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Artikel 7 - Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
Artikel 7 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 7 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Dezember 2006 UStG § 1, § 3a, § 4, § 8, § 12, § 13b, § 14, § 15, § 18a, § 25a, § 27, § 28, Anlage 1, Anlage 2, mWv. 1. Januar 2007 § 13b
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
- „1.
- die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
- a)
- nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
- b)
- vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 2.
- die sonstigen Leistungen, die
- a)
- nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
- b)
- vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;".
- b)
- Nummer 6 wird aufgehoben.
- 2.
- § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- die sonstigen Leistungen der in § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h und Nr. 10 bezeichneten Art sowie die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten,".
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 14 Satz 4 Buchstabe b wird der Klammerzusatz „(aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 des Zolltarifs)" durch den Klammerzusatz „(aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs)" ersetzt.
- b)
- Nummer 19 Buchstabe a Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Energiesteuergesetzes und Branntweinen, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Branntweinabgaben zu entrichten hat, und für Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2,".
- 4.
- § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird der Klammerzusatz „(aus Positionen 8901 und 8902, aus Unterposition 8903 9210, aus Position 8904 und aus Unterposition 8906 0091 des Zolltarifs)" durch den Klammerzusatz „(aus Positionen 8901 und 8902 00, aus Unterposition 8903 92 10, aus Position 8904 00 und aus Unterposition 8906 90 10 des Zolltarifs)" ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird der Klammerzusatz „(Unterposition 8906 0010 des Zolltarifs)" durch den Klammerzusatz „(Unterposition 8906 10 00 des Zolltarifs)" ersetzt.
- 5.
- § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 8 Buchstabe a Satz 2 wird das abschließende Komma durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,". - b)
- In Nummer 10 wird das Wort „Kraftdroschken-verkehr" durch die Wörter „Verkehr mit Taxen" ersetzt.
- 6.
- § 13b Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- in einer Personenbeförderung, die mit einem Taxi durchgeführt worden ist,".
- b)
- Nach Nummer 3 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt:
- „4.
- in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland oder
- 5.
- in einer sonstigen Leistung einer Durchführungsgesellschaft an im Ausland ansässige Unternehmer, soweit diese Leistung im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland steht."
- 7.
- § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,".
- 8.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1a wird wie folgt gefasst:„(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird das abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 aufgehoben.
- c)
- Im Einleitungssatz von Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe „und 3" gestrichen.
- 9.
- § 18a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Absatz 4 zu machen hat." - b)
- Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung gestatten. Soweit das Finanzamt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 auf eine elektronische Übermittlung der Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch für die Zusammenfassende Meldung." - c)
- In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter „Abgabe der Zusammenfassenden Meldung" durch die Wörter „Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung" ersetzt.
- 10.
- In § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird der Klammerzusatz „(Position 9706 des Zolltarifs)" durch den Klammerzusatz „(Position 9706 00 00 des Zolltarifs)" ersetzt.
- 11.
- Dem § 27 wird folgender Absatz 13 angefügt:„(13) § 18a Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 enden."
- 12.
- In § 28 Abs. 4 wird das Wort „Kraftdroschkenverkehr" durch die Wörter „Verkehr mit Taxen" ersetzt.
- 13.
- Die Anlage 1 (zu § 4 Nr. 4a) wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu § 4 Nr. 4a) Liste der Gegenstände, die der Umsatzsteuerlagerregelung unterliegen können
Lfd. Nr. | Warenbezeichnung | Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) |
1 | Kartoffeln, frisch oder gekühlt | Position 0701 |
2 | Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet | Unterposition 0711 20 |
3 | Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder ent- häutet | Positionen 0801 und 0802 |
4 | Kaffee, nicht geröstet, nicht entkoffeiniert, entkoffeiniert | Unterpositionen 0901 11 00 und 0901 12 00 |
5 | Tee, auch aromatisiert | Position 0902 |
6 | Getreide | Positionen 1001 bis 1005, 1007 00 und 1008 |
7 | Rohreis (Paddy-Reis) | Unterposition 1006 10 |
8 | Ölsamen und ölhaltige Früchte | Positionen 1201 00 bis 1207 |
9 | Pflanzliche Fette und Öle und deren Fraktionen, roh, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | Positionen 1507 bis 1515 |
10 | Rohzucker | Unterpositionen 1701 11 und 1701 12 |
11 | Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet | Position 1801 00 00 |
12 | Mineralöle (einschließlich Propan und Butan sowie Rohöle aus Erdöl) | Positionen 2709 00, 2710, Unterpositionen 2711 12 und 2711 13 |
13 | Erzeugnisse der chemischen Industrie | Kapitel 28 und 29 |
14 | Kautschuk, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen | Positionen 4001 und 4002 |
15 | Chemische Halbstoffe aus Holz, ausgenommen solche zum Auflösen; Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt | Positionen 4703 bis 4705 00 00 |
16 | Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt | Position 5101 |
17 | Silber, in Rohform oder Pulver | aus Position 7106 |
18 | Gold, in Rohform oder als Pulver, zu nicht monetären Zwecken | Unterpositionen 7108 11 00 und 7108 12 00 |
19 | Platin, in Rohform oder als Pulver | aus Position 7110 |
20 | Eisen- und Stahlerzeugnisse | Positionen 7207 bis 7212, 7216, 7219, 7220, 7225 und 7226 |
21 | Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; Kupfervorlegierungen; Draht aus Kupfer | Positionen 7402 00 00, 7403, 7405 00 00 und 7408 |
22 | Nickel in Rohform | Position 7502 |
23 | Aluminium in Rohform | Position 7601 |
24 | Blei in Rohform | Position 7801 |
25 | Zink in Rohform | Position 7901 |
26 | Zinn in Rohform | Position 8001 |
27 | Andere unedle Metalle, ausgenommen Waren daraus und Abfälle und Schrott | aus Positionen 8101 bis 8112 |
- Die Gegenstände dürfen nicht für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufgemacht sein."
