Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 241 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
§ 241 Berücksichtigung von Gewährleistungen und finanziellen Sicherheiten mit ihrem KSA-Risikogewicht
§ 241 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Für eine KSA-Verbriefungsposition, die durch eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung oder eine nach der einfachen Methode berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit besichert ist, ist ein an KSA-Risikogewichte von Gewährleistungen und nach der einfachen Methode zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten angepasster risikogewichteter KSA-Positionswert zu ermitteln. Die Ermittlung erfolgt entsprechend § 40.
(2) Sofern das Institut als Originator der KSA-Verbriefungstransaktion gilt, zu der die KSA-Verbriefungsposition gehört, und es sich bei der Gewährleistung um dasjenige Sicherungsinstrument handelt, durch das die Verbriefungstranche, an der die KSA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, erzeugt wird, und in Bezug auf die Gewährleistung eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung nach § 233 Abs. 1 Satz 1 vorliegt, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass bei der Bestimmung des angepassten Betrags der Gewährleistung nach § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ein Laufzeitanpassungsfaktor von Eins verwendet wird. Die in Bezug auf diese Gewährleistung bestehende Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist nach § 233 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
Zitierungen von § 241 SolvV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 241 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SolvV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 8 SolvV Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken (vom 31.12.2011)
... risikogewichteten IRBA-Positionswerten und 2. den nach den §§ 225 bis 268 ermittelten risikogewichteten Positionswerten für Verbriefungspositionen. ...
§ 40 SolvV Berücksichtigung von Gewährleistungen, Lebensversicherungen und finanziellen Sicherheiten mit ihrem KSA-Risikogewicht (vom 31.12.2010)
... angepasste risikogewichtete KSA-Positionswert einer KSA-Position ist, vorbehaltlich § 241 Abs. 2, für jede KSA-Position, der wenigstens ein Betrag einer ...
§ 227 SolvV KSA- und IRBA-Verbriefungspositionen (vom 31.12.2011)
... für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten nach § 241 ein unbesicherter Teilpositionswert nach § 40 Abs. 4 Satz 2 verbleibt. (6) Eine ...
§ 232 SolvV Mindestanforderungen an einen wesentlichen und wirksamen Risikotransfer (vom 31.12.2010)
... bildet eine Verbriefungsposition des Instituts, für die es nach den §§ 238 bis 268 risikogewichtete Positionswerte unter Berücksichtigung der für die ...
§ 233 SolvV Berücksichtigung einer Laufzeitunterdeckung der Besicherung beim Originator
... 1 250 Prozent beträgt. Diese Verbriefungspositionen sind mit ihrem nach den §§ 238 bis 268 ermittelten risikogewichteten Positionswert oder als abzuziehende Verbriefungspositionen ...
§ 240 SolvV Risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungsposition (vom 31.12.2011)
... finanzielle Sicherheiten besichert, ist der risikogewichtete KSA-Positionswert nach § 241 anzupassen. Satz 1 gilt nicht für eine Verbriefungsposition, bei der es sich um ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7511/a147697.htm