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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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§ 119 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 119 Dokumentation von Ratingsystemen
§ 119 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Das Institut muss den Aufbau des Ratingsystems und die Einzelheiten seiner Funktionsweise dokumentieren. Die Dokumentation muss darüber Aufschluss geben, inwieweit die Mindestanforderungen für die Anwendung des IRBA und die Eignungsanforderungen für Ratingsysteme erfüllt sind und muss Ausführungen insbesondere zu
- 1.
- der Portfolioabgrenzung,
- 2.
- den Risikoeinstufungsmerkmalen,
- 3.
- den Verantwortlichkeiten derjenigen Stellen, welche die Risikoeinstufung der Schuldner und IRBA-Positionen durchführen,
- 4.
- den Abständen, in denen Überprüfungen von Zuordnungen erfolgen, und
- 5.
- der Beaufsichtigung des Risikoeinstufungsprozesses durch die Geschäftsleitung
(2) Das Institut muss das Prinzip für die Auswahl der Risikoeinstufungsmerkmale und Analysen, die diese Auswahl stützen, dokumentieren. Das Institut muss alle größeren Veränderungen im Risikoeinstufungsprozess dokumentieren. Diese Dokumentationen müssen die Identifizierung der Änderungen ermöglichen, die seit der letzten Überprüfung durch die Bundesanstalt am Risikoeinstufungsprozess vorgenommen wurden. Außerdem muss die Organisation der Zuordnung der Risikoeinstufungen einschließlich des Prozesses zur Zuordnung von Risikoeinstufungen und der zugehörigen internen Steuerungs- und Überwachungsstruktur dokumentiert werden.
(3) Das Institut muss die intern verwendeten spezifischen Definitionen für Ausfall und Verlust dokumentieren und die Konsistenz zu den in dieser Verordnung festgesetzten Definitionen nachweisen.
(4) Wenn das Institut im Rahmen des Risikoeinstufungsverfahrens statistische Modelle benutzt, muss es deren zugrunde liegende Methodik dokumentieren. Diese Dokumentationen müssen im Wesentlichen
- 1.
- eine detaillierte Darlegung der Theorie, der Annahmen sowie der mathematischen und empirischen Basis für die Zuordnung von Schätzwerten zu Ratingstufen, zu einzelnen Schuldnern, zu IRBA-Positionen oder zu Risikopools sowie der zur Modellschätzung verwendeten Datenquellen geben,
- 2.
- ein fundiert statistisches Verfahren zur Validierung des Modells festsetzen, einschließlich Tests der Leistungsfähigkeit außerhalb des Beobachtungszeitraums und außerhalb der Entwicklungsstichprobe, und
- 3.
- alle Umstände aufzeigen, unter denen das Modell unzureichend funktioniert.
(5) Die Verwendung eines von einem externen Anbieter bezogenen Modells, das proprietäre Technologie enthält, rechtfertigt keine Ausnahme von den Dokumentationsanforderungen oder von irgendeiner der anderen der Anforderungen an Ratingsysteme. Das Institut bleibt für die Erfüllung dieser Anforderungen verantwortlich.
Zitierungen von § 119 SolvV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 119 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SolvV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 56 SolvV Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA
... hat, 3. die Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 einhält, 4. die Offenlegungsanforderungen nach § 26a des ...
§ 106 SolvV Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA (vom 28.09.2013)
... muss das Institut die folgenden Anforderungen erfüllen, wobei es die §§ 107 bis 153 einzuhalten hat: 1. Die Ratingsysteme des Instituts gewährleisten eine ... auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn ...
§ 249 SolvV Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungstransaktion (vom 31.12.2011)
... maßgeblichen Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 nicht ein, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. ...
§ 263 SolvV Maximaler risikogewichteter IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungstransaktion (vom 31.12.2010)
... verbrieften Portfolios die Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 nicht erfüllt, keine Anwendung. ...
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011)
... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
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