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§ 147 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 147 Validierung eigener Schätzungen



(1) Das Institut muss robuste Systeme zur Validierung der Genauigkeit und Konsistenz von Ratingsystemen und Verfahren zur Risikoeinstufung sowie zur Schätzung aller relevanten Risikoparameter eingerichtet haben. Das Institut muss gegenüber der Bundesanstalt nachweisen, dass der interne Validierungsprozess das Institut in die Lage versetzt, die Leistungsfähigkeit der internen Risikoeinstufungs- und Risikoschätzsysteme konsistent und aussagekräftig einzuschätzen.

(2) Das Institut muss für jede Ratingstufe regelmäßig die realisierten Ausfallraten mit den geschätzten Ausfallwahrscheinlichkeiten vergleichen und, falls die realisierten Ausfallraten außerhalb des für die jeweilige Ratingstufe erwarteten Intervalls liegen, die Gründe für diese Abweichungen besonders analysieren. Falls das Institut eigene Schätzungen für Verlustquoten bei Ausfall oder IRBA-Konversionsfaktoren verwendet, muss es außerdem entsprechende Analysen für diese Schätzungen vornehmen. Derartige Vergleiche müssen historische Daten verwenden, die einen möglichst langen Zeitraum abdecken. Das Institut muss die bei diesen Vergleichen verwendeten Methoden und Daten dokumentieren. Diese Analyse und Dokumentation muss mindestens jährlich aktualisiert werden.

(3) Das Institut muss ferner weitere quantitative Methoden für die Validierung verwenden und Vergleiche mit relevanten externen Datenquellen durchführen. Die Analyse muss auf Daten basieren, die für das Portfolio des Instituts geeignet sind, regelmäßig aktualisiert werden und einen relevanten Beobachtungszeitraum abdecken. Die internen Einschätzungen des Instituts hinsichtlich der Leistungsfähigkeit seiner Ratingsysteme müssen auf einem möglichst langen Zeitraum basieren.

(4) Die für die quantitative Validierung verwendeten Methoden und Daten müssen im Zeitablauf konsistent sein. Änderungen der Methoden und Daten, einschließlich der Datenquellen und der abgedeckten Zeiträume, für die Schätzung und für die Validierung sind zu dokumentieren.

(5) Das Institut muss solide interne Standards für Situationen haben, in denen Abweichungen der realisierten Jahresausfallraten nach § 129 Satz 4, der realisierten Verlustquoten bei Ausfall, der realisierten IRBA-Konversionsfaktoren oder, soweit Schätzungen für die erwartete Verlustrate verwendet werden, der realisierten Gesamtverluste von den Erwartungen so signifikant werden, dass die Validität der Schätzungen in Frage gestellt ist. Diese Standards müssen Konjunkturzyklen und ähnliche systematische Schwankungen der Ausfallbeobachtungen beachten. Wenn die realisierten Werte beständig höher sind als die erwarteten Werte, muss das Institut seine Schätzungen nach oben korrigieren, um seine Erfahrungen hinsichtlich Ausfall und Verlust widerzuspiegeln.

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Zitierungen von § 147 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 147 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 56 SolvV Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA
... hat, 3. die Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 einhält, 4. die Offenlegungsanforderungen nach § 26a des ...
§ 106 SolvV Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA (vom 28.09.2013)
... muss das Institut die folgenden Anforderungen erfüllen, wobei es die §§ 107 bis 153 einzuhalten hat: 1. Die Ratingsysteme des Instituts gewährleisten eine ... auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn ...
§ 249 SolvV Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungstransaktion (vom 31.12.2011)
... maßgeblichen Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 nicht ein, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.  ...
§ 263 SolvV Maximaler risikogewichteter IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungstransaktion (vom 31.12.2010)
... verbrieften Portfolios die Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 nicht erfüllt, keine Anwendung.  ...
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011)
... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...