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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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§ 58 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 58 IRBA-Zulassung
(1) 1Die Bundesanstalt erteilt eine IRBA-Zulassung auf Antrag, wenn das Institut die Eintrittsschwelle nach § 64 erreicht. 2Die IRBA-Zulassung kann Nebenbestimmungen enthalten, insbesondere Auflagen, Informationen und Nachweise beizubringen oder festgestellte Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA abzustellen. 3Die Bundesanstalt kann eine bereits erteilte Genehmigung zur Verwendung des IRBA für eine bestimmte Art von Risikopositionen oder die Verwendung eigener Schätzungen von prognostizierten Verlustquoten bei Ausfall und prognostizierten Konversionsfaktoren für unter § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fallende Arten von IRBA-Positionen oder die IRBA-Zulassung für das Institut oder die Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe als Ganzes widerrufen, wenn das Institut die Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA nach § 56 nicht einhält. 4Die Bundesanstalt kann von dem Widerruf der IRBA-Zulassung absehen, wenn das Institut
- 1.
- einen plausiblen Plan vorlegt, wie es zeitnah die Anforderungen wieder einhalten wird, und diesen Plan fristgemäß umsetzt, oder
- 2.
- nachweist, dass die Auswirkungen der Nichteinhaltung unwesentlich sind.
(2) Das Institut hat der Bundesanstalt jedes Ratingsystem und jedes Beteiligungsrisikomodell, das es für den IRBA verwenden will, zur Eignungsprüfung anzumelden.
(3) 1Nachdem die Verwendung eines Ratingsystems oder Beteiligungsrisikomodells für den IRBA in der IRBA-Zulassung des Instituts festgelegt worden ist, prüft die Bundesanstalt das Fortbestehen der Eignung nach § 61 in Nachschauprüfungen, die sie in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes durchführt. 2Bei Erweiterungen oder wesentlichen Änderungen ist das geänderte Ratingsystem oder Beteiligungsrisikomodell erneut der Bundesanstalt zur Eignungsprüfung anzumelden; eine Verwendung für den IRBA ist erst zulässig, wenn dies nach bestandener Eignungsprüfung nach § 62 durch die Bundesanstalt in der IRBA-Zulassung festgelegt ist. 3Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen. 4Bedeutende Änderungen sind vor Verwendung des geänderten Ratingsystems oder Beteiligungsrisikomodells für den IRBA mit der Bundesanstalt abzustimmen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats V. v. 20. September 2013 BGBl. I S. 3672 m.W.v. 28. September 2013
Frühere Fassungen von § 58 SolvV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.09.2013 | Artikel 6 Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats vom 20.09.2013 BGBl. I S. 3672 |
aktuell vorher | 31.12.2010 | Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
aktuell | vor 31.12.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 58 SolvV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SolvV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 55 SolvV Struktur des IRBA
... bestimmt. Die Nutzung des IRBA bedarf der Zulassung durch die Bundesanstalt nach den §§ 58 bis 70. (2) Die IRBA-Positionen nach § 71 sind den IRBA-Forderungsklassen nach den ...
§ 56 SolvV Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA
... setzt voraus, dass das Institut 1. eine IRBA-Zulassung der Bundesanstalt nach § 58 erhalten hat, 2. für jedes für den IRBA zu verwendende Ratingsystem die ...
§ 59 SolvV IRBA-Zulassungsantrag (vom 28.09.2013)
... Dem Antrag auf IRBA-Zulassung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 ist ein genehmigungsfähiger Umsetzungsplan beizufügen. ...
§ 62 SolvV Eignungsprüfung
... einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes für die nach § 58 Abs. 2 zur Eignungsprüfung angemeldeten Ratingsysteme oder Beteiligungsrisikomodelle durch, ...
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011)
... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... für ein Institut, dem bis zum 31. Dezember 2009 eine Zulassung zum IRBA nach § 58 Absatz 1 oder zum fortgeschrittenen Messansatz nach § 278 Absatz 1 erteilt worden ist, 80 ... jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für ein Institut, dem eine Zulassung zum IRBA nach § 58 Absatz 1 oder zum fortgeschrittenen Messansatz nach § 278 Absatz 1 erstmals nach dem 31. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... 1.2.1.1.1 Erteilung einer IRBA-Zulassung (§ 58 Abs. 1 Satz 1 SolvV) 1.000 bis 20.000 ...
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ... „oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt. 7. In § 58 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ...
Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3971
Artikel 1 SolvVÄndV
... für ein Institut, dem bis zum 31. Dezember 2009 eine Zulassung zum IRBA nach § 58 Absatz 1 oder zum fortgeschrittenen Messansatz nach § 278 Absatz 1 erteilt worden ist, 80 ... jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für ein Institut, dem eine Zulassung zum IRBA nach § 58 Absatz 1 oder zum fortgeschrittenen Messansatz nach § 278 Absatz 1 erstmals nach dem 31. ...
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... Angabe „§ 1b Absatz 2 des Kreditwesengesetzes" ersetzt. 24. Dem § 58 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Nachdem die Verwendung eines ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
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