. 1 oder Abs. 2 infolge der Umwandlung einer Körperschaft, die nicht Genossenschaft im Sinne des § 34 Abs. 13d ist, übergegangen ist."

11.
In § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e Satz 1, Nr. 5 Satz 2 Buchstabe b und Satz 4, Nr. 10 Satz 2, Nr. 14 Satz 2, Nr. 20 Buchstabe b, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 8a Abs. 4 Satz 1, § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 3, § 21b Satz 2, § 23 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c Satz 1, § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 (§ 8b Abs. 8 Satz 1), Abs. 11a (§ 23 Abs. 1), Abs. 12 Satz 2, 4, 6 und 7, § 36 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 und § 37 Abs. 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

12.
In § 5 Abs. 1 Nr. 14 Satz 3 wird das Wort „Vomhundertgrenze" durch das Wort „Prozentgrenze" ersetzt.

13.
In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 wird das Wort „Vomhundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 4 JStG 2007

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 JStG 2007 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2007 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 20 JStG 2007 Inkrafttreten
... cc, Buchstabe m, n, o und y, Nr. 45, 46 Buchstabe a, Nr. 47, 50 bis 57, die Artikel 2, 3 und 4 Nr. 5, 6, 8 Buchstabe a und g, Nr. 9, 11 bis 13, Artikel 5 Nr. 6 Buchstabe a und Nr. 7 bis 10, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672
Artikel 5 MoRaKG Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... folgende Sätze ersetzt: „§ 10a Satz 8 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist neben § 10a Satz 8 in der Fassung ...

Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 2 UStRG 2008 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie folgt geändert: 1. ...
Artikel 3 UStRG 2008 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... Sätze angefügt: „§ 10a Satz 8 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist neben § 10a Satz 8 in der Fassung ...