Das
Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 3 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Anwendung des § 39b des Einkommensteuergesetzes für die Ermittlung des Solidaritätszuschlages ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend."
- 2.
- In § 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150