Für die Ermittlung des potenziellen Risikobetrags gelten folgende quantitative Mindestanforderungen:
- 1.
- Die Berechnung des potenziellen Risikobetrags muss mindestens einmal täglich erfolgen.
- 2.
- Bei der Ermittlung des potenziellen Risikobetrags ist
- a)
- ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Prozent,
- b)
- eine Liquidationsdauer von fünf Tagen bei Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere, sonst von zehn Tagen und
- c)
- ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr
zugrunde zu legen.
- 3.
- Die verwendeten empirischen Daten sind regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, bei Bedarf jedoch unverzüglich, zu aktualisieren.
Die Bundesanstalt kann einen kürzeren historischen Beobachtungszeitraum festschreiben, wenn sie dies aufgrund einer signifikanten Zunahme der Kursvolatilität für gerechtfertigt hält.
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183