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§ 49 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 49 KSA-Bemessungsgrundlage



(1) Die KSA-Bemessungsgrundlage ist für eine KSA-Position,

1.
wenn ihr kein Betrag des Marktwerts einer mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach der umfassenden Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit zugeordnet ist, die KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten nach Absatz 2,

2.
sonst die nach Absatz 3 zu bestimmende KSA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten.

(2) 1Die KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten für eine KSA-Position ist

1.
bei einer bilanziellen Adressenausfallrisikoposition

a)
ihr Buchwert zuzüglich der als haftendes Eigenkapital nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes anerkannten, den einzelnen Bilanzaktiva zuzuordnenden freien Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs abzüglich der passiven Rechnungsabgrenzungsposten aus Gebührenabgrenzung und für das Abgeld auf Darlehen,

b)
soweit von dem Wahlrecht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Gebrauch gemacht wird, ihre in § 17 Abs. 2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage,

c)
die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden und kein nach § 25 Abs. 15 Nr. 6 zu berücksichtigender Restwert eines Leasinggegenstands ist, der Barwert der Mindestleasingzahlungen, bestehend aus einerseits allen Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrags noch verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, einschließlich eines Betrags für den Restwert des Leasinggegenstands, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und andererseits jeder dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietenden Kaufoption,

d)
bei einem nach § 25 Abs. 15 Nr. 6 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands, der Barwert des bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellten Restwerts, abzüglich des Barwerts von nach Buchstabe b berücksichtigter Kaufoptionen,

2.
bei einer außerbilanziellen Adressenausfallrisikoposition

a)
der Buchwert der Ansprüche und Eventualansprüche, die diese KSA-Position bilden,

b)
soweit von dem Wahlrecht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Gebrauch gemacht wird, ihre in § 17 Abs. 2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage,

3.
bei einer derivativen Adressenausfallrisikoposition ihre Bemessungsgrundlage nach § 17,

4.
bei einer Vorleistungsrisikoposition nach § 14 Abs. 1, die aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft resultiert, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, der Betrag des übertragenen Werts zuzüglich etwaiger Wiederbeschaffungskosten, bei anderen Vorleistungsrisikopositionen nach § 14 Absatz 1 der Wert des Anspruchs des Instituts aus dem Geschäft, durch das die Vorleistungsrisikoposition gebildet wird,

5.
bei einer Aufrechnungsposition

a)
aus Derivaten ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 211,

b)
aus Geldforderungen und -schulden ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 212,

c)
aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 215,

6.
bei einer produktübergreifenden Aufrechnungsposition ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 217,

7.
bei einer KSA-Position, die durch ein mit einem Unternehmen in dessen Eigenschaft als zentraler Kontrahent nach § 1 Abs. 31 des Kreditwesengesetzes geschlossenes Geschäft oder eine hierfür gestellte Sicherheit gebildet wird, Null.

2Bei einer KSA-Position, die durch das Stellen von Sicherheiten für eine Verpflichtung des Instituts aus Geschäften, die für das Institut derivative Adressenausfallrisikopositionen oder eine Aufrechnungsposition aus Derivaten begründen, gebildet wird, gilt § 100 Abs. 11 und 12 entsprechend. 3Bei einer KSA-Position, die durch eine Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das Referenzaktivum oder das Referenzportfolio einer Credit Linked Note gebildet wird, darf die Bemessungsgrundlage um 8 Prozent des risikogewichteten Positionswerts für die Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf den Emittenten der Credit Linked Note reduziert werden.

(3) 1Hat ein Institut die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten nach § 180 gewählt und der KSA-Position wenigstens eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit zugeordnet, ist die KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten nach Absatz 2 um das Produkt aus dem Wertschwankungsfaktor für diese KSA-Position nach § 188 und der KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten zu erhöhen. 2Für eine solche KSA-Position ist die KSA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten das Maximum aus Null und der Differenz aus der nach Satz 1 erhöhten KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten und der Summe der nach Satz 3 bestimmten besicherten Teilbemessungsgrundlagen. 3Von der nach Satz 1 erhöhten KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten ist für jeden Teil des dieser KSA-Position zugeordneten Marktwertes einer mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit ein Betrag in Höhe des Produkts aus

1.
dem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten für den der KSA-Position zugeordneten Teil des Marktwertes der finanziellen Sicherheit und

2.
dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 für die finanzielle Sicherheit in Bezug auf die KSA-Position

als besicherte Teilbemessungsgrundlage abzuspalten. 4Der Marktwert der finanziellen Sicherheit ist um den nach Satz 3 der KSA-Position zugeordneten Teil zu verringern.





