(2)
1Jede Teilgesamtposition mit positiver Nettobemessungsgrundlage bildet eine zu besichernde Position in Höhe ihrer Nettobemessungsgrundlage.
2Jede Teilgesamtposition mit negativer Nettobemessungsgrundlage bildet eine Sicherungsposition in Höhe des Absolutbetrags ihrer Nettobemessungsgrundlage.
3Wenn für eine zu besichernde Position eine Sicherungsposition mit späterem Fälligkeitsdatum vorhanden ist, sind die zu besichernde Position und die Sicherungsposition zu einer neuen zu besichernden Position zusammenzufassen.
4Die Nettobemessungsgrundlage der neuen zu besichernden Position wird ermittelt, indem die Nettobemessungsgrundlage der Sicherungsposition bis maximal zur Höhe der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position von der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position abgezogen wird.
5Soweit die Nettobemessungsgrundlage der Sicherungsposition die Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position übersteigt, ist zudem eine noch verbleibende Sicherungsposition zu bilden.
6Die Nettobemessungsgrundlage dieser noch verbleibenden Sicherungsposition ist die Differenz zwischen der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen Sicherungsposition und der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position.
7Die Nettobemessungsgrundlage der noch verbleibenden Sicherungspositionen ist um den Betrag der Verpflichtungen zu verringern, die, würden sie als Sicherungsinstrument zur Verfügung stehen, keine bei Laufzeitunterschreitung berücksichtigungsfähigen Sicherungsinstrumente nach §
184 wären.
8Anschließend ist, solange für eine Sicherungsposition mit einer von null verschiedenen Nettobemessungsgrundlage eine zu besichernde Position mit positiver Nettobemessungsgrundlage und späterem Fälligkeitsdatum vorhanden ist, eine neue zu besichernde Position zu bilden.
9Die Nettobemessungsgrundlage der neuen zu besichernden Position wird ermittelt, indem das Produkt aus der Nettobemessungsgrundlage der Sicherungsposition und dem Laufzeitanpassungsfaktor, der sich nach §
186 für die Sicherungsposition in Bezug auf die betreffende abzusichernde Position ergibt, bis maximal zur Höhe der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position von der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position abgezogen wird.
10Soweit das Produkt aus der Nettobemessungsgrundlage der Sicherungsposition und dem Laufzeitanpassungsfaktor nach §
186 die Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position übersteigt, ist zudem eine noch verbleibende Sicherungsposition zu bilden.
11Die Nettobemessungsgrundlage dieser noch verbleibenden Sicherungsposition wird bestimmt, indem die Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen Sicherungsposition, soweit sie in die Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage der neuen zu besichernden Position nach Satz 9 eingegangen ist, von der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen Sicherungsposition abgezogen wird.
12Die laufzeitbereinigte Nettobemessungsgrundlage für die Aufrechnungsposition ist die Summe der Nettobemessungsgrundlagen der verbleibenden zu besichernden Positionen mit positiver Nettobemessungsgrundlage.