Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes



Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden".

b)
Nach der Angabe zu § 37a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
a)
Rentenabfindungen nach § 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes,

b)
Beitragserstattungen an den Versicherten nach den §§ 210 und 286d des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach den §§ 204, 205 und 207 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, Beitragserstattungen nach den §§ 75 und 117 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

c)
Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den Leistungen nach den Buchstaben a und b entsprechen,

d)
Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 28 bis 35 und 38 des Soldatenversorgungsgesetzes;".

b)
In Nummer 11 Satz 3 wird vor dem Wort „Arbeitnehmertätigkeit" das Wort „bestimmten" eingefügt.

c)
Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9. Dies gilt für sonstige Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes). Satz 1 Buchstabe d Satz 2 gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet,".

d)
Nummer 44 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b werden vor dem Wort „Arbeitnehmertätigkeit" das Wort „bestimmten" eingefügt und am Ende das Komma durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Buchstabe c wird aufgehoben.

e)
Folgende Nummer 56 wird eingefügt:

„56.
Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei dereine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 1 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2014 auf 2 Prozent, ab 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind jeweils um die nach § 3 Nr. 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu mindern;".

f)
Nummer 65 wird wie folgt gefasst:

„65.
a)
Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14 des Betriebsrentengesetzes) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflichtungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat,

b)
Leistungen zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung in den in § 4 Abs. 4 des Betriebsrentengesetzes bezeichneten Fällen und

c)
der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes, soweit der Dritte neben dem Arbeitgeber für die Erfüllung von Ansprüchen auf Grund bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften gegenüber dem Arbeitnehmer und dessen Hinterbliebenen einsteht; dies gilt entsprechend, wenn der Dritte für Wertguthaben aus einer Vereinbarung über die Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 234 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung oder auf Grund von Wertguthaben aus einem Arbeitszeitkonto in den im ersten Halbsatz genannten Fällen für den Arbeitgeber einsteht.

In den Fällen nach Buchstabe a, b und c gehören die Leistungen der Pensionskasse, des Unternehmens der Lebensversicherung oder des Dritten zu den Einkünften, zu denen jene Leistungen gehören würden, die ohne Eintritt eines Falles nach Buchstabe a, b und c zu erbringen wären. Soweit sie zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von ihnen Lohnsteuer einzubehalten. Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die Pensionskasse, das Unternehmen der Lebensversicherung oder der Dritte als Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als Arbeitnehmer;".

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann."

b)
Nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 11 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:

„12.
Zuschläge nach § 162 Abs. 4 der Abgabenordnung."

4.
In der Überschrift zu § 5 wird das Wort „Vollkaufleuten" durch das Wort „Kaufleuten" ersetzt.

5.
In § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 7 wird die Angabe „Sätze 4 und 5" durch die Angabe „Sätze 5 und 6" ersetzt.

6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„in diesen Fällen sind Aufwendungen des Arbeitnehmers wie Werbungskosten anzusetzen, bei Sammelbeförderung der auf Strecken ab dem 21. Entfernungskilometer entfallende Teil."

b)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 6b bis 8a, 10, 12 und Abs. 6 sowie § 4f gelten sinngemäß."

7.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 Buchstabe b wird der Halbsatz „für die er Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 erhält" durch den Halbsatz „für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 hat" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „Satz 2 bis 5" durch die Angabe „Satz 2 bis 6" ersetzt.

cc)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
30 Prozent des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat, für den Besuch einer gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule entrichtet mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung."

b)
Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Buchstabe c wird nach dem Wort „Sozialversicherungsträger" das Wort „oder" eingefügt.

cc)
Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)
an einen Anbieter im Sinne des § 80."

c)
Absatz 4a wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 und 3" wird durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3" ersetzt und vor dem Wort „günstiger" werden die Wörter „zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3" eingefügt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen. Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nr. 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend."

8.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „wegen der Erziehung eines Kindes" gestrichen.

b)
Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Gehören beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der Veranlagung nach § 26 Abs. 1 vor, ist bei der Günstigerprüfung nach Absatz 2 der Anspruch auf Zulage beider Ehegatten anzusetzen."

9.
Dem § 10d Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat."

10.
§ 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist."

11.
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bezieht,".

12.
In § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften nach den §§ 53c und 114 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Zahlungen des Arbeitgebers in der Rentenbezugszeit nach § 112 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Sanierungsgelder; Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich

a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder

b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.

Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt. Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt."

13.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Satz 3 wird das den Satz abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die an Stelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 2a bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;".

bb)
In Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8, §§ 15a und 15b" durch die Angabe „§ 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 und § 15a" ersetzt.

cc)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird" durch die Wörter „soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird" ersetzt.

bbb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Lebensversicherungen" ein Komma und die Wörter „auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht" eingefügt.

dd)
In Nummer 9 letzter Halbsatz wird die Angabe „Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt" durch die Angabe „Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten" ersetzt.

ee)
Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a letzter Halbsatz wird die Angabe „Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt" durch die Angabe „Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b Satz 2 werden nach der Angabe „Satzes 1" ein Semikolon und folgender Halbsatz eingefügt:

„in Fällen der Einbringung nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst."

b)
Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) § 15b ist sinngemäß anzuwenden. Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Abs. 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen."

14.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 Satz 4 wird nach dem den Satz abschließenden Semikolon folgender Halbsatz angefügt:

„§ 10d Abs. 4 gilt entsprechend;".

b)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 bis 4 werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nr. 63, § 10a oder Abschnitt XI angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 erworben wurden,

 
a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden,

b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,

c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

In den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2."

bb)
Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Abs. 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 4 je gesondert mitzuteilen."

15.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „31. Mai des Jahres" durch die Angabe „1. März des Jahres" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „auf amtlich vorgeschriebenen automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder" gestrichen.

cc)
Satz 4 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Anfrage gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend."

16.
In § 23 Abs. 3 Satz 9 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„§ 10d Abs. 4 gilt entsprechend."

17.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt."

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt."

18.
§ 32 Abs. 5 Satz 4 wird aufgehoben.

19.
§ 32b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das die Nummer abschließende Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,".

bb)
Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3 bis 5 ersetzt:

„3.
Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind,

4.
Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind,

5.
Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Abs. 3 oder § 1a oder § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen, wenn deren Summe positiv ist; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5" ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Bei der Ermittlung der Einkünfte im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5

 
a)
ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) abzuziehen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;

b)
sind Werbungskosten nur insoweit abzuziehen, als sie zusammen mit den bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbaren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) übersteigen."

bb)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Ist der für die Berechnung des besonderen Steuersatzes maßgebende Betrag höher als 250 000 Euro und sind im zu versteuernden Einkommen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 enthalten, ist für den Anteil dieser Einkünfte am zu versteuernden Einkommen der Steuersatz im Sinne des Satzes 1 nach § 32a mit der Maßgabe zu berechnen, dass in Absatz 1 Satz 2 die Angabe „§ 32b" und die Nummer 5 entfallen sowie die Nummer 4 in folgender Fassung anzuwenden ist:

„4.
von 52.152 Euro an: 0,42 • x - 7.914."

Für die Bemessung des Anteils im Sinne des Satzes 2 gilt § 32c Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend."

20.
Dem § 32c wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Steuersatz nach § 32b zu ermitteln ist."

21.
§ 33 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat."

22.
§ 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder eines zu seinem Haushalt gehörigen Kindes, für das er oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat, oder einer anderen zu seinem Haushalt gehörigen unterhaltenen Person, für die eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt wird, die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt erforderlich ist".

23.
In § 33b Abs. 5 Satz 1 wird der Halbsatz „für das der Steuerpflichtige einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld erhält" durch den Halbsatz „für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat" ersetzt.

24.
§ 34 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst;".

25.
§ 34c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende" durch die Wörter „um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „nach den §§ 32a, 32b, 34 und 34b" durch die Angabe „nach den §§ 32a, 32b, 32c, 34 und 34b" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind."

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende" durch die Wörter „um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte" ersetzt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „vorbehaltlich der Sätze 2 bis 5" durch die Angabe „vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden."

cc)
Folgender Satz 5 wird eingefügt:

„In den Fällen des § 50d Abs. 9 sind die Absätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden."

26.
In § 35 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe „Absatz 3 Satz 4" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 5" ersetzt.

27.
§ 35a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen."

28.
Folgender § 37b wird eingefügt:

„§ 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

(1) Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten

1.
betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und

2.
Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1,

die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach § 8 Abs. 3 Satz 1 ergebende Wert. Die Pauschalierung ist ausgeschlossen,

1.
soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder

2.
wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung

den Betrag von 10.000 Euro übersteigen.

(2) Absatz 1 gilt auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. In den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 8, Abs. 3, § 19a sowie § 40 Abs. 2 ist Absatz 1 nicht anzuwenden; Entsprechendes gilt, soweit die Zuwendungen nach § 40 Abs. 1 pauschaliert worden sind. § 37a Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz. Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Der Steuerpflichtige hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.

(4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte nach § 41 Abs. 2 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebsstätten im Sinne des Satzes 1, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Sachbezüge ermittelt werden."

29.
In § 40a Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter „Anmeldung und Abführung" durch die Wörter „Anmeldung, Abführung und Vollstreckung" ersetzt.

30.
§ 40b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 15 Prozent der Sonderzahlungen zu erheben."

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) § 40 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Anwendung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf Bezüge im Sinne des Absatzes 1, des Absatzes 3 und des Absatzes 4 ist ausgeschlossen."

31.
In § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Summe" durch das Wort „Summen" ersetzt.

32.
§ 41b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 werden die Wörter „das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet und" gestrichen.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt und keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilt, hat an Stelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen."

33.
§ 42d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 Satz 1 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz „dies gilt auch, wenn der in § 1 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bestimmte Zeitraum überschritten ist." gestrichen.

b)
In Absatz 9 Satz 6 wird die Angabe „§ 38 Abs. 3a Satz 8" durch die Angabe „§ 38 Abs. 3a Satz 7" ersetzt.

34.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4" durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung" ersetzt.

bb)
In Nummer 7 Buchstabe b Satz 2 werden nach dem Wort „Bausparkasse" ein Komma sowie die Wörter „ein Versicherungsunternehmen für Erträge aus Kapitalanlagen, die mit Einlagegeschäften bei Kreditinstituten vergleichbar sind," eingefügt.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 sind inländische, wenn der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat."

35.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „Schuldner der Kapitalerträge" ein Komma, die Wörter „in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 jedoch das für den Verkäufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende inländische Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b (den Verkaufsauftrag ausführende Stelle)," sowie vor den Wörtern „und in den Fällen" erneut ein Komma eingefügt.

bb)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum zehnten des folgenden Monats an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteuerung

1.
des Schuldners der Kapitalerträge,

2.
der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle oder

3.
der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle

nach dem Einkommen zuständig ist; bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist die einbehaltene Steuer, soweit es sich nicht um Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 handelt, in dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 gelten diese Zuflusszeitpunkte entsprechend."

