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§ 233 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 233 Berücksichtigung einer Laufzeitunterdeckung der Besicherung beim Originator



(1) Ein Institut, das als Originator einer Verbriefungstransaktion ohne Forderungsübertragung gilt, für die eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung vorliegt, hat jede der Verbriefungspositionen dieser Verbriefungstransaktion mit ihrem nach der Formel 9 der Anlage 2 ermittelten an Laufzeitunterdeckung angepassten risikogewichteten Positionswert RW* zu berücksichtigen. Eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung liegt vor, wenn die kürzeste vertragliche Restlaufzeit eines der Sicherungsinstrumente, durch welche die Tranchierung bewirkt wird, kürzer als die längste vertragliche Restlaufzeit einer im verbrieften Portfolio aktuell oder potenziell enthaltenen Adressenausfallrisikoposition ist. Die vertragliche Restlaufzeit des Sicherungsinstruments ist nach § 182 Abs. 2 zu bestimmen. Die für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit der im verbrieften Portfolio aktuell oder potenziell enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen ist die in Jahren ausgedrückte längste Restlaufzeit einer im verbrieften Portfolio aktuell oder potenziell enthaltenen Position, begrenzt auf fünf Jahre.

(2) Absatz 1 ist nicht auf diejenigen Verbriefungspositionen des Instituts aus einer Verbriefungstransaktion ohne Forderungsübertragung, für die es als Originator gilt und eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung besteht, anzuwenden, soweit diese unbesichert sind und deren Risikogewicht 1 250 Prozent beträgt. Diese Verbriefungspositionen sind mit ihrem nach den §§ 238 bis 268 ermittelten risikogewichteten Positionswert oder als abzuziehende Verbriefungspositionen nach § 265 zu berücksichtigen.



 

Zitierungen von § 233 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 233 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 8 SolvV Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken (vom 31.12.2011)
... risikogewichteten IRBA-Positionswerten und 2. den nach den §§ 225 bis 268 ermittelten risikogewichteten Positionswerten für Verbriefungspositionen.  ...
§ 232 SolvV Mindestanforderungen an einen wesentlichen und wirksamen Risikotransfer (vom 31.12.2010)
... zu ermitteln hat. Eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist dabei nach § 233 zu berücksichtigen. (5) Wenn ein Institut, das als Originator für eine ...
§ 238 SolvV KSA-Bemessungsgrundlage einer KSA-Verbriefungsposition
... einen Anteil hat, erzeugt wird und eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung nach § 233 Abs. 1 Satz 2 vorliegt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass bei der Bestimmung der ... diese finanziellen Sicherheiten bestehende Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist nach § 233 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen. (3) Die KSA-Bemessungsgrundlage einer ...
§ 241 SolvV Berücksichtigung von Gewährleistungen und finanziellen Sicherheiten mit ihrem KSA-Risikogewicht
... und in Bezug auf die Gewährleistung eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung nach § 233 Abs. 1 Satz 1 vorliegt, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass bei der Bestimmung des ... auf diese Gewährleistung bestehende Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist nach § 233 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.  ...
§ 251 SolvV Bemessungsgrundlage einer IRBA-Verbriefungsposition
... einen Anteil hat, erzeugt wird, und eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung nach § 233 Abs. 1 vorliegt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Bestimmung der ... auf diese finanzielle Sicherheit bestehende Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist nach § 233 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen. (4) Die IRBA-Bemessungsgrundlage einer ...
§ 254 SolvV Berücksichtigung von Gewährleistungen mit ihrem IRBA-Risikogewicht
... und in Bezug auf die Gewährleistung eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung nach § 233 Abs. 1 Satz 2 vorliegt, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass bei der Bestimmung des ... auf diese Gewährleistung bestehende Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist nach § 233 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen. (3) Zur Ermittlung der besicherten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...