§ 116 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen
(1) Für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen sowie für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungspositionen müssen die Zuordnungen sowie die regelmäßigen Überprüfungen von Zuordnungen von einer unabhängigen Stelle ausgeführt oder genehmigt werden. Diese unabhängige Stelle darf aus Entscheidungen über die Kreditgewährung keine unmittelbaren Vorteile erzielen.
(2) Das Institut muss die Zuordnungen mindestens jährlich überprüfen und anpassen, wenn das Ergebnis der Überprüfung nicht das Beibehalten der bisherigen Zuordnung rechtfertigt. Schuldner mit hohem Risiko und problembehaftete IRBA-Positionen müssen häufiger überprüft werden. Das Institut muss eine neue Zuordnung durchführen, sobald eine wesentliche Information über den Schuldner oder die IRBA-Position verfügbar wird.
(3) Das Institut muss über ein wirksames Verfahren verfügen, um relevante Informationen
- 1.
- über schuldnerspezifische Merkmale, die Einfluss auf Ausfallwahrscheinlichkeiten haben, und
- 2.
- über geschäftsspezifische Merkmale, die Einfluss auf Verlustquoten bei Ausfall und IRBA-Konversionsfaktoren haben,
neu zu gewinnen und um Informationen nach Nummer 1 und 2 aktuell zu halten.
interne Verweise§ 106 SolvV Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA (vom 28.09.2013) ... muss das Institut die folgenden Anforderungen erfüllen, wobei es die §§ 107 bis 153 einzuhalten hat: 1. Die Ratingsysteme des Instituts gewährleisten eine ... auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn ...
§ 140 SolvV Anpassungskriterien ... die Zuordnung von IRBA-Positionen und die Integrität der Zuordnung nach den §§ 112 bis 117 entsprechen. (2) Die Kriterien nach Absatz 1 müssen plausibel sein und der ...
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011) ... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7511/a147572.htm