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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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§ 157 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 157 Berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten
§ 157 wird in 10 Vorschriften zitiert
Für Adressenausfallrisikopositionen aus Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren, die ein Handelsbuchinstitut seinem Handelsbuch zuordnet, darf das Handelsbuchinstitut, das die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten anwendet, Finanzinstrumente und Waren, die nach § 1a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes dem Handelsbuch zurechenbar sind, als Handelsbuchsicherheiten berücksichtigen, wenn diese Finanzinstrumente oder Waren mindestens eine dieser Adressenausfallrisikopositionen des Instituts besichern und nicht bereits zu den allgemein berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten oder zu den nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten zählen. Für derivative Adressenausfallrisikopositionen, die ein Handelsbuchinstitut seinem Handelsbuch zuordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass für diese Adressenausfallrisikopositionen nur Waren, die nach § 1a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes dem Handelsbuch zurechenbar sind, als Handelsbuchsicherheit berücksichtigt werden dürfen.
Zitierungen von § 157 SolvV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 157 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SolvV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 154 SolvV Berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente (vom 31.12.2010)
... 1. berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach den §§ 155 bis 157 , 2. berücksichtigungsfähige Gewährleistungen nach § 162 sowie ...
§ 180 SolvV Methodenwahl für finanzielle Sicherheiten (vom 31.12.2010)
... zuordnet, zusätzlich berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten nach § 157 berücksichtigen. ...
§ 215 SolvV Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen
... Sicherheiten auch berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten nach § 157 berücksichtigt werden, wenn sich die Aufrechnungsvereinbarung ausschließlich auf ...
§ 237 SolvV Für Verbriefungen maßgebliche Bonitätsbeurteilung (vom 31.12.2011)
... ist die Bonitätsbeurteilung nicht verwendungsfähig; die Regelungen der §§ 154 bis 224 zur anrechnungsmindernden Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten bleiben ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... Darlehens nach den §§ 24 bis 54 andere Sicherheiten als die nach den §§ 154 bis 224 zulässigen anerkennen. (13) Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein Institut ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... von Derivaten nach § 2 Absatz 2 bis 5 dieser Verordnung und nach § 157 Satz 2 der Solvabilitätsverordnung, 3. dem kreditnehmerbezogenen ... Waren beziehen, nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und Absatz 5 dieser Verordnung sowie § 157 Satz 1 der Solvabilitätsverordnung und 6. den Forderungen aufgrund von ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 12 GroMiKV Besicherungswirkung von finanziellen Sicherheiten (vom 31.12.2010)
... Kredit. Berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten nach § 157 der Solvabilitätsverordnung dürfen nur für Kredite berücksichtigt werden, die ...
§ 30 GroMiKV Handelsbuch-Gesamtposition (vom 31.12.2010)
... von Derivaten nach § 2 Absatz 2 bis 5 dieser Verordnung und nach § 157 Satz 2 der Solvabilitätsverordnung, 3. dem kreditnehmerbezogenen Abwicklungsrisiko ... Waren beziehen, nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und Absatz 5 dieser Verordnung sowie § 157 Satz 1 der Solvabilitätsverordnung und 6. den Forderungen aufgrund von ...
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