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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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§ 190 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 190 Entscheidung für die Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren
§ 190 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Ein Institut kann vorbehaltlich Absatz 2 einheitlich und dauerhaft die Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren wählen, wenn es über geeignete Verfahren nach § 198
- 1.
- zur Schätzung von Wertschwankungsfaktoren
- a)
- für alle Adressenausfallrisikopositionen,
- b)
- für alle finanziellen Sicherheiten und
- c)
- für jede Wertpapierart nach § 216 Abs. 3 für sämtliche Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen, für die es keine modellbasierten Schwankungszuschläge verwenden muss,
- 2.
- zur Schätzung von Währungsschwankungsfaktoren
- a)
- für alle finanziellen Sicherheiten, deren Währung nicht mit der Währung der besicherten Adressenausfallrisikoposition übereinstimmt,
- b)
- für jede Gewährleistung, deren Währung nicht mit der Währung der besicherten Adressenausfallrisikoposition übereinstimmt, und
- c)
- für Nettobeträge von Währungen im Falle von Währungsinkongruenzzuschlägen nach § 214 für eine Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden oder für eine solche Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen, für die das Institut keine modellbasierten Schwankungszuschläge verwenden muss,
(2) Von der einheitlichen Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren darf ein unwesentlicher Teil der Gesamtheit der in Absatz 1 genannten Positionen ausgenommen werden.
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Zitierungen von § 190 SolvV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 190 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SolvV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 199 SolvV Entscheidung für die Verwendung modellbasierter Schwankungszuschläge (vom 31.12.2010)
... Für diese unwesentlichen Teile kann das Institut nach Maßgabe des § 190 Abs. 2 selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren oder aufsichtlich vorgegebene Wert- und ...
§ 237 SolvV Für Verbriefungen maßgebliche Bonitätsbeurteilung (vom 31.12.2011)
... ist die Bonitätsbeurteilung nicht verwendungsfähig; die Regelungen der §§ 154 bis 224 zur anrechnungsmindernden Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten bleiben ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... Darlehens nach den §§ 24 bis 54 andere Sicherheiten als die nach den §§ 154 bis 224 zulässigen anerkennen. (13) Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein Institut ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... § 185 der Solvabilitätsverordnung und der umfassenden Methode nach den §§ 186 bis 203 der Solvabilitätsverordnung wählen darf, wobei eine Verwendung der umfassenden ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 13 GroMiKV Wechsel des Kreditnehmers aufgrund der Bestellung von Sicherheiten (vom 31.12.2011)
... § 185 der Solvabilitätsverordnung und der umfassenden Methode nach den §§ 186 bis 203 der Solvabilitätsverordnung wählen darf, wobei eine Verwendung der umfassenden ...
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