 

Frühere Fassungen von § 49 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2011Artikel 1 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
aktuellvor 31.12.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 49 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 24 SolvV Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte (vom 31.12.2011)
... nach den §§ 26 bis 40 und ihrem KSA-Positionswert nach den §§ 48 bis 51 zu bestimmen. Für jede KSA-Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter ... aus einem KSA-Risikogewicht von 1.250 Prozent und ihrem KSA-Positionswert nach den §§ 48 bis 51 zu bestimmen.  ...
§ 35 SolvV KSA-Risikogewicht für durch Immobilien besicherte Positionen (vom 28.09.2013)
... Eigentum an Immobilien besichert gilt eine KSA-Position, deren KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Absatz 2 die folgenden Grenzen nicht übersteigt: 1. im Falle eines ...
§ 36 SolvV KSA-Risikogewicht für Investmentanteile (vom 31.12.2010)
... Zusammensetzung des Investmentvermögens bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht auf der Basis der ... des Investmentvermögens nicht bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht so ermitteln, als würde ...
§ 39 SolvV KSA-Risikogewicht für überfällige Positionen
... Position mindestens 25 Prozent des unbesicherten Teils der KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Abs. 2 dieser Position, beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent. War die Position vor ... für diese Position mindestens 25 Prozent der KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Abs. 2 dieser Position betragen, b) sonst 100 Prozent, 2. ein ...
§ 40 SolvV Berücksichtigung von Gewährleistungen, Lebensversicherungen und finanziellen Sicherheiten mit ihrem KSA-Risikogewicht (vom 31.12.2010)
... die KSA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. sonst die KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten ... 1 Nr. 2, 2. sonst die KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten nach § 49 Abs. 2 zu bestimmen. (3) Von der nichtsubstituierten ...
§ 48 SolvV KSA-Positionswert
... KSA-Positionswert einer KSA-Position ist das Produkt aus ihrer KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Abs. 1 und ihrem KSA-Konversionsfaktor nach § 50.  ...
§ 238 SolvV KSA-Bemessungsgrundlage einer KSA-Verbriefungsposition
... entspricht ihrer KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten nach § 49 Abs. 2. (2) Abweichend von Absatz 1 entspricht die KSA-Bemessungsgrundlage einer ... der KSA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten nach § 49 Abs. 3. Sofern das Institut als Originator der KSA-Verbriefungstransaktion gilt, zu der die ... gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass bei der Bestimmung der KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 ein Laufzeitanpassungsfaktor von Eins verwendet wird. Eine in Bezug auf diese ...
§ 244 SolvV KSA-Verbriefungsrisikogewicht für teilbesicherte KSA-Verbriefungspositionen
... der Risikokonzentrationsrate ist dabei die Summe aus den Teilbemessungsgrundlagen nach § 49 Abs. 3 Satz 3 und den nach § 40 Abs. 3 Satz 1 substituierten Teilbemessungsgrundlagen der ...
§ 246 SolvV Risikogewichteter KSA-Positionswert eines vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen (vom 31.12.2010)
... Portfolios dieser Verbriefungstransaktion zur Summe der KSA-Bemessungsgrundlagen nach § 49 oder IRBA-Bemessungsgrundlagen nach § 100 für sämtliche revolvierenden ...
§ 338 SolvV Übergangsbestimmungen für die Parameterschätzung (vom 31.12.2010)
... 1 von der Anwendung des IRBA ausgenommenen Beteiligungspositionen werden nach den §§ 24 bis 54 ermittelt. (5) Eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... Bestimmung des besicherten Teils eines überfälligen Darlehens nach den §§ 24 bis 54 andere Sicherheiten als die nach den §§ 154 bis 224 zulässigen ... gebildet wird, nach für alle derartige KSA-Positionen einheitlicher Wahl nicht nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d, sondern als den durch die nächstliegende Anzahl von vollen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... Wort „teilnimmt" durch das Wort „teilnehmen" ersetzt. 21. § 49 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d werden das ...
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... und Satz 3 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes) der Barwert der Mindestleasingzahlungen nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Solvabilitätsverordnung,". b) Die ... sowie für dafür gestellte Sicherheiten bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 der Solvabilitätsverordnung. (4) Die Laufzeitmethode ...

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... aus einem KSA-Risikogewicht von 1.250 Prozent und ihrem KSA-Positionswert nach den §§ 48 bis 51 zu bestimmen." 10. § 25 wird wie folgt geändert: a) ... Eigentum an Immobilien besichert gilt eine KSA-Position, deren KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Absatz 2 die folgenden Grenzen nicht übersteigt: 1. im Falle eines ... die Wörter „oder Eigentum" eingefügt. 12. In § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden nach der Angabe „§ 14 Abs. 1" die Wörter ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 2 GroMiKV Bemessungsgrundlage (vom 31.12.2010)
... und Satz 3 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes) der Barwert der Mindestleasingzahlungen nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Solvabilitätsverordnung, 2. ... sowie für dafür gestellte Sicherheiten bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 der Solvabilitätsverordnung. (4) Die ...