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§ 237 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 237 Für Verbriefungen maßgebliche Bonitätsbeurteilung



(1) 1Die für eine Verbriefungstranche maßgebliche Bonitätsbeurteilung ist nach § 44 aus denjenigen für Verbriefungen nach Absatz 2 verwendungsfähigen Bonitätsbeurteilungen benannter Ratingagenturen zu bestimmen, die keine Schuldnerbonitätsbeurteilungen nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 sind. 2Abweichend von § 44 Satz 4 darf für die Bestimmung der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung der Referenzverbriefungstranche für eine nach § 256 mit einer abgeleiteten Bonitätsbeurteilung zu berücksichtigende IRBA-Verbriefungsposition auf diejenige nach Absatz 2 für Verbriefungen verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung einer benannten Ratingagentur abgestellt werden, deren Bonitätsbeurteilungskategorie aufsichtlich der niedrigsten der Bonitätsstufen nach § 257 Abs. 2 zugeordnet ist. 3Liegt für eine Verbriefungstranche nur eine verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung einer benannten Ratingagentur vor, gilt diese Bonitätsbeurteilung abweichend von § 44 Satz 3 nur dann als maßgeblich, wenn diese Ratingagentur vom Institut zuvor als führende Ratingagentur für diese Verbriefungstransaktion bestimmt wurde.

(2) 1Eine für Verbriefungen verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung ist jede Bonitätsbeurteilung einer für Verbriefungen aufsichtlich anerkannten Ratingagentur, die

1.
keine unbeauftragte Bonitätsbeurteilung ist oder, falls die Bonitätsbeurteilung unbeauftragt ist, die Bundesanstalt einer Verwendung zustimmt; § 46 Satz 3 gilt entsprechend;

2.
eine Bonitätsbeurteilung über sämtliche Arten von Zahlungen trifft, die dem Institut aus ihrem Anteil an der mit dieser Bonitätsbeurteilung versehenen Verbriefungstranche zustehen,

3.
als öffentlich verfügbar gilt; als öffentlich verfügbar gilt eine Bonitätsbeurteilung nur dann, wenn sie zumindest mit einer Erklärung dazu, wie die Entwicklung der Werthaltigkeit der Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios die Bonitätsbeurteilung beeinflusst, in einem öffentlich zugänglichen Medium abrufbar ist und von dieser Ratingagentur für die Migrationsmatrix von Bonitätsbeurteilungen dieser Art in der Grundgesamtheit erfasst ist, und

4.
weder ganz noch teilweise auf einer von dem Institut selbst zur Verfügung gestellten unbaren Unterstützung insbesondere in Form einer Verbriefungs-Liquiditätsfazilität oder sonstigen Gewährleistung basiert.

2Eine Bonitätsbeurteilung nach Satz 1, die zusätzlich zum verbrieften Portfolio vorhandene Sicherungsinstrumente berücksichtigt, ist dann verwendungsfähig, wenn es sich ausschließlich um solche Sicherungsinstrumente handelt, die dem Emittenten der Verbriefungstranche direkt zur Verfügung gestellt wurden und die für den Emittenten der Verbriefungstranche, wäre er Institut im Anwendungsbereich des § 1, nach § 154 Abs. 1 berücksichtigungsfähig wären. 3Werden die Sicherungsinstrumente direkt für eine Verbriefungstranche zur Verfügung gestellt, ist die Bonitätsbeurteilung nicht verwendungsfähig; die Regelungen der §§ 154 bis 224 zur anrechnungsmindernden Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 237 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2011Artikel 1 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
aktuellvor 31.12.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 237 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 237 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 8 SolvV Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken (vom 31.12.2011)
... risikogewichteten IRBA-Positionswerten und 2. den nach den §§ 225 bis 268 ermittelten risikogewichteten Positionswerten für Verbriefungspositionen.  ...
§ 38 SolvV KSA-Risikogewicht für sonstige Positionen (vom 31.12.2010)
... 1. Liegt für die KSA-Position eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 237 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 235 vor und sind die ...
§ 46 SolvV Verwendungsfähige Bonitätsbeurteilungen
... Soll die Bonitätsbeurteilung für eine Verbriefungsposition verwendet werden, gilt § 237 Abs. 2.  ...
§ 85 SolvV Ermittlung des IRBA-Risikogewichts (vom 31.12.2011)
... 1. wenn für diese IRBA-Position eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 237 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 235 vorliegt und das Institut hierfür ...
§ 228 SolvV Verbrieftes Portfolio (vom 31.12.2010)
... mindestens eine Verbriefungstranche eine Bonitätsbeurteilung nach den §§ 235 bis 237 vorliegt oder vertraglich die Einhaltung der folgenden Bedingungen sichergestellt ist:  ...
§ 243 SolvV KSA-Verbriefungsrisikogewicht für unbeurteilte KSA-Verbriefungspositionen (vom 31.12.2011)
... vorliegt, allein deswegen nicht verwendungsfähig, weil die Anforderung des § 237 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt und damit die KSA-Verbriefungsposition als unbeurteilt ...
§ 255 SolvV Verfahren zur Bestimmung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts (vom 31.12.2011)
... vorliegt, allein deswegen nicht verwendungsfähig, weil die Anforderung des § 237 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt und damit die IRBA-Verbriefungsposition als ...
§ 256 SolvV Abgeleitete Bonitätsbeurteilung
... hat, für die keine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach den §§ 235 bis 237 vorliegt (unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition), die für eine Referenz-Verbriefungsposition ...
§ 259 SolvV Internes Einstufungsverfahren (vom 31.12.2011)
... liegt eine für Verbriefungen verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung nach § 237 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor. 2. Das ABCP-Programm verfügt über ...
§ 261 SolvV IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für teilbesicherte IRBA-Verbriefungspositionen (vom 31.12.2011)
... gebildet wird, eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach den §§ 235 bis 237 oder eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach § 256 vorliegt, ist ihr ...
§ 299 SolvV Nettopositionen (vom 31.12.2011)
... des Anlagebuchs wäre, eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 237 Absatz 1 vorläge, muss das Institut das nth-to-default-Kreditderivat mit 8 Prozent des ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. (22) Die Anforderung nach § 237 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, dass eine in einem öffentlich zugänglichen Medium abrufbare ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... zu den berücksichtigungsfähigen Gewährleistungsgebern." 81. § 237 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... Absätze 22 und 23 werden angefügt: „(22) Die Anforderung nach § 237 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, dass eine in einem öffentlich zugänglichen Medium abrufbare ...

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... 1b Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes" ersetzt. 23. § 237 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende ... vorliegt, allein deswegen nicht verwendungsfähig, weil die Anforderung des § 237 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt und damit die KSA-Verbriefungsposition als unbeurteilt ... vorliegt, allein deswegen nicht verwendungsfähig, weil die Anforderung des § 237 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt und damit die IRBA-Verbriefungsposition als ... 32. In § 259 Absatz 4 Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 237 Absatz 2" die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 3" eingefügt. 33. ... des Anlagebuchs wäre, eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 237 Absatz 1 vorläge, muss das Institut das nth-to-default-Kreditderivat mit 8 Prozent des ...