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Kapitalerträge" ein Komma sowie die Wörter „die den Verkaufsauftrag ausführenden Stellen" eingefügt.

bb)
In Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Schuldner" ein Komma und die Wörter „die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle" eingefügt.

cc)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „der Kapitalerträge" ein Komma, die Wörter „der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle" sowie nach den Wörtern „der Schuldner" ein Komma und die Wörter „die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle" eingefügt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „gewerblicher Art" die Wörter „und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb" eingefügt.

bb)
In Satz 4 wird nach der Angabe „Die Absätze 1 bis 4" die Angabe „und 5 Satz 2" eingefügt.

36.
§ 44b Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Dem Antrag auf Erstattung sind

a)
der Freistellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder die Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie eine Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 3 oder

b)
die Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 sowie eine Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 oder Abs. 3 beizufügen."

37.
§ 45a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „Schuldner" ein Komma sowie die Wörter „der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle" und nach dem Wort „Stelle" erneut ein Komma eingefügt.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 entsprechend; der Emittent der Aktien gilt insoweit als Schuldner der Kapitalerträge."

c)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 44a Abs. 8 Satz 1 der Steuerabzug nur hälftig vorgenommen worden ist."

38.
In § 45b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „handelt" die Wörter „und nicht die Abstandnahme gemäß § 44a Abs. 8 durchgeführt wurde" eingefügt.

39.
In § 46 Abs. 2 Nr. 1 wird jeweils vor dem Wort „Summe" das Wort „positive" eingefügt.

40.
In § 50b Satz 1 werden nach dem Wort „Steuerabzugs" ein Komma und die Wörter „für die Ausstellung der Jahresbescheinigung nach § 24c" eingefügt.

41.
§ 50d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine ausländische Gesellschaft hat keinen Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach Absatz 1 oder Absatz 2, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und

1.
für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder

2.
die ausländische Gesellschaft nicht mehr als 10 Prozent ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffenden Wirtschaftsjahres aus eigener Wirtschaftstätigkeit erzielt oder

3.
die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.

Maßgebend sind ausschließlich die Verhältnisse der ausländischen Gesellschaft; organisatorische, wirtschaftliche oder sonst beachtliche Merkmale der Unternehmen, die der ausländischen Gesellschaft nahe stehen (§ 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes), bleiben außer Betracht. An einer eigenen Wirtschaftstätigkeit fehlt es, soweit die ausländische Gesellschaft ihre Bruttoerträge aus der Verwaltung von Wirtschaftsgütern erzielt oder ihre wesentlichen Geschäftstätigkeiten auf Dritte überträgt. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet oder für die ausländische Gesellschaft die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes gelten."

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Soweit Absatz 2 nicht anwendbar ist, gilt Absatz 5 auch für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, wenn sich im Zeitpunkt der Zahlung des Kapitalertrags der Anspruch auf Besteuerung nach einem niedrigeren Steuersatz ohne nähere Ermittlung feststellen lässt."

c)
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, wenn

1.
der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können, oder

2.
die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Nummer 2 gilt nicht für Dividenden, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, es sei denn, die Dividenden sind bei der Ermittlung des Gewinns der ausschüttenden Gesellschaft abgezogen worden. Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die die Freistellung von Einkünften in einem weitergehenden Umfang einschränken, sowie Absatz 8 und § 20 Abs. 2 bleiben unberührt."

42.
In § 50f Abs. 1 wird die Angabe „§ 22a Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe „§ 22a Abs. 2 Satz 5" ersetzt.

43.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 4b wird folgender Satz angefügt:

„§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und auf Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 anzuwenden, die nach dem 18. Dezember 2006 zugeflossen sind."

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) § 3 Nr. 56 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf laufende Zuwendungen des Arbeitgebers anzuwenden, die für einen nach dem 31. Dezember 2007 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden und auf Zuwendungen in Form eines sonstigen Bezuges, die nach dem 31. Dezember 2007 geleistet werden."

c)
Folgender Absatz 7 wird eingefügt:

„(7) § 3 Nr. 65 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist."

d)
Dem Absatz 25 wird folgender Satz angefügt:

„§ 10d Abs. 4 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen."

e)
Dem Absatz 30 wird folgender Satz angefügt:

„§ 11 Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf ein Damnum oder Disagio im Zusammenhang mit einem Kredit für ein Grundstück anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2003 geleistet wurde, in anderen Fällen für ein Damnum oder Disagio, das nach dem 31. Dezember 2004 geleistet wurde."

f)
Absatz 32a wird Absatz 32b und Absatz 32a wird wie folgt gefasst:

„(32a) § 15 Abs. 3 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden."

g)
Absatz 34c wird wie folgt gefasst:

„(34c) Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nr. 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Nr. 1 und § 19 Abs. 2 entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden."

h)
Folgender Absatz 35 wird eingefügt:

„(35) § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 bis 4 in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals anzuwenden auf Sonderzahlungen, die nach dem 23. August 2006 geleistet werden."

i)
Dem Absatz 36 werden folgende Sätze angefügt:

„§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 1, 2 und 5 und § 45a Abs. 1 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) sind erstmals auf Verkäufe anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 getätigt werden. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist auf Erträge aus Versicherungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden, anzuwenden. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals anzuwenden auf Versicherungsleistungen im Erlebensfall bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden, und auf Versicherungsleistungen bei Rückkauf eines Vertrages nach dem 31. Dezember 2006."

j)
Absatz 37d wird Absatz 37e und Absatz 37d wird wie folgt gefasst:

„(37d) § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden. Absatz 33a gilt entsprechend."

k)
Absatz 38 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird aufgehoben.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„§ 22 Nr. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen am 1. Januar 2007 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist."

l)
Absatz 39 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3" die Angabe „in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402)" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden."

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„§ 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen am 1. Januar 2007 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist."

m)
Absatz 43a wird wie folgt gefasst:

„(43a) § 32b Abs. 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. § 32b Abs. 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals für Leistungen des Kalenderjahres 2005 anzuwenden."

n)
Absatz 44 wird wie folgt gefasst:

„(44) § 32c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden."

o)
Vor Absatz 49 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„§ 34c Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. § 34c Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind."

p)
Absatz 50b Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 35a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2005 erbracht worden sind."

q)
Dem Absatz 52a wird folgender Satz angefügt:

„§ 40b Abs. 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals anzuwenden auf Sonderzahlungen, die nach dem 23. August 2006 gezahlt werden."

r)
Absatz 52c wird aufgehoben.

s)
Dem Absatz 53 wird folgender Satz angefügt:

„§ 44 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt."

t)
Dem Absatz 53a wird folgender Satz angefügt:

„§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden."

u)
In Absatz 55f Satz 3 wird die Angabe „§ 45 Abs. 2a" durch die Angabe „§ 45b Abs. 2a" ersetzt.

v)
Folgende Absätze 55h und 55i werden eingefügt:

„(55h) § 44b Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen.

(55i) § 45a Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals ab dem 1. Januar 2007 anzuwenden."

w)
Folgender Absatz 55j wird eingefügt:

„(55j) § 46 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch auf Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden."

x)
Folgender Absatz 58c wird eingefügt:

„(58c) § 50b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals anzuwenden für Jahresbescheinigungen, die nach dem 31. Dezember 2004 ausgestellt werden."

y)
Dem Absatz 59a wird folgender Satz angefügt:

„§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind."

44.
§ 75 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Kindergeld kann die Familienkasse gegen Ansprüche auf laufendes Kindergeld bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder im Sinne der Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wird."

45.
§ 85 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Antrag kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden."

46.
§ 86 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „seinen" das Wort „geförderten" eingefügt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Person beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde gelegt, die höher sind als das tatsächlich erzielte Entgelt, die Entgeltersatzleistung oder der nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Arbeitslosengeld II ausgezahlte Betrag, ist das tatsächlich erzielte Entgelt, der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung oder der nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Arbeitslosengeld II ausgezahlte Betrag für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zu berücksichtigen."

47.
In § 89 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

48.
§ 90a wird aufgehoben.

49.
In § 92 Nr. 2 wird die Angabe „oder Berechnungsergebnisse (§ 90a)" gestrichen.

50.
In § 1 Abs. 3 Satz 2, § 3 Nr. 63 Satz 1, § 3b Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4, Abs. 3 Nr. 1, § 4 Abs. 4a Satz 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, Nr. 5 Satz 4, Nr. 6 Satz 3 und Abs. 5a Satz 2, § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Satz 3 und 7, Nr. 2 Satz 1 und 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1, Nr. 3 Satz 1, Nr. 3a Satz 1 Buchstabe e, Nr. 4 Satz 2, § 6a Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 4, § 6b Abs. 7, 10 Satz 9, § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b, Abs. 5 Nr. 1 bis 3, § 7b Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 7, § 7c Abs. 1, § 7d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 2, § 7f Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 7g Abs. 1, 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 7h Abs. 1 Satz 1, § 7i Abs. 1 Satz 1, § 7k Abs. 1 Satz 1 und 3, § 8 Abs. 2 Satz 3 und 5, Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 4, § 10b Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 3, § 10c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2, Satz 4, Abs. 3 und 4 Satz 2 Nr. 2, § 10d Abs. 2 Satz 1, § 10e Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3, § 10f Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 10g Abs. 1 Satz 1, § 10h Abs. 1 Satz 1, § 13a Abs. 6 Satz 3, § 15b Abs. 3, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2, § 22 Nr. 5 Satz 5, § 32c Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 33 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 3 Satz 2, § 34e Abs. 1 Satz 2, § 34g Satz 2, § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, § 37a Abs. 1 Satz 3, § 39b Abs. 2 Satz 8, § 39c Abs. 5, § 40 Abs. 2 Satz 1, Satz 1 Nr. 4 und Satz 2, § 40a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 2a, 3 Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz 4, § 40b Abs. 1 und 3, § 41a Abs. 4 Satz 1, § 42d Abs. 6 Satz 7, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b Satz 4 Doppelbuchstabe bb und cc, § 43a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 2 Satz 3 und 4, § 43b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 46 Abs. 3 Satz 2, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 3 Satz 1, § 50 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 Satz 3, § 50a Abs. 2, 4 Satz 4 und 5 Nr. 1 bis 4 und Abs. 7 Satz 2, § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b Satz 1 Doppelbuchstabe aa bis cc, § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n Satz 5 und 6, Buchstabe q Satz 3, Buchstabe s Satz 1, Buchstabe u Satz 2, 3 und 5 Doppelbuchstabe aa bis cc, Buchstabe w Satz 4 und 8, Buchstabe x Satz 2, Buchstabe y Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1, § 52 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 13 Satz 2, Abs. 33 Satz 1, Abs. 47 Satz 6, Abs. 52, 55b, 55c, 55f und 58a Satz 2, § 86 Abs. 1 Satz 2, § 93 Abs. 3 Satz 2 und § 95 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

51.
In § 19 Abs. 2 Satz 3, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 und Doppelbuchstabe bb Satz 4 und in § 24a Satz 5 wird jeweils in den Tabellenüberschriften die Angabe „v. H." durch die Angabe „%" ersetzt.