- 14.
- Die Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände
Lfd. Nr. | Warenbezeichnung | Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) |
1 | Lebende Tiere, und zwar | |
a) Pferde einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ausgenommen Wildpferde, | aus Position 0101 | |
b) Maultiere und Maulesel, | aus Position 0101 | |
c) Hausrinder einschließlich reinrassiger Zuchttiere, | aus Position 0102 | |
d) Hausschweine einschließlich reinrassiger Zuchttiere, | aus Position 0103 | |
e) Hausschafe einschließlich reinrassiger Zuchttiere, | aus Position 0104 | |
f) Hausziegen einschließlich reinrassiger Zuchttiere, | aus Position 0104 | |
g) Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), | Position 0105 | |
h) Hauskaninchen, | aus Position 0106 | |
i) Haustauben, | aus Position 0106 | |
j) Bienen, | aus Position 0106 | |
k) ausgebildete Blindenführhunde | aus Position 0106 | |
2 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse | Kapitel 2 |
3 | Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken | aus Kapitel 3 |
4 | Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen ungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher Honig | aus Kapitel 4 |
5 | Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar | |
a) Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, | aus Position 0504 00 00 | |
b) (weggefallen) | ||
c) rohe Knochen | aus Position 0506 | |
6 | Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln | Position 0601 |
7 | Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel | Position 0602 |
8 | Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch | aus Position 0603 |
9 | Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch | aus Position 0604 |
10 | Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden, und zwar | |
a) Kartoffeln, frisch oder gekühlt, | Position 0701 | |
b) Tomaten, frisch oder gekühlt, | Position 0702 00 00 | |
c) Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt, | Position 0703 | |
d) Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt, | Position 0704 | |
e) Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt, | Position 0705 | |
f) Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarz- wurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt, | Position 0706 | |
g) Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt, | Position 0707 00 | |
h) Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, | Position 0708 | |
i) anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, | Position 0709 | |
j) Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, | Position 0710 | |
k) Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konser- vierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, | Position 0711 | |
I) Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, | Position 0712 | |
m) getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, | Position 0713 | |
n) Topinambur | aus Position 0714 | |
11 | Genießbare Früchte und Nüsse | Positionen 0801 bis 0813 |
12 | Kaffee, Tee, Mate und Gewürze | Kapitel 9 |
13 | Getreide | Kapitel 10 |
14 | Müllereierzeugnisse, und zwar | |
a) Mehl von Getreide, | Positionen 1101 00 und 1102 | |
b) Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, | Position 1103 | |
c) Getreidekörner, anders bearbeitet; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen | Position 1104 | |
15 | Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln | Position 1105 |
16 | Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und Pulver von genießbaren Früchten | aus Position 1106 |
17 | Stärke | aus Position 1108 |
18 | Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon | Positionen 1201 00 bis 1208 |
19 | Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat | Position 1209 |
20 | (weggefallen) | |
21 | Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchen- gebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee | aus Position 1211 |
22 | Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (ein- schließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium inty- bus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Algen, Tange und Zuckerrohr | aus Position 1212 |
23 | Stroh und Spreu von Getreide sowie verschiedene zur Fütterung verwendete Pflanzen | Positionen 1213 00 00 und 1214 |
24 | Pektinstoffe, Pektinate und Pektate | Unterposition 1302 20 |
25 | (weggefallen) | |
26 | Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet, und zwar | |
a) Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett, | aus Position 1501 00 | |
b) Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen, | aus Position 1502 00 | |
c) Oleomargarin, | aus Position 1503 00 | |
d) fette pflanzliche Öle und pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, | aus Positionen 1507 bis 1515 | |
e) tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausge- nommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs), | aus Position 1516 | |
f) Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle, ausgenommen Form- und Trennöle | aus Position 1517 | |
27 | (weggefallen) | |
28 | Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und Schnecken | aus Kapitel 16 |
29 | Zucker und Zuckerwaren | Kapitel 17 |
30 | Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen | Positionen 1805 00 00 und 1806 |
31 | Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren | Kapitel 19 |
32 | Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzen- teilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte | Positionen 2001 bis 2008 |
