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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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§ 9 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 9 Adressenausfallrisikopositionen
(1) 1Adressenausfallrisikopositionen setzen sich aus den
- 1.
- bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach § 10,
- 2.
- derivativen Adressenausfallrisikopositionen nach § 11,
- 3.
- außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach § 13 sowie
- 4.
- Vorleistungsrisikopositionen nach § 14
(2) 1Als effektiv verbrieft gilt jede Adressenausfallrisikoposition, die zu einem durch eine solche Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio nach § 1b Absatz 6 des Kreditwesengesetzes gehört, für die das Institut nach § 1b Absatz 7 des Kreditwesengesetzes als Originator gilt und für die es die Mindestanforderungen an den wesentlichen und wirksamen Risikotransfer nach § 232 erfüllt. 2Handelt es sich bei der Verbriefungstransaktion nach Satz 1 um eine Verbriefungstransaktion, zu der ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört, gelten dem gewidmeten Portfolio zuzuordnende Adressenausfallrisikopositionen als effektiv verbrieft, soweit sie
- 1.
- als revolvierende Adressenausfallrisikopositionen in der KSA-Bemessungsgrundlage nach § 248 oder in der IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 262 Satz 2 des vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen berücksichtigt sind oder
- 2.
- nicht in der Bemessungsgrundlage des vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen berücksichtigt sind und Zahlungsansprüche begründen, die denen aus Adressenausfallrisikopositionen nach Nummer 1 nachgeordnet sind.
(3) Wenn ein Institut mehrere Verbriefungspositionen an derselben Verbriefungstransaktion hält und vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine dieser Verbriefungspositionen dieselben Verluste aus dem durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio erleiden kann, darf das Institut, soweit sich diese Verbriefungspositionen überschneiden und das Institut für eine dieser Verbriefungspositionen eine Handelsbuch-Risikoposition und für eine andere dieser Verbriefungspositionen eine Adressenausfallrisikoposition bilden muss, von der Berücksichtigung als Adressenausfallrisikoposition absehen, wenn im Falle einer Berücksichtigung als Handelsbuch-Risikoposition die Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken einerseits und der Summe der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und, im Falle des § 308 Absatz 2 und 3, der Anrechnungsbeträge für die Optionsgeschäfte des Instituts andererseits höher ist als im Falle einer Berücksichtigung als Adressenausfallrisikoposition.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 26. Oktober 2011 BGBl. I S. 2103 m.W.v. 31. Dezember 2011
Frühere Fassungen von § 9 SolvV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.12.2011 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 26.10.2011 BGBl. I S. 2103 |
aktuell vorher | 31.12.2010 | Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
aktuell | vor 31.12.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 SolvV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SolvV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 24 SolvV Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte (vom 31.12.2011)
... sämtliche nach dem KSA zu berücksichtigenden Adressenausfallrisikopositionen nach § 9 und Aufrechnungspositionen nach § 12 (KSA-Positionen) den KSA-Forderungsklassen zuordnen. ...
§ 71 SolvV IRBA-Positionen (vom 31.12.2010)
... Zu den IRBA-Positionen gehören Adressenausfallrisikopositionen nach § 9 , Aufrechnungspositionen nach § 12 und Veritätsrisikopositionen nach Absatz 2, wenn die ...
§ 105 SolvV Wertberichtigungsvergleich
... zurechenbar sind, die als effektiv verbriefte Adressenausfallrisikopositionen nach § 9 Abs. 2 gelten oder für die das IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bestimmt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... Meldungen mit dem Formular nach Anlage 3 Nr. 59" gestrichen. 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken nach § 16." 6. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Wenn ein Institut mehrere ...
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