52.
In § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 7b Abs. 2 Satz 3, § 7c Abs. 5 Satz 1 und § 7h Abs. 1 Satz 5 wird jeweils das Wort „Hundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.

53.
In § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Hundertsatzes" durch das Wort „Prozentsatzes" ersetzt.

54.
In § 7a Abs. 9, § 10 Abs. 3 Satz 6, § 10b Abs. 1 Satz 2, § 10c Abs. 2 Satz 4, § 19 Abs. 2 Satz 1, 3 und 7, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 und 8, § 24a Abs. 1 Satz 1 und 5, § 35 Abs. 2 Satz 4, § 42d Abs. 8 Satz 3 und § 43 Abs. 1 Nr. 3 wird jeweils das Wort „Vomhundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.

55.
In § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird das Wort „Vomhundertsatzes" durch das Wort „Prozentsatzes" ersetzt.

56.
In § 10e Abs. 4 Satz 6 wird das Wort „Vomhundertsätze" durch das Wort „Prozentsätze" ersetzt.

57.
In § 10 Abs. 3 Satz 6 und § 10c Abs. 2 Satz 4 werden jeweils die Wörter „vom-Hundert-Punkte" durch das Wort „Prozentpunkte" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 LStDV 1990 § 5, § 8

Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), wird wie folgt geändert:

1.
Folgender § 5 wird eingefügt:

„§ 5 Besondere Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

(1) Der Arbeitgeber hat bei Durchführung einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung ergänzend zu den in § 4 Abs. 2 Nr. 4 und 8 angeführten Aufzeichnungspflichten gesondert je Versorgungszusage und Arbeitnehmer Folgendes aufzuzeichnen:

1.
bei Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes den Zeitpunkt der Erteilung, den Zeitpunkt der Übertragung nach dem „Abkommen zur Übertragung von Direktversicherungen oder Versicherungen in eine Pensionskasse bei Arbeitgeberwechsel" oder nach vergleichbaren Regelungen zur Übertragung von Versicherungen in Pensionskassen oder Pensionsfonds, bei der Änderung einer vor dem 1. Januar 2005 erteilten Versorgungszusage alle Änderungen der Zusage nach dem 31. Dezember 2004;

2.
bei Anwendung des § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung den Inhalt der am 31. Dezember 2004 bestehenden Versorgungszusagen, sowie im Fall des § 52 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes die erforderliche Verzichtserklärung und bei der Übernahme einer Versorgungszusage nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2546) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder bei einer Übertragung nach dem „Abkommen zur Übertragung von Direktversicherungen oder Versicherungen in eine Pensionskasse bei Arbeitgeberwechsel" oder nach vergleichbaren Regelungen zur Übertragung von Versicherungen in Pensionskassen oder Pensionsfonds im Falle einer vor dem 1. Januar 2005 erteilten Versorgungszusage zusätzlich die Erklärung des ehemaligen Arbeitgebers, dass diese Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2005 erteilt und dass diese bis zur Übernahme nicht als Versorgungszusage im Sinne des § 3 Nr. 63 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes behandelt wurde.

(2) Der Arbeitgeber hat der Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung), die für ihn die betriebliche Altersversorgung durchführt, spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert je Versorgungszusage die für den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten und

1.
nach § 3 Nr. 56 und 63 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassenen,

2.
nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung pauschal besteuerten oder

3.
individuell besteuerten

Beiträge mitzuteilen. Ferner hat der Arbeitgeber oder die Unterstützungskasse die nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassenen Leistungen mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers oder der Unterstützungskasse kann durch einen Auftragnehmer wahrgenommen werden.

(3) Eine Mitteilung nach Absatz 2 kann unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung die steuerliche Behandlung der für den einzelnen Arbeitnehmer im Kalenderjahr geleisteten Beiträge bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen kann, und dieser Umstand dem Arbeitgeber mitgeteilt worden ist. Unterbleibt die Mitteilung des Arbeitgebers, ohne dass ihm eine entsprechende Mitteilung der Versorgungseinrichtung vorliegt, so hat die Versorgungseinrichtung davon auszugehen, dass es sich insgesamt bis zu den in § 3 Nr. 56 oder 63 des Einkommensteuergesetzes genannten Höchstbeträgen um steuerbegünstigte Beiträge handelt, die in der Auszahlungsphase als Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes zu besteuern sind."

2.
§ 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) sind erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2006 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen."


Artikel 3 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 AltvDV § 1, § 5, § 6, § 7, § 9, § 10, § 14, § 18, § 19

Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird aufgehoben.

b)
In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort „ferner" gestrichen und die Angabe „§§ 6 und 11 Abs. 1 und 3" durch die Angabe „§§ 6, 10 Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 1 und 3" ersetzt.

c)
Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Anbieter (§ 80 des Einkommensteuergesetzes), die zuständige Stelle (§ 81a des Einkommensteuergesetzes) und die Familienkassen haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzuzeigen:

1.
Kundenart,

2.
Name und Anschrift,

3.
soweit vorhanden E-Mail-Adresse,

4.
soweit vorhanden Telefon- und Telefaxnummer,

5.
Betriebsnummer und

6.
die Art der Verbindung."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Familienkassen haben zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine von ihnen im Außenverhältnis gegenüber dem Kindergeldempfänger verwendete Kurzbezeichnung der Familienkasse anzuzeigen."

c)
In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort „Identifikationsnummer" durch das Wort „Kundennummer" ersetzt.

3.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber hat der Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung), die für ihn die betriebliche Altersversorgung durchführt, spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert je Versorgungszusage mitzuteilen, in welcher Höhe die für den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten Beiträge individuell besteuert wurden. Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers kann durch einen Auftragnehmer wahrgenommen werden.

(2) Eine Mitteilung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass

1.
sie die Höhe der individuell besteuerten Beiträge bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen kann oder

2.
eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes nicht möglich ist.

(3) Der Arbeitnehmer kann gegenüber der Versorgungseinrichtung für die individuell besteuerten Beiträge insgesamt auf die Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes verzichten; der Verzicht kann für die Zukunft widerrufen werden.

(4) Soweit eine Mitteilung nach Absatz 1 unterblieben ist und die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 nicht vorliegen oder der Arbeitnehmer nach Absatz 3 verzichtet hat, hat die Versorgungseinrichtung davon auszugehen, dass es sich nicht um Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes handelt."

4.
§ 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Sind die zuständige Stelle und die Familienkasse verschiedenen juristischen Personen zugeordnet, entfällt die Meldung der kinderbezogenen Daten nach Satz 1."

b)
Folgender Satz 5 wird angefügt:

„In den anderen Fällen kann eine Übermittlung der Kinderdaten durch die zuständige Stelle entfallen, wenn sichergestellt ist, dass die Familienkasse die für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten an die zentrale Stelle übermittelt oder ein Datenabgleich (§ 91 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes) erfolgt."

5.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Besondere Mitteilungspflicht der Familienkasse

Hat die zuständige Familienkasse der zentralen Stelle die Daten für die Gewährung der Kinderzulage übermittelt und wird für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat die Familienkasse dies der zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen."

6.
Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Wenn dem Anbieter ausschließlich eine ausländische Anschrift des Zulageberechtigten bekannt ist, teilt er dies der zentralen Stelle mit."

7.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wird abweichend vom tatsächlich erzielten Entgelt, vom Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung oder vom nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Arbeitslosengeld II ausgezahlten Betrag ein höherer Betrag als beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt und stimmen der vom Zulageberechtigten angegebene und der bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger ermittelte Zeitraum überein, ist Satz 1 insoweit nicht anzuwenden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Liegt der zentralen Stelle eine Bestätigung der zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des Zulageberechtigten zu dem in § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes genannten Personenkreis vor, gilt Absatz 1 entsprechend."

8.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 7" durch die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 5" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 122 Abs. 2" durch die Angabe „§ 122 Abs. 2 und 2a" ersetzt.

9.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Darüber hinaus hat er Aufzeichnungen zu führen über

1.
Beiträge, auf die § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde; hierzu gehören auch die Beiträge im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung,

2.
Beiträge, auf die § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung angewendet wurde, und

3.
Leistungen, auf die § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 3 bis 6.

d)
Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2, der Mitteilungen nach § 5 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung und des Antrags auf Altersvorsorgezulage oder der einer Antragstellung nach § 89 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zugrunde liegenden Unterlagen gilt § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung entsprechend."

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 7" durch die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 5" ersetzt.

e)
In dem neuen Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes


Artikel 4 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Dezember 2006 KStG § 5, § 8, § 8b, § 32a (neu), § 34, § 38, mWv. 1. Januar 2007 § 26, § 31, § 34, § 37, § 5, § 8, § 8a, § 8b, § 9, § 21b, § 23, § 33, § 36

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 32 folgende Angabe eingefügt:

„Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage § 32a".

2.
In § 5 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „die InvestitionsBank Hessen AG" durch die Wörter „die Investitionsbank Hessen", die Angabe „die Investitionsbank Berlin - Anstalt der Landesbank Berlin-Girozentrale - " durch die Wörter „die Investitionsbank Berlin" und die Angabe „die Niedersächsische Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und Städtebau, die NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der NRW.Bank -, die Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landesbank, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH, die Landestreuhandstelle für Agrarförderung Norddeutsche Landesbank" durch die Angabe „die Niedersächsische Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale -, die NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der NRW.Bank -, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH" ersetzt.

3.
Dem § 8 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht. Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat. Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert. In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung."

4.
Nach § 8b Abs. 1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Satz 1 gilt für sonstige Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz sowie des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben (§ 8 Abs. 3 Satz 2). Sind die Bezüge im Sinne des Satzes 1 nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer auszunehmen, gilt Satz 2 ungeachtet des Wortlauts des Abkommens für diese Freistellung entsprechend. Satz 2 gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet."

5.
In § 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende" durch die Wörter „und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sind § 34c Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 bis 7 des Einkommensteuergesetzes und § 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden; in den Fällen des § 8b Abs. 1 Satz 2 und 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 § 34c Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes und § 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden."

