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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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§ 2 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 2 Angemessenheit der Eigenmittel eines Instituts
(1) 1Ein Institut verfügt über angemessene Eigenmittel, wenn es täglich zum Geschäftsschluss sowohl die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken und das operationelle Risiko nach Absatz 2 als auch die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach Absatz 3 erfüllt. 2Für den Geschäftsschluss gilt § 1 Abs. 1 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065).
(2) Die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken und das operationelle Risiko werden erfüllt, wenn der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und der nach den §§ 269 bis 293 ermittelte Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko insgesamt das modifizierte verfügbare Eigenkapital eines Instituts nicht überschreiten.
(3) 1Die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken werden erfüllt, wenn die Summe der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und, im Falle des § 308 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Anrechnungsbeträge für die Optionsgeschäfte eines Instituts, die Summe aus dem um die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken und das operationelle Risiko verringerten modifizierten verfügbaren Eigenkapital des Instituts und den verfügbaren Drittrangmitteln täglich bei Geschäftsschluss nicht überschreiten. 2Die Marktrisikopositionen nach Satz 1 werden gebildet durch die
- 1.
- Fremdwährungsrisikopositionen nach § 4 Abs. 3,
- 2.
- Rohwarenrisikopositionen nach § 4 Abs. 5,
- 3.
- Handelsbuch-Risikopositionen nach § 4 Abs. 6 und
- 4.
- anderen Marktrisikopositionen nach § 4 Abs. 7.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 muss ein Finanzdienstleistungsinstitut, das nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt, täglich zum Geschäftsschluss über angemessene Eigenmittel nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 verfügen. 2Ist die verwaltungskostenbasierte Eigenmittelanforderung nach § 10 Absatz 9 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes höher als die Summe aus Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken, verfügt das Institut über angemessene Eigenmittel, wenn die verwaltungskostenbasierte Eigenmittelanforderung nach § 10 Absatz 9 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes die Summe aus dem modifizierten verfügbaren Eigenkapital und den verfügbaren Drittrangmitteln nicht übersteigt. 3Ist die verwaltungskostenbasierte Eigenmittelanforderung nach § 10 Absatz 9 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes kleiner oder gleich der Summe aus Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken, verfügt das Institut über angemessene Eigenmittel, wenn sowohl die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken nach Absatz 2 als auch die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach Absatz 3 erfüllt werden, wobei abweichend von den §§ 269 bis 293 der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko Null beträgt. 4§ 10 Abs. 9 Satz 3 bis 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
(5) 1Die Größenverhältnisse nach den Absätzen 2 bis 4 sind täglich zum Geschäftsschluss zu ermitteln. 2Ein Institut darf von der geschäftstäglichen Ermittlung absehen, wenn es durch geeignete interne Maßnahmen sicherstellt, dass den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entsprochen wird und die Gesamtkennziffer nach Absatz 6 Satz 2 einen Wert von 8,4 Prozent nicht unterschreitet.
(6) 1Die Institute haben zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres eine Gesamtkennziffer zu ermitteln. 2Die Gesamtkennziffer gibt das prozentuale Verhältnis zwischen den anrechenbaren Eigenmitteln nach Satz 3 als Zähler und der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte als Nenner an; Finanzdienstleistungsinstitute, auf die Absatz 4 Anwendung findet, haben als Nenner das 12,5-fache des höheren der Beträge nach Absatz 4 Satz 2 oder 3 zu verwenden. 3Anrechenbare Eigenmittel sind das modifizierte verfügbare Eigenkapital und die zur Unterlegung der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und die Optionsgeschäfte genutzten Drittrangmittel, wobei die Nutzung der Drittrangmittel auf fünf Siebtel der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und die Optionsgeschäfte beschränkt ist. 4Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Gesamtkennziffer zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 26. Oktober 2011 BGBl. I S. 2103 m.W.v. 31. Dezember 2011
Frühere Fassungen von § 2 SolvV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.12.2011 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 26.10.2011 BGBl. I S. 2103 |
aktuell vorher | 31.12.2010 | Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
aktuell | vor 31.12.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 SolvV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SolvV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... Die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und ... Marktrisikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte. § 2 Absatz 5 gilt entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte ...