33 | Verschiedene Lebensmittelzubereitungen | Kapitel 21 |
34 | Wasser, ausgenommen | |
- Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, | ||
- Heilwasser und | ||
- Wasserdampf | aus Unterposition 2201 90 00 | |
35 | Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (z. B. Molke) von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses | aus Position 2202 |
36 | Speiseessig | Position 2209 00 |
37 | Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter | Kapitel 23 |
38 | (weggefallen) | |
39 | Speisesalz, nicht in wässriger Lösung | aus Position 2501 00 |
40 | a) handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammonium- carbonate, | Unterposition 2836 10 00 |
b) Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) | Unterposition 2836 30 00 | |
41 | D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen | Unterpositionen 2905 44 und 2106 90 |
42 | Essigsäure | Unterposition 2915 21 00 |
43 | Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins | aus Unterposition 2925 11 00 |
44 | (weggefallen) | |
45 | Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch behandelt; durch Mischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel | aus Position 3101 00 00 |
46 | Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoho- lischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, in Aufmachungen für den Küchengebrauch | aus Unterposition 3302 10 |
47 | Gelatine | aus Position 3503 00 |
48 | Holz, und zwar a) Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisig- bündeln oder ähnlichen Formen, | Unterposition 4401 10 00 |
b) Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst | Unterposition 4401 30 | |
49 | Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefähr- dende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie der Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (ein- schließlich Reisewerbung) dienen, und zwar | |
a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in Teilheften, losen Bogen oder Blättern, zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt, sowie Zeitungen und andere periodische Druckschriften kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag (ausgenommen solche, die überwiegend Werbung enthalten), | aus Positionen 4901, 9705 00 00 und 9706 00 00 | |
b) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annoncen- Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthalten), | aus Position 4902 | |
c) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder, | aus Position 4903 00 00 | |
d) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden, | aus Position 4904 00 00 | |
e) kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topografischer Pläne und Globen, gedruckt, | aus Position 4905 | |
f) Briefmarken und dergleichen (z. B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen) als Sammlungsstücke | aus Positionen 4907 00 und 9704 00 00 | |
50 | (weggefallen) | |
51 | Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung | Position 8713 |
52 | Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, für Menschen, und zwar | |
a) künstliche Gelenke, ausgenommen Teile und Zubehör, | aus Unterposition 9021 31 00 | |
b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgischer Gürtel und Bandagen, ausgenommen Teile und Zubehör, | aus Unterposition 9021 10 | |
c) Prothesen, ausgenommen Teile und Zubehör, | aus Unterpositionen 9021 21, 9021 29 00 und 9021 39 | |
d) Schwerhörigengeräte, Herzschrittmacher und andere Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus, ausgenommen Teile und Zubehör | Unterpositionen 9021 40 00 und 9021 50 00, aus Unter- position 9021 90 | |
53 | Kunstgegenstände, und zwar | |
a) Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, | Position 9701 | |
b) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, | Position 9702 00 00 | |
c) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art | Position 9703 00 00 | |
54 | Sammlungsstücke, | |
a) zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und Sammlungen dieser Art, | aus Position 9705 00 00 | |
b) von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder völkerkundlichem Wert, | aus Position 9705 00 00 | |
c) von münzkundlichem Wert, und zwar | ||
aa) kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und Papiernotgeld, | aus Position 9705 00 00 | |
bb) Münzen aus unedlen Metallen, | aus Position 9705 00 00 | |
cc) Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemes- sungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt | aus Positionen 7118, 9705 00 00 und 9706 00 00". |
Zitierungen von Artikel 7 JStG 2007
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 JStG 2007 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JStG 2007 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 20 JStG 2007 Inkrafttreten
... 5, 6, 8 Buchstabe a und g, Nr. 9, 11 bis 13, Artikel 5 Nr. 6 Buchstabe a und Nr. 7 bis 10, Artikel 7 Nr. 6 Buchstabe b, Artikel 10 Nr. 17 und die Artikel 15, 18 und 19 treten am 1. Januar 2007 in ...
Zitat in folgenden Normen
Umsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 27 UStG Allgemeine Übergangsvorschriften (vom 01.01.2025)
... geltenden Fassung anzuwenden. (13) § 18a Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878 ) ist erstmals auf Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 enden. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 28 MEG II Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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