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§ 168 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 168 Position, für die ein nth-to-default-Kreditderivat berücksichtigungsfähig ist



Für ein Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet (nth-to-default-Kreditderivat), gilt der Teil einer Position als besichert, dessen Bemessungsgrundlage nicht größer als der Betrag der Gewährleistung nach § 205 aus diesem Kreditderivat ist und für den,

1.
wenn n gleich Eins ist, sich vor Besicherung der niedrigste risikogewichtete Positionswert ergibt,

2.
wenn n größer als Eins ist, sich vor Besicherung der n.-niedrigste risikogewichtete Positionswert ergibt, wenn entweder

a)
das sicherungsnehmende Institut auch gegen den Eintritt der ersten n-1 Kreditereignisse durch berücksichtigungsfähige Kreditderivate abgesichert ist oder

b)
die ersten n-1 Kreditereignisse bereits eingetreten sind.

 
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Zitierungen von § 168 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 168 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 138 SolvV Anforderungen für IRBA-Positionen, für die selbstgeschätzte Verlustquoten bei Ausfall verwendet werden (vom 31.12.2010)
... an die Berücksichtigungsfähigkeit nach den §§ 162 bis 165, 167 und 168 und die Mindestanforderungen nach den §§ 172, 177 und 178 erfüllen. ...
§ 237 SolvV Für Verbriefungen maßgebliche Bonitätsbeurteilung (vom 31.12.2011)
... ist die Bonitätsbeurteilung nicht verwendungsfähig; die Regelungen der §§ 154 bis 224 zur anrechnungsmindernden Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten bleiben ...
§ 299 SolvV Nettopositionen (vom 31.12.2011)
... unberührt. (7) Für ein nth-to-default-Kreditderivat nach § 168 muss das Institut als Sicherungsgeber je eine aktivisch ausgerichtete Position in Höhe des ...
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011)
... geschuldet wird. (5e) Für nth-to-default-Kreditderivate nach § 168 gelten die Vorschriften der Absätze 5c und 5d entsprechend. (5f) Ein Institut darf ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... Darlehens nach den §§ 24 bis 54 andere Sicherheiten als die nach den §§ 154 bis 224 zulässigen anerkennen. (13) Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein Institut ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... Wort „, Lebensversicherungen" eingefügt. b) Nach der Angabe zu § 168 wird in der Angabe zur Überschrift des Titels 2 das Wort „Gewährleistungen" ... 1 bis 4, den §§ 164, 165, 167, 177 und 178" ersetzt. 54. Nach § 168 wird in der Überschrift des Titels 2 das Wort „Gewährleistungen" durch die ... wird wie folgt gefasst: „Für ein nth-to-default-Kreditderivat nach § 168 muss das Institut als Sicherungsgeber je eine aktivisch ausgerichtete Position in Höhe des ...

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... geschuldet wird. (5e) Für nth-to-default-Kreditderivate nach § 168 gelten die Vorschriften der Absätze 5c und 5d entsprechend. (5f) Ein Institut ...