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§ 214 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 214 Währungsinkongruenzzuschlag für eine Aufrechnungsposition



(1) Für eine Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden oder aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ist für den Nettobetrag jeder Währung, die nicht die Aufrechnungswährung ist, nach Absatz 3 ein Zuschlag zu ermitteln. Die Summe der Zuschläge ergibt den Währungsinkongruenzzuschlag.

(2) Der Absolutbetrag der Differenz zwischen

1.
den in einer Währung zu erfüllenden Geldforderungen und -schulden im Falle einer Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden oder

2.
den Marktwerten sämtlicher auf eine Währung lautenden überlassenen und erhaltenen Wertpapiere zuzüglich der in dieser Währung überlassenen und erhaltenen Geldbeträge im Falle einer Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen

ist umgerechnet in die Währung der Rechnungslegung der Nettobetrag für diese Währung.

(3) Das Produkt aus dem Nettobetrag und dem Währungsschwankungsfaktor nach § 189 für diese Währung ergibt den Zuschlag für diese Währung.

(4) Aufrechnungswährung ist die in einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsvereinbarung festgelegte Währung, in der die bei Aufrechnung entstehende Nettoforderung oder -verbindlichkeit zu erfüllen ist.



 

Zitierungen von § 214 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 214 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 190 SolvV Entscheidung für die Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren
... von Währungen im Falle von Währungsinkongruenzzuschlägen nach § 214 für eine Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden oder für eine solche ...
§ 195 SolvV Vorgegebener Währungsschwankungsfaktor
... Nettobetrags einer Währung im Falle von Währungsinkongruenzzuschlägen nach § 214 einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden oder aus ...
§ 212 SolvV Nettobemessungsgrundlage für Geldforderungen und -schulden
... Nettobemessungsgrundlage nach § 213 und dem Währungsinkongruenzzuschlag nach § 214 für diese Aufrechnungsposition.  ...
§ 237 SolvV Für Verbriefungen maßgebliche Bonitätsbeurteilung (vom 31.12.2011)
... ist die Bonitätsbeurteilung nicht verwendungsfähig; die Regelungen der §§ 154 bis 224 zur anrechnungsmindernden Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten bleiben ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... Darlehens nach den §§ 24 bis 54 andere Sicherheiten als die nach den §§ 154 bis 224 zulässigen anerkennen. (13) Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein Institut ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... von Kreditderivaten verwenden. (5) § 11 Absatz 2 und die §§ 12 und 206 bis 224 der Solvabilitätsverordnung gelten für die Berücksichtigung von ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 2 GroMiKV Bemessungsgrundlage (vom 31.12.2010)
... von Kreditderivaten verwenden. (5) § 11 Absatz 2 und die §§ 12 und 206 bis 224 der Solvabilitätsverordnung gelten für die Berücksichtigung von ...