Der Anpassungsfaktor für selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren an die verwendete Liquidationsdauer ist,
- 1.
- wenn die zugrunde zu legende Liquidationsdauer TM größer als die vom Institut in seiner internen Risikosteuerung genutzte Liquidationsdauer ist, die Quadratwurzel aus dem Quotienten aus zugrunde zu legender Liquidationsdauer als Zähler und der für die Schätzung herangezogenen Liquidationsdauer als Nenner,
- 2.
- sonst die Quadratwurzel aus dem Quotienten aus der vom Institut in seiner internen Risikosteuerung genutzten Liquidationsdauer als Zähler und der für die Schätzung herangezogenen Liquidationsdauer als Nenner.
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183