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Bei der entsprechenden Anwendung des § 34c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist die ausländische Steuer abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die bei der Ermittlung der Einkünfte nicht außer Ansatz bleiben."

6.
Dem § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 37b des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung."

7.
Folgender § 32a wird eingefügt:

„§ 32a Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage

(1) Soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, oder einer diesem nahe stehenden Person erlassen, aufgehoben oder geändert werden. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides der Körperschaft. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für verdeckte Gewinnausschüttungen an Empfänger von Bezügen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes.

(2) Soweit gegenüber dem Gesellschafter ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid gegenüber der Körperschaft, welcher der Vermögensvorteil zugewendet wurde, aufgehoben, erlassen oder geändert werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

8.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2007."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die Investitionsbank Berlin erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 sowie für die Investitionsbank Hessen und die Niedersächsische Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale- erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden. Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 18. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche Landesbank -, für die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen -, für die Investitionsbank Berlin - Anstalt der Landesbank Berlin-Girozentrale -, für die Niedersächsische Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und Städtebau, die Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landesbank und die Landestreuhandstelle für Agrarförderung Norddeutsche Landesbank letztmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden. Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 18. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für die InvestitionsBank Hessen AG letztmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden."

c)
Die bisherigen Absätze 3b werden zusammengefasst und wie folgt gefasst:

„(3b) § 5 Abs. 1 Nr. 16 in der am 21. Dezember 2004 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden."

d)
Folgender Absatz 3c wird eingefügt:

„(3c) § 5 Abs. 1 Nr. 23 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist auch in Veranlagungszeiträumen vor 2003 anzuwenden."

e)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„§ 8 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf verdeckte Einlagen anzuwenden, die nach dem 18. Dezember 2006 getätigt wurden."

f)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„§ 8b Abs. 1 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Bezüge im Sinne des § 8b Abs. 1 Satz 1 anzuwenden, die nach dem 18. Dezember 2006 zugeflossen sind."

g)
Dem Absatz 11c werden folgende Sätze angefügt:

„§ 26 Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz in Verbindung mit Satz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. § 26 Abs. 6 Satz 1 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf ausländische Quellensteuern anzuwenden, die von Bezügen im Sinne des § 8b Abs. 1 Satz 1 erhoben wurden, die nach dem 18. Dezember 2006 zugeflossen sind."

h)
Absatz 13b wird wie folgt gefasst:

„(13b) § 32a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals anzuwenden, wenn nach dem 18. Dezember 2006 ein Steuerbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Bei Aufhebung oder Änderung gilt dies auch dann, wenn der aufzuhebende oder zu ändernde Steuerbescheid vor dem 18. Dezember 2006 erlassen worden ist."

i)
Der bisherige Absatz 13b wird Absatz 13c.

j)
Folgender Absatz 13d wird eingefügt:

„(13d) § 38 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt nur für Genossenschaften, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) bereits bestanden haben. Die Regelung ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2007 anzuwenden."

9.
In § 37 Abs. 2a Nr. 2 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3" ersetzt.

10.
Dem § 38 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Rückzahlung von Geschäftsguthaben an ausscheidende Mitglieder von Genossenschaften stellt, soweit es sich dabei nicht um Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 handelt, keine Leistung im Sinne der Sätze 3 und 4 dar. Satz 6 gilt nicht, soweit der unbelastete Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 nach § 40 Abs. 1 oder Abs. 2 infolge der Umwandlung einer Körperschaft, die nicht Genossenschaft im Sinne des § 34 Abs. 13d ist, übergegangen ist."

11.
In § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e Satz 1, Nr. 5 Satz 2 Buchstabe b und Satz 4, Nr. 10 Satz 2, Nr. 14 Satz 2, Nr. 20 Buchstabe b, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 8a Abs. 4 Satz 1, § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 3, § 21b Satz 2, § 23 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c Satz 1, § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 (§ 8b Abs. 8 Satz 1), Abs. 11a (§ 23 Abs. 1), Abs. 12 Satz 2, 4, 6 und 7, § 36 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 und § 37 Abs. 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

12.
In § 5 Abs. 1 Nr. 14 Satz 3 wird das Wort „Vomhundertgrenze" durch das Wort „Prozentgrenze" ersetzt.

13.
In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 wird das Wort „Vomhundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Dezember 2006 GewStG § 2, § 3, § 9, § 10a, § 35b, § 36, mWv. 1. Januar 2007 § 36, § 3, § 9, § 10a, § 11, § 16

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit" durch die Wörter „Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit" ersetzt.

2.
In § 3 Nr. 2 werden die Wörter „die InvestitionsBank Hessen AG" durch die Wörter „die Investitionsbank Hessen", die Angabe „die Investitionsbank Berlin - Anstalt der Landesbank Berlin - Girozentrale - " durch die Wörter „die Investitionsbank Berlin" und die Angabe „die Niedersächsische Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und Städtebau, die NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der NRW.Bank die Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landesbank, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH, die Landestreuhandstelle für Agrarförderung Norddeutsche Landesbank" durch die Angabe „die Niedersächsische Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale -, die NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der NRW.Bank die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH" ersetzt.

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2a Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit findet § 8 Nr. 1 keine Anwendung. Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1."

b)
In Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" und das Wort „belegende" durch das Wort „belegene" ersetzt.

c)
Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend. § 9 Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend."

bb)
In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

cc)
In dem bisherigen Satz 4 wird die Angabe „des Satzes 2" durch die Angabe „des Satzes 4" ersetzt.

dd)
In dem bisherigen Satz 6 wird die Angabe „Sätze 1 bis 5" durch die Angabe „Sätze 1 bis 7" ersetzt.

d)
Nach Nummer 8 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend. § 9 Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend."

4.
Nach § 10a Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

„Bei einer Mitunternehmerschaft ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen. Für den Abzug der den Mitunternehmern zugerechneten Fehlbeträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende maßgebende Gewerbeertrag sowie der Höchstbetrag nach Satz 1 den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen."

5.
Dem § 35b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes pflichtwidrig unterlassen hat."

6.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2007 anzuwenden."

b)
Vor Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 2 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2006 anzuwenden."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 3 Nr. 2 ist für die Investitionsbank Berlin erstmals für den Erhebungszeitraum 2004 sowie für die Investitionsbank Hessen und die Niedersächsische Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - erstmals für den Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 in der bis zum 18. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen - sowie für das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche Landesbank -, für die Investitionsbank Berlin - Anstalt der Landesbank Berlin - Girozentrale -, für die Niedersächsische Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und Städtebau, die Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landesbank und die Landestreuhandstelle für Agrarförderung Norddeutsche Landesbank letztmals für den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 in der bis zum 18. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für die InvestitionsBank Hessen AG letztmals für den Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden."

d)
Die bisherigen Absätze 3a werden zusammengefasst und wie folgt gefasst:

„(3a) § 3 Nr. 11 in der Fassung des Artikels 32 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden."

e)
Folgender Absatz 3b wird eingefügt:

„(3b) § 3 Nr. 20 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 50 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) ist erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden."

f)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) § 9 Nr. 2 in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden. Ist ein Antrag nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung gestellt worden, sind die Vorschriften bereits ab dem Erhebungszeitraum 2001, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ab dem Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums nicht in Erhebungszeiträume außerhalb dieses Zeitraums vorgetragen werden. Auf Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums ist § 14 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden."

g)
Folgende Absätze 8 bis 10 werden angefügt:

„(8) § 9 Nr. 2a, 7 und 8 in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung sind erstmals für den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden. Ist ein Antrag nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung gestellt worden, sind die Vorschriften bereits ab dem Erhebungszeitraum 2001, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ab dem Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums nicht in Erhebungszeiträume außerhalb dieses Zeitraums vorgetragen werden. Auf Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums ist § 14 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden. § 9 Nr. 2a, 7 und 8 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2006 anzuwenden; § 9 Nr. 2a Satz 4, Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 3 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2006 anzuwenden.

(9) § 10a Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2007 anzuwenden.

(10) § 35b Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen."

7.
In § 3 Nr. 20 Buchstabe c und d, § 9 Nr. 1 Satz 1 und 3, Nr. 3 Satz 2, Nr. 5 Satz 1, 2 und 10, § 10a Satz 2, § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

8.
In § 9 Nr. 5 Satz 2 wird das Wort „Vomhundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.

9.
In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Hundertsatzes" durch das Wort „Prozentsatzes" ersetzt.

10.
In § 16 Abs. 1 wird das Wort „Hundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.


Artikel 6 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Dezember 2006 GewStDV § 29

§ 29 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird das Wort „Hundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.

2.
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Betriebseinnahmen oder" gestrichen.


Artikel 7 Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 7 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Dezember 2006 UStG § 1, § 3a, § 4, § 8, § 12, § 13b, § 14, § 15, § 18a, § 25a, § 27, § 28, Anlage 1, Anlage 2, mWv. 1. Januar 2007 § 13b

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände

a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder

b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;

2.
die sonstigen Leistungen, die

a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder

b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;".

b)
Nummer 6 wird aufgehoben.

2.
§ 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
die sonstigen Leistungen der in § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h und Nr. 10 bezeichneten Art sowie die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten,".

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 14 Satz 4 Buchstabe b wird der Klammerzusatz „(aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 des Zolltarifs)" durch den Klammerzusatz „(aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs)" ersetzt.

b)
Nummer 19 Buchstabe a Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Energiesteuergesetzes und Branntweinen, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Branntweinabgaben zu entrichten hat, und für Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2,".

4.
§ 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird der Klammerzusatz „(aus Positionen 8901 und 8902, aus Unterposition 8903 9210, aus Position 8904 und aus Unterposition 8906 0091 des Zolltarifs)" durch den Klammerzusatz „(aus Positionen 8901 und 8902 00, aus Unterposition 8903 92 10, aus Position 8904 00 und aus Unterposition 8906 90 10 des Zolltarifs)" ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird der Klammerzusatz „(Unterposition 8906 0010 des Zolltarifs)" durch den Klammerzusatz „(Unterposition 8906 10 00 des Zolltarifs)" ersetzt.

5.
§ 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 Buchstabe a Satz 2 wird das abschließende Komma durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,".

b)
In Nummer 10 wird das Wort „Kraftdroschken-verkehr" durch die Wörter „Verkehr mit Taxen" ersetzt.

6.
§ 13b Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
in einer Personenbeförderung, die mit einem Taxi durchgeführt worden ist,".

b)
Nach Nummer 3 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt:

„4.
in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland oder

5.
in einer sonstigen Leistung einer Durchführungsgesellschaft an im Ausland ansässige Unternehmer, soweit diese Leistung im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland steht."

7.
§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,".

8.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt."

