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§ 227 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 227 KSA- und IRBA-Verbriefungspositionen



(1) Ein Institut, das Verbriefungspositionen vollständig oder nicht nachrangig anteilig gewährleistet oder absichert, muss die durch diese Gewährleistung oder Absicherung begründete Risikoposition so berücksichtigen, als hielte es die gewährleistete oder abgesicherte Verbriefungsposition unmittelbar.

(2) (aufgehoben)

(3) Eine KSA-Verbriefungsposition ist jede Verbriefungsposition, die Anteil an einer zu einer KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungstranche ist.

(4) Eine IRBA-Verbriefungsposition ist jede Verbriefungsposition, die Anteil an einer zu einer IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungstranche ist.

(5) Eine teilbesicherte KSA-Verbriefungsposition ist jede KSA-Verbriefungsposition mit Ausnahme von Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes, der eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung nach § 162 oder eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugeordnet ist und für die nach Berücksichtigung der ihr zugeordneten Gewährleistungen und nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten nach § 241 ein unbesicherter Teilpositionswert nach § 40 Abs. 4 Satz 2 verbleibt.

(6) Eine teilbesicherte IRBA-Verbriefungsposition ist jede IRBA-Verbriefungsposition mit Ausnahme von Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes, die durch eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung oder durch eine mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 besichert ist und für die nach Berücksichtigung der ihr zugeordneten Gewährleistungen und mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten ein unbesicherter Teilpositionswert nach § 254 Abs. 5 Satz 2 verbleibt.



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Frühere Fassungen von § 227 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2011Artikel 1 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
aktuellvor 31.12.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 227 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 227 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 8 SolvV Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken (vom 31.12.2011)
... risikogewichteten IRBA-Positionswerten und 2. den nach den §§ 225 bis 268 ermittelten risikogewichteten Positionswerten für Verbriefungspositionen.  ...
§ 25 SolvV Zuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen (vom 28.09.2013)
...  (14) Der KSA-Forderungsklasse Verbriefungen ist jede KSA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 3 zuzuordnen. (15) Der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen sind die folgenden ...
§ 50 SolvV KSA-Konversionsfaktor (vom 31.12.2010)
...  (2) Auf Adressenausfallrisikopositionen, die KSA-Verbriefungspositionen nach § 227 Abs. 3 sind, finden die KSA-Konversionsfaktoren nach § 239 Abs. 2 oder 3 Anwendung.  ...
§ 55 SolvV Struktur des IRBA
... zuzuordnen. Zudem ist für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 ist, das IRBA-Risikogewicht nach den §§ 85 bis 98 und der IRBA-Positionswert nach ... nach § 104 zu ermitteln. (3) Für jede IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 ist ihr risikogewichteter IRBA-Positionswert nach § 253 zu bestimmen. Für ...
§ 72 SolvV Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte (vom 31.12.2010)
... ermitteln. Für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 ist, ist ihr risikogewichteter IRBA-Positionswert nach § 84 zu ermitteln. ...
§ 79 SolvV IRBA-Forderungsklasse Verbriefungen
... Verbriefungen nach § 73 Nr. 5 ist jede IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 zuzuordnen.  ...
§ 104 SolvV Erwarteter Verlustbetrag (vom 31.12.2011)
... Für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 ist und deren IRBA-Risikogewicht nicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bestimmt wird, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... für den Restwert von Leasinggegenständen". d) Die Angabe zu § 227 wird wie folgt gefasst: „§ 227 KSA- und ... d) Die Angabe zu § 227 wird wie folgt gefasst: „§ 227 KSA- und IRBA-Verbriefungspositionen". e) Die Angabe zu § 229 wird wie folgt ... betreffen." b) In Absatz 2 Satz 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ 227 Abs. 2" durch die Angabe „§ 1b Absatz 2 des Kreditwesengesetzes" ersetzt. ... 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 227 Abs. 1" durch die Angabe „§ 1b Absatz 3 des Kreditwesengesetzes" ersetzt. ... des Instituts, die IRBA-Positionen sind." 75. § 227 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 227 KSA- und IRBA-Verbriefungspositionen". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 1b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des ... a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 1b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des ... 2 und 3" ersetzt. 84. In § 249 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 227 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 2" durch die Angabe „§ 1b Absatz 3 Satz 1 und 2 ...

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... Wörter „§ 317 Absatz 4 Satz 1 und 3 bis 5" ersetzt. 22. In § 227 Absatz 5 und 6 werden jeweils die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nr. 3" durch die ...