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§ 14 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 14 Vorleistungsrisikopositionen



(1) Eine Vorleistungsrisikoposition ist jeder Anspruch aus einem Geschäft,

1.
bei dem es

a)
für Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren bezahlt hat und diese bisher noch nicht erhalten hat, oder

b)
Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren geliefert hat und für diese noch nicht bezahlt worden ist,

2.
bei dem mehr als ein Geschäftstag seit Zahlung oder Lieferung durch das Institut vergangen ist, wenn es sich um ein grenzüberschreitendes Geschäft handelt, und

3.
wenn nach § 10 Abs. 6a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes kein Abzug vom Kern- und Ergänzungskapital vorgenommen werden muss.

(2) Durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- oder Verrechnungssystemen entstandene Vorleistungen können auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Systeme unberücksichtigt bleiben.





 

Frühere Fassungen von § 14 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2011Artikel 1 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 26.10.2011 BGBl. I S. 2103

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 9 SolvV Adressenausfallrisikopositionen (vom 31.12.2011)
... nach § 13 sowie 4. Vorleistungsrisikopositionen nach § 14 zusammen; das gilt auch, wenn sie nach Absatz 2 als effektiv verbrieft gelten. ...
§ 49 SolvV KSA-Bemessungsgrundlage (vom 31.12.2011)
... Bemessungsgrundlage nach § 17, 4. bei einer Vorleistungsrisikoposition nach § 14 Abs. 1, die aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft resultiert, solange die ... etwaiger Wiederbeschaffungskosten, bei anderen Vorleistungsrisikopositionen nach § 14 Absatz 1 der Wert des Anspruchs des Instituts aus dem Geschäft, durch das die ...
§ 100 SolvV IRBA-Bemessungsgrundlage (vom 31.12.2011)
... (4) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine Vorleistungsrisikoposition nach § 14 Abs. 1 ist der Wert des Anspruchs des Instituts aus dem Geschäft, durch das die ...
§ 104 SolvV Erwarteter Verlustbetrag (vom 31.12.2011)
... eine dem Handelsbuch zugeordnete IRBA-Position, die eine Vorleistungsrisikoposition nach § 14 Abs. 1, eine nicht mit einem zentralen Kontrahenten gehandelte derivative ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
...  4. dem kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisiko nach § 14 der Solvabilitätsverordnung, 5. dem Kreditbetrag der Pensions- oder ...

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... Falle einer Berücksichtigung als Adressenausfallrisikoposition." 7. In § 14 Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst: „Eine ... 12. In § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden nach der Angabe „§ 14 Abs. 1" die Wörter „, die aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft ... etwaiger Wiederbeschaffungskosten, bei anderen Vorleistungsrisikopositionen nach § 14 Absatz 1" eingefügt. 13. § 67 wird wie folgt geändert:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 30 GroMiKV Handelsbuch-Gesamtposition (vom 31.12.2010)
...  4. dem kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisiko nach § 14 der Solvabilitätsverordnung, 5. dem Kreditbetrag der Pensions- oder ...