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird das abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 aufgehoben.

c)
Im Einleitungssatz von Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe „und 3" gestrichen.

9.
§ 18a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Absatz 4 zu machen hat."

b)
Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

„Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung gestatten. Soweit das Finanzamt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 auf eine elektronische Übermittlung der Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch für die Zusammenfassende Meldung."

c)
In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter „Abgabe der Zusammenfassenden Meldung" durch die Wörter „Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung" ersetzt.

10.
In § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird der Klammerzusatz „(Position 9706 des Zolltarifs)" durch den Klammerzusatz „(Position 9706 00 00 des Zolltarifs)" ersetzt.

11.
Dem § 27 wird folgender Absatz 13 angefügt:

„(13) § 18a Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 enden."

12.
In § 28 Abs. 4 wird das Wort „Kraftdroschkenverkehr" durch die Wörter „Verkehr mit Taxen" ersetzt.

13.
Die Anlage 1 (zu § 4 Nr. 4a) wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 (zu § 4 Nr. 4a) Liste der Gegenstände, die der Umsatzsteuerlagerregelung unterliegen können

Lfd. Nr. WarenbezeichnungZolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
1Kartoffeln, frisch oder gekühlt Position 0701
2Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in
Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend
wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht
geeignet
Unterposition 0711 20
3Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder ent-
häutet
Positionen 0801 und 0802
4Kaffee, nicht geröstet, nicht entkoffeiniert, entkoffeiniert Unterpositionen 0901 11 00
und 0901 12 00
5Tee, auch aromatisiert Position 0902
6GetreidePositionen 1001 bis 1005,
1007 00 und 1008
7Rohreis (Paddy-Reis) Unterposition 1006 10
8Ölsamen und ölhaltige Früchte Positionen 1201 00 bis 1207
9Pflanzliche Fette und Öle und deren Fraktionen, roh, auch raffiniert,
jedoch nicht chemisch modifiziert
Positionen 1507 bis 1515
10RohzuckerUnterpositionen 1701 11
und 1701 12
11Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet Position 1801 00 00
12Mineralöle (einschließlich Propan und Butan sowie Rohöle aus Erdöl) Positionen 2709 00, 2710,
Unterpositionen 2711 12
und 2711 13
13Erzeugnisse der chemischen Industrie Kapitel 28 und 29
14Kautschuk, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen Positionen 4001 und 4002
15Chemische Halbstoffe aus Holz, ausgenommen solche zum Auflösen;
Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und
chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt
Positionen 4703 bis
4705 00 00
16Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt Position 5101
17Silber, in Rohform oder Pulver aus Position 7106
18Gold, in Rohform oder als Pulver, zu nicht monetären Zwecken Unterpositionen 7108 11 00
und 7108 12 00
19Platin, in Rohform oder als Pulver aus Position 7110
20Eisen- und Stahlerzeugnisse Positionen 7207 bis 7212,
7216, 7219, 7220, 7225
und 7226
21Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen
Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform;
Kupfervorlegierungen; Draht aus Kupfer
Positionen 7402 00 00, 7403,
7405 00 00 und 7408
22Nickel in Rohform Position 7502
23Aluminium in Rohform Position 7601
24Blei in Rohform Position 7801
25Zink in Rohform Position 7901
26Zinn in Rohform Position 8001
27Andere unedle Metalle, ausgenommen Waren daraus und Abfälle und
Schrott
aus Positionen 8101 bis 8112


 
Die Gegenstände dürfen nicht für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufgemacht sein."

14.
Die Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände

Lfd. Nr. WarenbezeichnungZolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
1 Lebende Tiere, und zwar  
a) Pferde einschließlich reinrassiger Zuchttiere,
ausgenommen Wildpferde,
aus Position 0101
b) Maultiere und Maulesel, aus Position 0101
c) Hausrinder einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 0102
d) Hausschweine einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 0103
e) Hausschafe einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 0104
f) Hausziegen einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 0104
g) Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), Position 0105
h) Hauskaninchen,aus Position 0106
i) Haustauben,aus Position 0106
j) Bienen,aus Position 0106
k) ausgebildete Blindenführhunde aus Position 0106
2Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Kapitel 2
3Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere,
ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken
aus Kapitel 3
4Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen
ungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher
Honig
aus Kapitel 4
5 Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar  
a) Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, aus Position 0504 00 00
b) (weggefallen) 
c) rohe Knochen aus Position 0506
6Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend,
im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln
Position 0601
7Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und
Pfropfreiser; Pilzmyzel
Position 0602
8Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder
Zierzwecken, frisch
aus Position 0603
9Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und
Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder
Zierzwecken, frisch
aus Position 0604
10Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken
verwendet werden, und zwar
 
a) Kartoffeln, frisch oder gekühlt, Position 0701
b) Tomaten, frisch oder gekühlt, Position 0702 00 00
c) Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere
Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt,
Position 0703
d) Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche
genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt,
Position 0704
e) Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder
gekühlt,
Position 0705
f) Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarz-
wurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln,
frisch oder gekühlt,
Position 0706
g) Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt, Position 0707 00
h) Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, Position 0708
i) anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, Position 0709
j) Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, Position 0710
k) Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder
in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konser-
vierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss
nicht geeignet,
Position 0711
I) Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als
Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet,
Position 0712
m) getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder
zerkleinert,
Position 0713
n) Topinamburaus Position 0714
11Genießbare Früchte und Nüsse Positionen 0801 bis 0813
12Kaffee, Tee, Mate und Gewürze Kapitel 9
13GetreideKapitel 10
14 Müllereierzeugnisse, und zwar  
a) Mehl von Getreide, Positionen 1101 00 und 1102
b) Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, Position 1103
c) Getreidekörner, anders bearbeitet; Getreidekeime, ganz, gequetscht,
als Flocken oder gemahlen
Position 1104
15Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln Position 1105
16Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl,
Grieß und Pulver von genießbaren Früchten
aus Position 1106
17Stärkeaus Position 1108
18Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon Positionen 1201 00 bis 1208
19Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat Position 1209
20(weggefallen) 
21Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchen-
gebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee
aus Position 1211
22Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen;
Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (ein-
schließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium inty-
bus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten
Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Algen,
Tange und Zuckerrohr
aus Position 1212
23Stroh und Spreu von Getreide sowie verschiedene zur Fütterung
verwendete Pflanzen
Positionen 1213 00 00
und 1214
24Pektinstoffe, Pektinate und Pektate Unterposition 1302 20
25(weggefallen) 
26 Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet, und
zwar
 
a) Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett, aus Position 1501 00
b) Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen oder mit
Lösungsmitteln ausgezogen,
aus Position 1502 00
c) Oleomargarin,aus Position 1503 00
d) fette pflanzliche Öle und pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen,
auch raffiniert,
aus Positionen 1507 bis 1515
e) tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen,
ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder
elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausge-
nommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs),
aus Position 1516
f) Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von
tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen
verschiedener Fette und Öle, ausgenommen Form- und Trennöle
aus Position 1517
27(weggefallen) 
28Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren
und anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie
zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und
Schnecken
aus Kapitel 16
29Zucker und Zuckerwaren Kapitel 17
30Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
Positionen 1805 00 00
und 1806
31Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren Kapitel 19
32Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzen-
teilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte
Positionen 2001 bis 2008
33Verschiedene Lebensmittelzubereitungen Kapitel 21
34 Wasser, ausgenommen  
- Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur
Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den
Verkehr gebracht wird,
 
- Heilwasser und  
- Wasserdampfaus Unterposition 2201 90 00
35Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen
(z. B. Molke) von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses
aus Position 2202
36SpeiseessigPosition 2209 00
37Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter Kapitel 23
38(weggefallen) 
39Speisesalz, nicht in wässriger Lösung aus Position 2501 00
40 a) handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammonium-
carbonate,
Unterposition 2836 10 00
b) Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) Unterposition 2836 30 00
41D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen Unterpositionen 2905 44
und 2106 90
42EssigsäureUnterposition 2915 21 00
43Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins aus Unterposition 2925 11 00
44(weggefallen) 
45Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch
untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch behandelt; durch
Mischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene
Düngemittel
aus Position 3101 00 00
46Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoho-
lischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe,
in Aufmachungen für den Küchengebrauch
aus Unterposition 3302 10
47Gelatineaus Position 3503 00
48 Holz, und zwar
a) Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisig-
bündeln oder ähnlichen Formen,
Unterposition 4401 10 00
b) Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets,
Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst
Unterposition 4401 30
49 Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes mit
Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefähr-
dende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6
des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen,
sowie der Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (ein-
schließlich Reisewerbung) dienen, und zwar
 
a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in Teilheften, losen
Bogen oder Blättern, zum Broschieren, Kartonieren oder Binden
bestimmt, sowie Zeitungen und andere periodische Druckschriften
kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer
in gemeinsamem Umschlag (ausgenommen solche, die überwiegend
Werbung enthalten),
aus Positionen 4901,
9705 00 00 und 9706 00 00
b) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern
oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annoncen-
Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthalten),
aus Position 4902
c) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder, aus Position 4903 00 00
d) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch
gebunden,
aus Position 4904 00 00
e) kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten,
topografischer Pläne und Globen, gedruckt,
aus Position 4905
f) Briefmarken und dergleichen (z. B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen) als
Sammlungsstücke
aus Positionen 4907 00
und 9704 00 00
50(weggefallen) 
51Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder
anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung
Position 8713
52 Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische
Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden
oder Gebrechen, für Menschen, und zwar
 
a) künstliche Gelenke, ausgenommen Teile und Zubehör, aus Unterposition 9021 31 00
b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen
einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgischer Gürtel und
Bandagen, ausgenommen Teile und Zubehör,
aus Unterposition 9021 10
c) Prothesen, ausgenommen Teile und Zubehör, aus Unterpositionen 9021 21,
9021 29 00 und 9021 39
d) Schwerhörigengeräte, Herzschrittmacher und andere Vorrichtungen
zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in
der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus,
ausgenommen Teile und Zubehör
Unterpositionen 9021 40 00
und 9021 50 00, aus Unter-
position 9021 90
53 Kunstgegenstände, und zwar  
a) Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen,
sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke,
Position 9701
b) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, Position 9702 00 00
c) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art Position 9703 00 00
54 Sammlungsstücke, 
a) zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und
Sammlungen dieser Art,
aus Position 9705 00 00
b) von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder
völkerkundlichem Wert,
aus Position 9705 00 00
c) von münzkundlichem Wert, und zwar  
aa) kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und
Papiernotgeld,
aus Position 9705 00 00
bb) Münzen aus unedlen Metallen, aus Position 9705 00 00
cc) Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemes-
sungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als
250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts
berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt
aus Positionen 7118,
9705 00 00 und 9706 00 00".