§ 6 SolvV Meldungen zur Eigenmittelausstattung (vom 31.12.2011)
... Institute haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach § 2 Abs. 2 bis 4 und 6 nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalendervierteljahres Meldungen mit ... auf Verlangen zur Verfügung stellen. Sofern die Gesamtkennziffer nach § 2 Abs. 6 Satz 2 den Wert von 8,4 Prozent unterschreitet, haben die Institute die jeweiligen ...
§ 7 SolvV Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen (vom 28.09.2013)
... müssen 1. die Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen nach § 2 Abs. 2 und 2. die Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen nach § 2 Abs. 3 ... § 2 Abs. 2 und 2. die Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen nach § 2 Abs. 3 zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ... mit Finanzinstrumenten handeln, müssen die Nichterfüllung der Anforderung nach § 2 Abs. 4 zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ...
§ 106 SolvV Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA (vom 28.09.2013)
... und Verlustschätzungen, die bei der Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittel nach § 2 verwendet werden, sowie die zugehörigen Systeme und Prozessabläufe sind wesentlicher ...
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011)
... die Feststellung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 so zu berücksichtigen, als stünden die Positionen des durch diese ... die Feststellung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 berücksichtigen muss. § 234 Absatz 3 Satz 2 gilt ...
§ 313 SolvV Verwendung von Risikomodellen (vom 31.12.2011)
... oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach § 2 Abs. 3 darf ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt geeignete eigene Risikomodelle ...
§ 314 SolvV Bestimmung der Anrechnungsbeträge (vom 31.12.2011)
... einen Anrechnungsbetrag oder Teilanrechnungsbetrag für die Marktrisikopositionen nach § 2 Absatz 3 nach einem eigenen Risikomodell ermittelt, ist vorbehaltlich des Absatzes 1a der ... den es zu der Summe der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 addiert und in dieser Weise zusätzlich für die Feststellung der ... die Feststellung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 ...
§ 325 SolvV Angemessenheit der Eigenmittelausstattung (vom 31.12.2011)
... deren Verhältnis zum Kernkapital als Kernkapitalquote und die Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 6 Satz 2; ferner die Kernkapitalquote und die Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 6 Satz ... nach § 2 Absatz 6 Satz 2; ferner die Kernkapitalquote und die Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 6 Satz 2 der signifikanten Institutstochtergesellschaften auf Einzelebene oder ...
§ 330 SolvV Offenlegungsanforderungen zum Marktrisiko (vom 31.12.2011)
... Für diejenigen Marktrisikopositionen nach § 2 Absatz 3 Satz 2, die ein Institut nach den Verfahren der §§ 294 bis 312 ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... entspricht die Mindesteigenmittelausstattung 95 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I der Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der ... entspricht die Mindesteigenmittelausstattung 90 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste. ... diese Mindesteigenmittelausstattung 80 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste. ... nach § 278 Absatz 1 erteilt worden ist, 80 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel ... Messansatz hatte, 1. 80 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel ... 12/88 des höheren Wertes a) der Summe der Eigenkapitalanforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ohne den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko und b) des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst: „(1) Die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und ... für Marktrisikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte. § 2 Absatz 5 gilt entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte ...
Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3971
Artikel 1 SolvVÄndV
... nach § 278 Absatz 1 erteilt worden ist, 80 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel ... Messansatz hatte, 1. 80 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel ...
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... Wort „und" gestrichen. c) Nummer 3 wird aufgehoben. 3. § 2 wird wie folgt geändert. a) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ... jeweils durch die Wörter „Kernkapitalquote und die Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 6 Satz 2" ersetzt. 103. Dem § 330 wird folgender Absatz 3 ...
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... aller Wertänderungsrisiken beim Correlation Trading". 2. In § 2 Absatz 3 werden die Sätze 5 und 6 aufgehoben. 3. § 4 wird wie folgt ... die Feststellung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 so zu berücksichtigen, als stünden die Positionen des durch diese ... die Feststellung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 berücksichtigen muss. § 234 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend." ... einen Anrechnungsbetrag oder Teilanrechnungsbetrag für die Marktrisikopositionen nach § 2 Absatz 3 nach einem eigenen Risikomodell ermittelt, ist vorbehaltlich des Absatzes 1a der ... den es zu der Summe der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 addiert und in dieser Weise zusätzlich für die Feststellung der ... die Feststellung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 berücksichtigt." 42. § 315 wird wie folgt gefasst: ... wie folgt gefasst: „(1) Für diejenigen Marktrisikopositionen nach § 2 Absatz 3 Satz 2, die ein Institut nach den Verfahren der §§ 294 bis 312 ...
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