§ 168 Position, für die ein nth-to-default-Kreditderivat berücksichtigungsfähig ist
Für ein Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet (nth-to-default-Kreditderivat), gilt der Teil einer Position als besichert, dessen Bemessungsgrundlage nicht größer als der Betrag der Gewährleistung nach §
205 aus diesem Kreditderivat ist und für den,
- 1.
- wenn n gleich Eins ist, sich vor Besicherung der niedrigste risikogewichtete Positionswert ergibt,
- 2.
- wenn n größer als Eins ist, sich vor Besicherung der n.-niedrigste risikogewichtete Positionswert ergibt, wenn entweder
- a)
- das sicherungsnehmende Institut auch gegen den Eintritt der ersten n-1 Kreditereignisse durch berücksichtigungsfähige Kreditderivate abgesichert ist oder
- b)
- die ersten n-1 Kreditereignisse bereits eingetreten sind.
interne Verweise§ 299 SolvV Nettopositionen (vom 31.12.2011) ... unberührt. (7) Für ein nth-to-default-Kreditderivat nach § 168 muss das Institut als Sicherungsgeber je eine aktivisch ausgerichtete Position in Höhe des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... Wort „, Lebensversicherungen" eingefügt. b) Nach der Angabe zu § 168 wird in der Angabe zur Überschrift des Titels 2 das Wort „Gewährleistungen" ... 1 bis 4, den §§ 164, 165, 167, 177 und 178" ersetzt. 54. Nach § 168 wird in der Überschrift des Titels 2 das Wort „Gewährleistungen" durch die ... wird wie folgt gefasst: „Für ein nth-to-default-Kreditderivat nach § 168 muss das Institut als Sicherungsgeber je eine aktivisch ausgerichtete Position in Höhe des ...
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
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