Artikel 8 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Dezember 2006 UStDV § 48

§ 48 Abs. 4 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(4) Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen, für den die Fristverlängerung gilt."


Artikel 9 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Dezember 2006 UStZustV § 1

§ 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 24 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird die Angabe „Rostock I" durch das Wort „Rostock" ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird das Wort „Kehl" durch das Wort „Offenburg" ersetzt.

c)
In den Nummern 8 und 16 werden jeweils die Angabe „Berlin Neukölln-Nord" durch die Wörter „Berlin Neukölln" ersetzt.

d)
In den Nummern 9 und 24 werden jeweils die Angabe „Hamburg Mitte-Altstadt" durch die Angabe „Hamburg-Nord" ersetzt.

e)
In den Nummern 11, 21 und 27 werden jeweils die Angabe „Kassel-Goethestraße" durch die Angabe „Kassel-Hofgeismar" ersetzt.

2.
In Absatz 2 wird die Angabe „Berlin Neukölln-Nord" durch die Wörter „Berlin Neukölln" ersetzt.


Artikel 10 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 10 wird in 14 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Dezember 2006 AO § 3, § 6, § 19, § 62, § 67, § 87a, § 89, § 139b, § 139d, § 172, § 178a (neu), § 224, § 348, § 367, mWv. 1. Januar 2007 § 58, § 64, § 67, § 68, § 138, § 152, § 162, § 238, § 240

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Abgabenordnung (AO)".

2.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 178 folgende Angabe eingefügt:

„§ 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden".

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 wird die Angabe „Kosten (§ 178, §§ 337 bis 345)" durch die Angabe „Kosten (§§ 89, 178, 178a und §§ 337 bis 345)" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 178a steht dem Bund und den jeweils verwaltenden Körperschaften je zur Hälfte zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu."

4.
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden,".

5.
Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung von Personen, die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beschränkt steuerpflichtig sind und Einkünfte im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes beziehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einer Finanzbehörde die örtliche Zuständigkeit für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen."

6.
In § 62 werden die Wörter „bei staatlich beaufsichtigten Stiftungen" und das anschließende Komma gestrichen.

7.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, § 10 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden."

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Anwendungsbereich" die Wörter „des Krankenhausentgeltgesetzes oder" eingefügt und das Wort „Pflegetage" durch die Wörter „Belegungstage oder Berechnungstage" ersetzt.

8.
§ 87a Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Fälle der Absätze 3 und 4 neben der qualifizierten elektronischen Signatur bis zum 31. Dezember 2011 auch ein anderes sicheres Verfahren zulassen, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind. Die Verwendung des anderen sicheren Verfahrens ist zu evaluieren."

9.
§ 89 wird folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Finanzbehörden" durch die Wörter „Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.

b)
Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:

„(3) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 werden Gebühren nach den Absätzen 4 und 5 erhoben. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen. Wird ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen, kann die Gebühr ermäßigt werden.

(4) Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. Ist der Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung bestimmbar, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde und mindestens 100 Euro.

(5) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, bestimmt sich die Gebühr in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes. Der Gegenstandswert beträgt mindestens 5 000 Euro."

10.
§ 139b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze ersetzt:

„Hierzu haben die Meldebehörden jedem in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung registrierten Einwohner ein Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal zu vergeben. Dieses übermitteln sie zusammen mit den Daten nach Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 erfolgt ab dem Zeitpunkt der Einführung des Identifikationsmerkmals, der durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund von Artikel 97 § 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung bestimmt wird. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der zuständigen Meldebehörde die dem Steuerpflichtigen zugeteilte Identifikationsnummer zur Speicherung im Melderegister unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit und löscht das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal anschließend."

b)
Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend."

c)
In Absatz 8 werden nach den Wörtern „Angabe der Identifikationsnummer" die Wörter „oder, sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals" eingefügt.

11.
In § 139d Nr. 4 wird die Angabe „§ 139b Abs. 6 und 7" durch die Angabe „§ 139b Abs. 6 bis 9" ersetzt.

12.
Dem § 172 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend."

13.
Nach § 178 wird folgender § 178a eingefügt:

„§ 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern erhebt für die Bearbeitung eines Antrags auf Durchführung eines Verständigungsverfahrens nach einem Vertrag im Sinne des § 2 zur einvernehmlichen Besteuerung von noch nicht verwirklichten Geschäften eines Steuerpflichtigen mit nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 des Außensteuergesetzes oder zur zukünftigen einvernehmlichen Gewinnaufteilung zwischen einem inländischen Unternehmen und seiner ausländischen Betriebsstätte oder zur zukünftigen einvernehmlichen Gewinnermittlung einer inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens (Vorabverständigungsverfahren) Gebühren, die vor Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens durch das Bundeszentralamt für Steuern festzusetzen sind. Diese Eröffnung geschieht durch die Versendung des ersten Schriftsatzes an den anderen Staat. Hat ein Antrag Vorab-verständigungsverfahren mit mehreren Staaten zum Ziel, ist für jedes Verfahren eine Gebühr festzusetzen und zu entrichten. Das Vorabverständigungsverfahren wird erst eröffnet, wenn die Gebührenfestsetzung unanfechtbar geworden und die Gebühr entrichtet ist; wird ein Herabsetzungsantrag nach Absatz 4 gestellt, muss auch darüber unanfechtbar entschieden sein.

(2) Die Gebühr beträgt 20.000 Euro (Grundgebühr) für jeden Antrag im Sinne des Absatzes 1; der Antrag eines Organträgers im Sinne des § 14 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, der entsprechende Geschäfte seiner Organgesellschaften mit umfasst, gilt als ein Antrag. Stellt der Antragsteller einer bereits abgeschlossenen Verständigungsvereinbarung einen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer, beträgt die Gebühr 15 000 Euro (Verlängerungsgebühr). Ändert der Antragsteller seinen Antrag vor der Entscheidung über den ursprünglichen Antrag oder stellt er während der Laufzeit der Verständigungsvereinbarung einen Antrag auf Änderung der Verständigungsvereinbarung, wird eine zusätzliche Gebühr von 10 000 Euro für jeden Änderungsantrag erhoben (Änderungsgebühr); dies gilt nicht, wenn die Änderung vom Bundeszentralamt für Steuern oder vom anderen Staat veranlasst worden ist.

(3) Sofern die Summe der von dem Vorabverständigungsverfahren erfassten Geschäftsvorfälle die Beträge des § 6 Abs. 2 Satz 1 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung vom 13. November 2003 (BGBl. I S. 2296) voraussichtlich nicht überschreitet, beträgt die Grundgebühr 10 000 Euro, die Verlängerungsgebühr 7 500 Euro und die Änderungsgebühr 5 000 Euro.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern kann die Gebühr nach Absatz 2 oder 3 auf Antrag herabsetzen, wenn deren Entrichtung für den Steuerpflichtigen eine unbillige Härte bedeutet und das Bundeszentralamt für Steuern ein besonderes Interesse der Finanzbehörden an der Durchführung des Vorabverständigungsverfahrens feststellt. Der Antrag ist vor Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens zu stellen; ein später gestellter Antrag ist unzulässig.

(5) Im Fall der Rücknahme oder Ablehnung des Antrags, oder wenn das Vorabverständigungsverfahren scheitert, wird die unanfechtbar festgesetzte Gebühr nicht erstattet."

14.
§ 224 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs,".

15.
In § 348 werden in Nummer 5 der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

„6.
in den Fällen des § 172 Abs. 3."

16.
Nach § 367 Abs. 2 werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.

(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde."

17.
In § 58 Nr. 7 Buchstabe a, § 64 Abs. 6, § 67 Abs. 1 und 2, § 68 Nr. 2 und 3 Buchstabe c, § 138 Abs. 2 Nr. 3, § 152 Abs. 2 Satz 1, § 162 Abs. 4 Satz 2, § 238 Abs. 1 Satz 1 und § 240 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.


Artikel 11 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


Artikel 11 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Dezember 2006 EGAO § 1c, § 1f (neu), § 5, § 6 (neu), §§ 6 u. 7, § 18a

Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)".

2.
Artikel 97 wird wie folgt geändert:

a)
§ 1c wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „bereits" gestrichen.

bb)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 67 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist ab dem 1. Januar 2003 anzuwenden."

b)
Folgender § 1f wird eingefügt:

„§ 1f Satzung

§ 62 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt für alle staatlich beaufsichtigten Stiftungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet werden."

c)
In § 5 Satz 1 werden die Wörter „erstmaligen Zuteilung" durch das Wort „Einführung" ersetzt.

d)
Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:

„§ 6 Zahlungszeitpunkt bei Scheckzahlung

§ 224 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt erstmals, wenn ein Scheck nach dem 31. Dezember 2006 bei der Finanzbehörde eingegangen ist."

e)
Dem § 18a werden folgende Absätze 11 und 12 angefügt:

„(11) Wurde mit einem am 31. Dezember 2006 anhängigen Einspruch gegen die Entscheidung über die Festsetzung von Kindergeld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes die Verfassungswidrigkeit der für die Jahre 1996 bis 2000 geltenden Regelungen zur Höhe des Kindergeldes gerügt, gilt der Einspruch mit Wirkung vom 1. Januar 2007 ohne Einspruchsentscheidung insoweit als zurückgewiesen; dies gilt auch, wenn der Einspruch unzulässig ist. Abweichend von § 47 Abs. 1 und § 55 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2007.

(12) § 172 Abs. 3 und § 367 Abs. 2b der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 Nr. 12 und 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gelten auch, soweit Aufhebungs- oder Änderungsanträge oder Einsprüche vor dem 19. Dezember 2006 gestellt oder eingelegt wurden und die Allgemeinverfügung nach dem 19. Dezember 2006 im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird."


Artikel 12 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Dezember 2006 FVG § 5

§ 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde auf dem Gebiet der steuerlichen Rechts- und Amtshilfe und bei der Durchführung von Verständigungs- und Schiedsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen und dem Übereinkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung, soweit das zuständige Bundesministerium seine Befugnisse in diesem Bereich delegiert;".

2.
Nach Nummer 30 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 31 und 32 angefügt:

„31.
die zentrale Sammlung der von den Finanzbehörden der Länder übermittelten Daten zu Konzernübersichten (Konzernverzeichnis) sowie die Erteilung von Auskünften daraus im Wege einer elektronischen Abfrage durch die Finanzbehörden der Länder;

32.
die zentrale Sammlung der von den Finanzbehörden der Länder übermittelten branchenbezogenen Kennzahlen sowie die Erteilung von Auskünften daraus im Wege einer elektronischen Abfrage durch die Finanzbehörden der Länder."


