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§ 17 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 17 Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen und Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie aus sonstigen Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren



(1) Die Bemessungsgrundlage einer derivativen Adressenausfallrisikoposition berechnet sich nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts nach

1.
der Internen Modelle Methode (IMM) nach § 223 vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bundesanstalt,

2.
der Standardmethode (SM) nach § 218 oder

3.
der Marktbewertungsmethode nach § 18.

Die einheitliche und dauerhafte Wahl kann für einzelne gruppenangehörige Unternehmen unterschiedlich getroffen werden. Für eine Adressenausfallrisikoposition mit langer Abwicklungsfrist nach § 11 Abs. 3 darf das Institut abweichend von der nach Satz 1 getroffenen Wahl eine der anderen Methoden nach Satz 1 verwenden. Ein Institut, das die SM oder die IMM zur Ermittlung von Nettobemessungsgrundlagen nach § 211 oder die IMM zur Ermittlung von Nettobemessungsgrundlagen nach § 217 für produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarungen mit Einbeziehung von Derivaten nach § 210 Abs. 1 Satz 2 nutzt, muss die jeweilige Methode auch für die Ermittlung aller Bemessungsgrundlagen für nicht in solche Aufrechnungspositionen einbezogene derivative Adressenausfallrisikopositionen nutzen. Ausgenommen hiervon sind Positionen nach § 220 Abs. 4 bzw. § 222 Abs. 3 und 4. Ein Nichthandelsbuchinstitut darf die Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen abweichend von Satz 1 und vorbehaltlich Satz 7 nach einheitlicher Wahl anhand des laufzeitbewerteten Wiedereindeckungsaufwands nach § 23 ermitteln (Laufzeitmethode), wenn der Wiedereindeckungsaufwand nicht auf Änderungen der Preise von Aktien, Waren, anderen Edelmetallen als Gold oder sonstigen nicht zins-, währungs- oder goldpreisbezogenen Geschäften beruht. Bei Anwendung der Laufzeitmethode darf die Wahl für bestimmte und eindeutig abgegrenzte Teilbereiche unterschiedlich ausfallen. Die Festlegung von Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzinstrumenten oder nach unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Bereichen des Instituts erfolgen. Das Institut darf jederzeit von der Laufzeitmethode zu den in Satz 1 genannten Methoden, im Falle der IMM vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bundesanstalt, übergehen.

(2) Die Bemessungsgrundlage für Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie aus sonstigen Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren kann vorbehaltlich § 222 Abs. 3 und 4 nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts und vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bundesanstalt nach der IMM nach § 223 berechnet werden. Ein Institut, das die IMM für die Ermittlung von Nettobemessungsgrundlagen nach § 215 oder § 217 nutzt, muss die IMM auch für die Ermittlung aller Bemessungsgrundlagen für Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie aus sonstigen Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren nutzen.

(3) Nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen sind Geschäfte, bei denen

1.
die durch die Geschäfte gebildeten Adressenausfallrisikopositionen keine derivativen Adressenausfallrisikopositionen nach § 11 Abs. 1 sind,

2.
die Adressenausfallrisikopositionen oder Veritätsrisikopositionen nach § 71 Abs. 2, die durch diese Geschäfte gebildet werden, durch Sicherheiten besichert sind und

3.
dem Institut vertraglich das Recht eingeräumt ist, bei entsprechenden Marktwertänderungen der Geschäfte Sicherheitennachschüsse einzufordern.



