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§ 108 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 108 Anwendungsbereich eines Ratingsystems



Ein Geschäftsbereich im Sinne dieser Verordnung besteht aus Geschäften, die dieselbe Art von Adressrisikopositionen begründen. Der Anwendungsbereich eines Ratingsystems wird durch denjenigen Geschäftsbereich gebildet, durch dessen Geschäfte die von diesem Ratingsystem erfassbare Art von Adressrisikopositionen begründet werden. Ein Geschäftsbereich darf auf ein einzelnes gruppenangehöriges Unternehmen beschränkt werden, wenn dieselbe Art von Adressrisikopositionen in verschiedenen gruppenangehörigen Unternehmen unterschiedlich gesteuert wird.

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Zitierungen von § 108 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 108 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 56 SolvV Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA
... nach § 68 Abs. 4, die in den Anwendungsbereich dieses Ratingsystems nach § 108 fallen, vollständig erfasst hat, 3. die Mindestanforderungen an die Nutzung des ... hat, 3. die Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 einhält, 4. die Offenlegungsanforderungen nach § 26a des ...
§ 67 SolvV Abdeckungsgrad (vom 31.12.2011)
... gehören. Die Entscheidung, für welche Geschäftsbereiche nach § 108 Satz 1 die Risikopositionen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 im Zähler ... wenn die Adressrisikopositionen durch die Geschäfte eines Geschäftsbereichs nach § 108 Satz 1 begründet worden sind, der zum Zeitpunkt des Vorlegens des Umsetzungsplans nach § ...
§ 68 SolvV Neugeschäft, ausnahmefähiges Bestandsgeschäft, zu berücksichtigendes Bestandsgeschäft
... der kein auslaufender Geschäftsbereich nach § 69 ist und nach § 108 den Anwendungsbereich eines laut Umsetzungsplan für den IRBA zu verwendenden Ratingsystems ... der kein auslaufender Geschäftsbereich nach § 69 ist und nach § 108 den Anwendungsbereich eines laut Umsetzungsplan für den IRBA zu verwendenden Ratingsystems ...
§ 69 SolvV Auslaufende Geschäftsbereiche
... auslaufender Geschäftsbereich eines Instituts ist ein Geschäftsbereich nach § 108 Satz 1, in dem es weder neue Adressrisikopositionen durch den Abschluss neuer Geschäfte ...
§ 106 SolvV Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA (vom 28.09.2013)
... muss das Institut die folgenden Anforderungen erfüllen, wobei es die §§ 107 bis 153 einzuhalten hat: 1. Die Ratingsysteme des Instituts gewährleisten eine ... auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn ...
§ 249 SolvV Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungstransaktion (vom 31.12.2011)
... maßgeblichen Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 nicht ein, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.  ...
§ 263 SolvV Maximaler risikogewichteter IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungstransaktion (vom 31.12.2010)
... verbrieften Portfolios die Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 nicht erfüllt, keine Anwendung.  ...
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011)
... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...