Artikel 13 Änderung des Investmentsteuergesetzes


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Dezember 2006 InvStG § 3, § 5, § 7, § 18

Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 26 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „zu dem" die Wörter „um das Vermögen im Sinne der Nummer 1 verminderten" eingefügt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vomhundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 finden bei inländischen Investmentvermögen im Sinne der §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes und bei ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegen, keine Anwendung."

3.
In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 werden die Wörter „für den Anleger" sowie „an ihn" gestrichen.

4.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt Satz 1 entsprechend."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für § 5 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt Satz 1 entsprechend."

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist anzuwenden auf die Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen, die nach dem 31. Dezember 2006 innerhalb des gleichen Instituts auf das Depot des Anlegers übertragen worden sind. Die Neufassung kann auch auf die Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen angewandt werden, die vor dem 1. Januar 2007 innerhalb des gleichen Instituts auf das Depot des Anlegers übertragen worden sind, wenn die Anschaffungskosten der Investmentanteile sich aus den Unterlagen des Instituts ergeben."


Artikel 14 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Dezember 2006 SolzG 1995 § 3, § 4

Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 3 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Anwendung des § 39b des Einkommensteuergesetzes für die Ermittlung des Solidaritätszuschlages ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend."

2.
In § 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.


Artikel 15 Änderung der Steuerberatergebührenverordnung


Artikel 15 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 StBVV § 3, § 4, § 6, § 9, § 11, § 13, § 14, § 16, § 17, § 18, § 21, § 23, § 24, § 25, § 26, § 29, § 31, § 35, § 36, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44

Die Steuerberatergebührenverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 60 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 3 wird das Wort „Schreibauslagen" durch das Wort „Dokumentenpauschale" ersetzt.

2.
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht enthalten ist. Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss es als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und die Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein; Art und Umfang des Auftrags sind zu bezeichnen. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 und 2 nicht entspricht."

3.
In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 6" durch die Angabe „§ 40 Abs. 5" ersetzt.

4.
Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig."

5.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Rahmengebühren

Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist."

6.
In § 13 Satz 1 Nr. 2 wird die der Klammerzusatz „(§§ 40 bis 43)" durch den Klammerzusatz „(§ 40)" ersetzt.

7.
In § 14 Abs. 2 Nr. 5 wird der Klammerzusatz „(§§ 40 bis 43)" durch den Klammerzusatz „(§ 40)" ersetzt.

8.
§ 16 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro."

9.
§ 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Dokumentenpauschale

(1) Der Steuerberater erhält eine Dokumenten-pauschale

1.
für Ablichtungen

a)
aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit geboten war,

b)
zur Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte auf Grund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,

c)
zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,

d)
in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind und

2.
für die Überlassung elektronischer Dokumente an Stelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Ablichtungen.

Eine Übermittlung durch den Steuerberater per Telefax steht der Herstellung einer Ablichtung gleich.

(2) Die Höhe der Dokumentenpauschale bemisst sich nach den für die Dokumentenpauschale im Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Beträgen. Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Absatz 1 Nr. 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen."

10.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „0,27 Euro" durch die Angabe „0,30 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „15 Euro" durch die Angabe „20 Euro", die Angabe „31 Euro" durch die Angabe „35 Euro", die Angabe „56 Euro" durch die Angabe „60 Euro" und die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

11.
§ 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Beschränkt sich die Tätigkeit nach Satz 1 auf ein erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber Verbraucher, so kann der Steuerberater, der erstmals von diesem Ratsuchenden in Anspruch genommen wird, keine höhere Gebühr als 180 Euro fordern."

12.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird der Klammerzusatz „(§ 153 der Abgabenordnung)" gestrichen.

b)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Steuerschuldverhältnis" die Wörter „oder aus zollrechtlichen Bestimmungen" eingefügt.

13.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
der Körperschaftsteuererklärung ohne die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach den §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes 2/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 12.500 Euro; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandsberechnung des Organträgers zu kürzen;".

bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach den §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes 1/10 bis 5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe

a)
des steuerlichen Einlagenkontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes),

b)
des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes),

c)
des Körperschaftsteuerguthabens (§ 37 Abs. 2 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und

d)
des Endbetrags/fortgeschriebenen Endbetrags im Sinne des § 36 Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) - (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes),

jedoch mindestens 12.500 Euro;".

cc)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
der Erklärung zur Gewerbesteuer 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 6.000 Euro;".

dd)
In Nummer 6 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

ee)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
der Umsatzsteuer-Voranmeldung 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 500 Euro;".

ff)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen 1/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 6.000 Euro;".

gg)
In Nummer 15 werden das Wort „Lohnsteueranmeldung" durch das Wort „Lohnsteuer-Anmeldung" und die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

hh)
In Nummer 16 werden die Wörter „der Zölle" durch die Wörter „der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben" ersetzt.

ii)
Nummer 20 wird wie folgt gefasst:

„20.
von Anträgen auf Steuervergütung nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung;".

jj)
Am Ende der Nummer 24 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 25 wird angefügt:

„25.
der Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der angemeldete Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens 1.000 Euro."

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Lohnsteuerermäßigung" durch das Wort „Lohnsteuer-Ermäßigung" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Grundbesitz" die Wörter „oder einer Feststellungserklärung nach § 138 des Bewertungsgesetzes" eingefügt.

bb)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes" durch die Angabe „§ 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

cc)
Der Punkt am Ende der Nummer 5 wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 6 bis 12 werden angefügt:

„6.
für die Anfertigung eines Antrags auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b des Einkommensteuergesetzes;

7.
für die Anfertigung eines Antrags auf Altersvorsorgezulage nach § 89 des Einkommensteuergesetzes;

8.
für die Anfertigung eines Antrags auf Festsetzung der Zulage nach § 90 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes;

9.
für die Anfertigung eines Antrags auf Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus nach den §§ 92a, 92b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes;

10.
für die Anfertigung eines Antrags auf Festsetzung des Rückzahlungsbetrags nach § 94 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes;

11.
für die Anfertigung eines Antrags auf Stundung nach § 95 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes;

12.
für die Anfertigung eines Antrags auf Gewährung der Zulage nach Neubegründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 95 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes."

14.
Dem § 25 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für die Aufstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts zur Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben erhält der Steuerberater 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstandswert bemisst sich nach Absatz 1 Satz 2."

15.
§ 26 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Gegenstandswert ist der Durchschnittssatzgewinn nach § 13a Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes."

16.
In § 29 Nr. 1 wird die Angabe „Außenprüfung (§ 193 der Abgabenordnung)" durch die Angabe „Außen- oder Zollprüfung (§ 193 der Abgabenordnung, Artikel 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. EU Nr. L 117 S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung)" ersetzt.

17.
§ 31 wird wie folgt gefasst:

„§ 31 Besprechungen

(1) Für Besprechungen mit Behörden oder mit Dritten in abgaberechtlichen Sachen erhält der Steuerberater 5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).

(2) Die Besprechungsgebühr entsteht, wenn der Steuerberater an einer Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen mitwirkt, die von der Behörde angeordnet ist oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Behörde oder mit einem Dritten geführt wird. Der Steuerberater erhält diese Gebühr nicht für die Beantwortung einer mündlichen oder fernmündlichen Nachfrage der Behörde."

18.
§ 35 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
a)
die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis 2/10 bis 10/10

b)
die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz 5/10 bis 12/10".

19.
§ 36 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Steuerberater erhält für die Prüfung einer Buchführung, einzelner Konten, einzelner Posten des Jahresabschlusses, eines Inventars, einer Überschussrechnung oder von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke und für die Berichterstattung hierüber die Zeitgebühr."

20.
§ 40 wird wie folgt gefasst:

„§ 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden

(1) Für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden erhält der Steuerberater eine Geschäftsgebühr von 5/10 bis 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). Eine Gebühr von mehr als 13/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält, beträgt die Gebühr 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5).

(2) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 3/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, Gebühren nach § 28 erhält.

(3) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 1/10 bis 7,5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der Steuerberater im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Absatz 1 Gebühren nach § 24 erhält.

(4) Erhält der Steuerberater im Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, Gebühren nach § 23, so darf die Summe dieser Gebühren und der Gebühr nach Absatz 1 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.

(5) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig und ist der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich die Geschäftsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 3/10, in den Fällen des Absatzes 2 um 2/10 und in den Fällen des Absatzes 3 um 1/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind. Mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von 20/10, in den Fällen des Absatzes 2 den Betrag von 16/10 und in den Fällen des Absatzes 3 den Betrag von 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.

(6) Erhält der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, eine Gebühr nach § 31, so darf die Summe dieser Gebühr und der Gebühr nach Absatz 1 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.

(7) Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder hemmenden Wirkung ist zusammen mit dem Verfahren nach Absatz 1 eine Angelegenheit.

(8) Erledigt sich eine Angelegenheit ganz oder teilweise nach Rücknahme, Widerspruch, Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so erhält der Steuerberater, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine Gebühr von 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5)."

21.
Die §§ 41 bis 43 werden aufgehoben.

22.
§ 44 wird wie folgt gefasst:

„§ 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren

Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden."


Artikel 16 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Dezember 2006 MRRG § 2, § 3, § 10, § 23

Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal (§ 139b Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung) und die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,".

2.
In § 3 Satz 4 Nr. 2 werden die Wörter „genannte Angabe" durch die Wörter „genannten Angaben" ersetzt.

3.
Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 ist unverzüglich nach Speicherung der Identifikationsnummer im Melderegister zu löschen."

4.
§ 23 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4, 6 bis 8, § 10, soweit er die Speicherung der Daten nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 7 und die Löschung des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 betrifft, § 17 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2, soweit dort auf die Fortschreibung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 abgestellt wird, gelten bis zur Anpassung des Melderechts der Länder unmittelbar."


Artikel 17 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Dezember 2006 1. BMeldDÜV § 4

In § 4 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), die durch die Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2171) geändert worden ist, wird nach der Zahl „2701" ein Komma und die Zahl „2702" eingefügt.


Artikel 18 Änderung des Bewertungsgesetzes



Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), wird wie folgt geändert:

1.
§ 138 wird wie folgt gefasst:

„§ 138 Feststellung von Grundbesitzwerten

(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 139 bis 144 zu ermitteln.

(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 68, 69 und 99 Abs. 2 und der §§ 139 und 145 bis 150 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (beispielsweise an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den §§ 143, 145 bis 149 ermittelte Wert, ist der gemeine Wert als Grundbesitzwert festzustellen."