 

Zitierungen von § 17 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 49 SolvV KSA-Bemessungsgrundlage (vom 31.12.2011)
... und für das Abgeld auf Darlehen, b) soweit von dem Wahlrecht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Gebrauch gemacht wird, ihre in § 17 Abs. 2 Satz 1 festgelegte ... b) soweit von dem Wahlrecht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Gebrauch gemacht wird, ihre in § 17 Abs. 2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage, c) die aufgrund eines Leasingvertrags ... die diese KSA-Position bilden, b) soweit von dem Wahlrecht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Gebrauch gemacht wird, ihre in § 17 Abs. 2 Satz 1 festgelegte ... b) soweit von dem Wahlrecht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Gebrauch gemacht wird, ihre in § 17 Abs. 2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage, 3. bei einer derivativen ... 3. bei einer derivativen Adressenausfallrisikoposition ihre Bemessungsgrundlage nach § 17 , 4. bei einer Vorleistungsrisikoposition nach § 14 Abs. 1, die aus einem dem ...
§ 96 SolvV Maßgebliche Restlaufzeit (vom 31.12.2010)
...  6. Für IRBA-Positionen, deren Bemessungsgrundlage das Institut nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ermittelt und bei denen die Laufzeit des Kontraktes, der von den in einer ...
§ 100 SolvV IRBA-Bemessungsgrundlage (vom 31.12.2011)
... Leasinggegenstand ist, ihr Buchwert. 5. soweit das Wahlrecht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 genutzt wird, ihre in § 17 Abs. 2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage. ... 5. soweit das Wahlrecht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 genutzt wird, ihre in § 17 Abs. 2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage. (2) Die IRBA-Bemessungsgrundlage ... zugesagte und nicht in Anspruch genommene Betrag, 3. soweit das Wahlrecht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 genutzt wird, ihre in § 17 Abs. 2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage. ... 3. soweit das Wahlrecht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 genutzt wird, ihre in § 17 Abs. 2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage. (3) Die IRBA-Bemessungsgrundlage ... bei einer derivativen Adressenausfallrisikoposition ist ihre Bemessungsgrundlage nach § 17. (4) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine Vorleistungsrisikoposition ...
§ 104 SolvV Erwarteter Verlustbetrag (vom 31.12.2011)
... eine nichtderivative Adressenausfallrisikoposition mit Sicherheitennachschüssen nach § 17 Abs. 3 oder eine Aufrechnungsposition nach § 12 ist, gegenüber der Bundesanstalt ...
§ 132 SolvV Anforderungen für alle IRBA-Positionen
... ein Institut eine Sicherheit bei der Bestimmung des Positionswertes nach der IMM nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder der SM nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 berücksichtigt, ... des Positionswertes nach der IMM nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder der SM nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 berücksichtigt, dürfen aus dieser Sicherheit erwartete Erlöse ...
§ 211 SolvV Nettobemessungsgrundlage für Derivate
... von Bemessungsgrundlagen für derivative Adressenausfallrisikopositionen nach § 17 nutzt, die jeweilige Methode auch zur Ermittlung aller Nettobemessungsgrundlagen für Derivate ...
§ 215 SolvV Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen
... des § 220 Abs. 4 und des § 222 Abs. 3 und 4 muss ein Institut, das die IMM nach § 17 für die Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für nichtderivative Geschäfte mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen im Sinne des § 17 Absatz 3 der Solvabilitätsverordnung sowie für sonstige Pensions-, Darlehens- oder ... Geschäfte über Wertpapiere oder Waren gilt die Bemessungsgrundlage der §§ 17 bis 23 der Solvabilitätsverordnung einschließlich der in § 11 Absatz 1 Satz 1 ... Satz 1 Nummer 7 der Solvabilitätsverordnung. (4) Die Laufzeitmethode nach § 17 Absatz 1 Satz 6 der Solvabilitätsverordnung darf für Zwecke dieser Verordnung auch von ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 2 GroMiKV Bemessungsgrundlage (vom 31.12.2010)
... für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen im Sinne des § 17 Absatz 3 der Solvabilitätsverordnung sowie für sonstige Pensions-, Darlehens- oder ... Geschäfte über Wertpapiere oder Waren gilt die Bemessungsgrundlage der §§ 17 bis 23 der Solvabilitätsverordnung einschließlich der in § 11 Absatz 1 Satz 1 ... 7 der Solvabilitätsverordnung. (4) Die Laufzeitmethode nach § 17 Absatz 1 Satz 6 der Solvabilitätsverordnung darf für Zwecke dieser Verordnung auch von ...