§ 172 Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken
(1) Ein Institut muss der Bundesanstalt nachweisen können, dass es über angemessene Risikosteuerungsprozesse zur Kontrolle der mit der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken verbundenen Risiken verfügt.
(2) Ein Institut muss auch für Positionen, für die es Kreditrisikominderungstechniken anrechnungserleichternd berücksichtigt, eine vollständige Kreditrisikobeurteilung der besicherten Position durchführen und imstande sein, dies der Bundesanstalt nachzuweisen. Im Falle von Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbarer Geschäfte über Wertpapiere oder Waren muss diese Kreditrisikobeurteilung den saldierten Wert der Positionen betreffen.
(3) Ein Institut hat die rechtliche Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit nach §
154 Abs. 1 Satz 2 festzustellen und diese durch anlassbezogene Überprüfung fortwährend sicherzustellen.
interne Verweise§ 162 SolvV Berücksichtigungsfähige Gewährleistung (vom 31.12.2010) ... die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 , die Mindestanforderungen an Gewährleistungen nach § 177 und, sofern die ... die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 erfüllt. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... eingefügt. bb) Im Satzteil nach Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 172 " das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ ... für diese Sicherungsinstrumente die maßgeblichen Mindestanforderungen der §§ 172 und 173, 177 und 178; dabei zählen abweichend von § 163 Verbriefungszweckgesellschaften ...
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Zitate in aufgehobenen TitelnGroßkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
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