2.
§ 145 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut; als unbedeutend gilt eine Nutzung, wenn die hierfür erzielte Jahresmiete (§ 146 Abs. 2) oder die übliche Miete (§ 146 Abs. 3) weniger als 1 Prozent des nach Absatz 3 anzusetzenden Werts beträgt."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Wert eines unbebauten Grundstücks bestimmt sich nach seiner Fläche und dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Besteht für den Gutachterausschuss keine Verpflichtung, nach § 196 des Baugesetzbuchs einen Bodenrichtwert zu ermitteln, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und um 20 Prozent zu ermäßigen."

3.
§ 146 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Wert eines bebauten Grundstücks ist das 12,5fache der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete, vermindert um die Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes (Absatz 4). Jahresmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Nutzung der bebauten Grundstücke aufgrund vertraglicher Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen haben. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) An die Stelle der Jahresmiete tritt die übliche Miete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,

1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,

2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.

Die übliche Miete ist die Miete, die für nach Art, Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichbare, nicht preisgebundene Grundstücke von fremden Mietern bezahlt wird; Betriebskosten (Absatz 2 Satz 3) sind hierbei nicht einzubeziehen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben dabei außer Betracht."

c)
Absatz 7 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.

4.
§ 148 wird wie folgt gefasst:

„§ 148 Erbbaurecht

(1) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist bei der Ermittlung der Grundbesitzwerte für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks und für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts von dem Gesamtwert auszugehen, der sich für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude vor Anwendung des § 139 ergäbe, wenn die Belastung nicht bestünde.

(2) Der Wert des Grund und Bodens entfällt auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks.

(3) Der Gebäudewert entfällt allein auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts, wenn die Dauer dieses Rechts im Besteuerungszeitpunkt mindestens 40 Jahre beträgt oder der Eigentümer des belasteten Grundstücks bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf eine dem Wert des Gebäudes entsprechende Entschädigung zu leisten hat. Beträgt die Dauer des Erbbaurechts im Besteuerungszeitpunkt weniger als 40 Jahre und ist eine Entschädigung ausgeschlossen, ist der Gebäudewert zu verteilen. Dabei entfallen auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts bei einer Dauer dieses Rechts von

unter 40 bis zu 35 Jahren 90 Prozent
unter 35 bis zu 30 Jahren 85 Prozent
unter 30 bis zu 25 Jahren 80 Prozent
unter 25 bis zu 20 Jahren 70 Prozent
unter 20 bis zu 15 Jahren 60 Prozent
unter 15 bis zu 10 Jahren 50 Prozent
unter 10 bis zu 8 Jahren 40 Prozent
unter 8 bis zu 7 Jahren 35 Prozent
unter 7 bis zu 6 Jahren 30 Prozent
unter 6 bis zu 5 Jahren 25 Prozent
unter 5 bis zu 4 Jahren 20 Prozent
unter 4 bis zu 3 Jahren 15 Prozent
unter 3 bis zu 2 Jahren 10 Prozent
unter 2 Jahren bis zu 1 Jahr 5 Prozent
unter 1 Jahr 0 Prozent.


 
Auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks entfällt der verbleibende Teil des Gebäudewerts. Beträgt die Entschädigung für das Gebäude beim Übergang nur einen Teil des gemeinen Werts, ist der dem Eigentümer des belasteten Grundstücks entschädigungslos zufallende Anteil entsprechend zu verteilen. Eine in der Höhe des Erbbauzinses zum Ausdruck kommende Entschädigung für den gemeinen Wert des Gebäudes bleibt außer Betracht.

(4) Bei den nach § 146 zu bewertenden Grundstücken beträgt der Gebäudewert 80 Prozent des nach § 146 Abs. 2 bis 5 ermittelten Werts; der verbleibende Teil des Gesamtwerts entspricht dem Wert des Grund und Bodens. Bei bebauten Grundstücken im Sinne des § 147 Abs. 1 ist der Wert des Grund und Bodens nach § 147 Abs. 2 Satz 1 und der Gebäudewert nach § 147 Abs. 2 Satz 2 zu ermitteln.

(5) Für Wohnungserbbaurechte oder Teilerbbaurechte gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Das Recht auf den Erbbauzins wird weder als Bestandteil des Grundstücks noch als gesondertes Recht angesetzt; die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses ist weder bei der Bewertung des Erbbaurechts noch als gesonderte Verpflichtung abzuziehen."

5.
Nach § 148 wird folgender § 148a eingefügt:

„§ 148a Gebäude auf fremdem Grund und Boden

(1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist § 148 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Der Bodenwert ist dem Eigentümer des Grund und Bodens, der Gebäudewert dem Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen.

(2) § 148 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden."

6.
§ 149 wird wie folgt gefasst:

„§ 149 Grundstücke im Zustand der Bebauung

(1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude oder Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen.

(2) Der Wert ist entsprechend § 146 unter Zugrundelegung der üblichen Miete zu ermitteln, die nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes zu erzielen wäre. Von diesem Wert sind 80 Prozent als Gebäudewert anzusetzen. Dem Grundstückswert ohne Berücksichtigung der nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile, ermittelt bei unbebauten Grundstücken nach § 145 Abs. 3 und bei bereits bebauten Grundstücken nach § 146, sind die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile mit dem Betrag als Gebäudewert hinzuzurechnen, der dem Verhältnis der bis zum Besteuerungszeitpunkt entstandenen Herstellungskosten zu den gesamten Herstellungskosten entspricht. Dieser Wert darf den Wert des Grundstücks, der nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes anzusetzen wäre, nicht übersteigen.

(3) Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, ist der Wert entsprechend § 147 zu ermitteln."

7.
Nach § 150 wird folgender Fünfter Abschnitt eingefügt:

„Fünfter Abschnitt Gesonderte Feststellungen

§ 151 Gesonderte Feststellungen

(1) Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind

1.
Grundbesitzwerte (§ 138),

2.
der Wert des Betriebsvermögens (§§ 95, 96) oder des Anteils am Betriebsvermögen (§ 97 Abs. 1a),

3.
der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2,

4.
der Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen (§ 3),

wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zuständige Finanzamt.

(2) In dem Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen

1.
über die Art der wirtschaftlichen Einheit, bei Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb gehören (wirtschaftliche Untereinheiten), auch über den Gewerbebetrieb;

2.
über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils, der für die Besteuerung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist; beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zurechnung auf die Erbengemeinschaft.

(3) Gesondert festgestellte Grundbesitzwerte sind einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zu Grunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Der Erklärungspflichtige kann eine von diesem Wert abweichende Feststellung des Grundbesitzwerts nach den Verhältnissen im Besteuerungszeitpunkt durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen.

(4) Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung.

(5) Grundbesitzwerte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) sind auch festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

§ 152 Örtliche Zuständigkeit

Für die gesonderten Feststellungen ist örtlich zuständig:

1.
in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder, wenn sich das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt;

2.
in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs, bei Gewerbebetrieben ohne Geschäftsleitung im Inland das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte - bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste - unterhalten wird, und bei freiberuflicher Tätigkeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird;

3.
in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft befindet, bei Kapitalgesellschaften ohne Geschäftsleitung im Inland oder, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen lässt, das Finanzamt, in dessen Bezirk die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat;

4.
in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung des Vermögens ausgeht, oder, wenn diese im Inland nicht feststellbar ist, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.

§ 153 Erklärungspflicht, Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist

(1) Das Finanzamt kann von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung muss mindestens einen Monat betragen.

(2) Ist der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen oder ist eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft dessen Eigentümer, kann das Finanzamt auch von der Gemeinschaft oder Gesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. Dies gilt auch, wenn Gegenstand der Feststellung ein Anteil am Betriebsvermögen (§ 97 Abs. 1a) ist.

(3) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann das Finanzamt nur von der Kapitalgesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen.

(4) Der Erklärungspflichtige hat die Erklärung eigenhändig zu unterschreiben. Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit.

(5) § 181 Abs. 1 und 5 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren

(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt

1 diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,

2.
diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat.

(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.

§ 155 Rechtsbehelfsbefugnis

Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid sind die Beteiligten im Sinne des § 154 Abs. 1 sowie diejenigen befugt, für deren Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist. § 352 der Abgabenordnung und § 48 der Finanzgerichtsordnung gelten nicht.

§ 156 Außenprüfung

Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulässig."

8.
Der bisherige § 151 wird § 157.

9.
Der bisherige § 152 wird § 158 und sein Absatz 1 wie folgt gefasst:

„(1) Das Bewertungsgesetz in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden."

10.
In § 12 Abs. 3 Satz 2, § 13 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 1, § 40 Abs. 5, § 41 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2a, § 47 Satz 3, § 55 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 9, § 75 Abs. 2 und 3, § 79 Abs. 2 Nr. 2, § 81 Satz 1, § 82 Abs. 3 Satz 1, § 86 Abs. 3 Satz 1, § 90 Abs. 2 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 93 Abs. 2, § 104 Abs. 7 und 12, § 121, § 125 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe f und i, § 129a Abs. 1 und 2 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 133 Satz 1, § 143 Abs. 3, § 146 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 147 Abs. 2 Satz 1 und in den Anlagen 9 und 9a werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

11.
In § 55 Abs. 4 Satz 2 und § 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 wird jeweils das Wort „Hundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.

12.
In § 55 Abs. 4 Satz 1 und 3, Abs. 5 Satz 2 und § 81 Satz 2 wird jeweils das Wort „Hundertsätze" durch das Wort „Prozentsätze" ersetzt.


Artikel 19 Änderung des Baugesetzbuchs


Artikel 19 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 BauGB § 196

§ 196 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und zum jeweiligen für die Wertverhältnisse bei der Bedarfsbewertung maßgebenden Zeitpunkt" gestrichen.

2.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und der letzten Bedarfsbewertung des Grundbesitzes" gestrichen.


Artikel 20 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 10 und 43 Buchstabe e tritt mit Wirkung vom 16. Dezember 2004 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 46 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b und c, Nr. 8 Buchstabe a, Nr. 11, 27, 43 Buchstabe f, Nr. 48 und 49 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

(5) Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft.

(6) Artikel 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und d, Nr. 3, 4, 5, 6, 8 Buchstabe b, Nr. 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd, Nr. 14, 15, 16, 19, 20, 24, 25, 28, 31, 34 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 38, 41, 42, 43 Buchstabe g, k, I Doppelbuchstabe cc, Buchstabe m, n, o und y, Nr. 45, 46 Buchstabe a, Nr. 47, 50 bis 57, die Artikel 2, 3 und 4 Nr. 5, 6, 8 Buchstabe a und g, Nr. 9, 11 bis 13, Artikel 5 Nr. 6 Buchstabe a und Nr. 7 bis 10, Artikel 7 Nr. 6 Buchstabe b, Artikel 10 Nr. 17 und die Artikel 15, 18 und 19 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.






---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Dezember 2006.