Die KSA-Bemessungsgrundlage für eine KSA-Verbriefungsposition, die ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen ist, ist das Produkt aus
- 1.
- dem Verteilungsschlüssel nach Satz 3,
- 2.
- der Revolvierungsrate des dieser Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolios nach Satz 4 und
- 3.
- dem KSA-Positionswert sämtlicher zu dem dieser Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolio gehörenden Adressenausfallrisikopositionen, die bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen sind.
Das einer Verbriefungstransaktion gewidmete Portfolio ist die Gesamtheit derjenigen Adressenausfallrisikopositionen, deren Zahlungsströme vollständig oder quotal dazu vertraglich verwandt werden, die Zahlungen an die Halter von Verbriefungstranchen dieser Verbriefungstransaktion zu bestimmen. Der Verteilungsschlüssel ist das nach der Dokumentation der Verbriefungstransaktion festgelegte Verhältnis, in dem Zahlungsströme aus den zu dem dieser Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolio gehörenden Adressenausfallrisikopositionen als an die Halter von Verbriefungstranchen dieser Verbriefungstransaktion zu leisten betrachtet werden; ist ein solches Verhältnis vertraglich nicht festgelegt, so ist der Verteilungsschlüssel das Verhältnis aus
- 1.
- der Summe der KSA-Bemessungsgrundlagen sämtlicher Verbriefungstranchen dieser Verbriefungstransaktion und
- 2.
- dem KSA-Positionswert sämtlicher zu dem dieser Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolio gehörenden Adressenausfallrisikopositionen, die bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen sind.
Die Revolvierungsrate des einer Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolios ist das Verhältnis aus
- 1.
- der Summe der KSA-Positionswerte sämtlicher zu dem dieser Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolio gehörenden Adressenausfallrisikopositionen, die revolvierende bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen sind, und
- 2.
- der Summe der KSA-Positionswerte sämtlicher zu dem dieser Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolio gehörenden bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen.
§ 262 SolvV Ermittlung risikogewichteter IRBA-Positionswerte für von Originatoren zu berücksichtigende Investorenanteile aus Verbriefungstransaktionen ... Für die Ermittlung des risikogewichteten IRBA-Positionswertes gelten die §§ 245 bis 248 mit folgenden Maßgaben: 1. In den §§ 245 bis 248 tritt jeweils anstelle ... §§ 245 bis 248 mit folgenden Maßgaben: 1. In den §§ 245 bis 248 tritt jeweils anstelle der KSA-Verbriefungstransaktion die IRBA-Verbriefungstransaktion, anstelle ... die IRBA-Bemessungsgrundlage. 2. Die IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 248 Satz 1 ist um das Produkt a) aus dem Verteilungsschlüssel nach § 248 Satz 3 ... § 248 Satz 1 ist um das Produkt a) aus dem Verteilungsschlüssel nach § 248 Satz 3 und b) der Summe der IRBA-Positionswerte sämtlicher zu dem dieser ... sämtlicher zu dem dieser Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolio nach § 248 Satz 2 gehörenden außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen, die revolvierende ...
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672