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§ 254 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 254 Berücksichtigung von Gewährleistungen mit ihrem IRBA-Risikogewicht



(1) Für eine IRBA-Verbriefungsposition, die durch eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung besichert ist und bei der es sich nicht um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt, ist ein an IRBA-Risikogewichte von Gewährleistungen angepasster risikogewichteter IRBA-Positionswert zu ermitteln. Der an IRBA-Risikogewichte von Gewährleistungen angepasste risikogewichtete IRBA-Positionswert ergibt sich aus der Addition der beiden folgenden Teilbeträge:

1.
Summe der Produkte aus dem nach den Absätzen 3 bis 5 bestimmten besicherten Teilpositionswert für jede Gewährleistung nach Satz 1 und dem IRBA-Risikogewicht des Gewährleistungsgebers nach Satz 3 und

2.
Produkt aus dem nach den Absätzen 3 bis 5 bestimmten unbesicherten Teilpositionswert und dem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für teilbesicherte IRBA-Verbriefungspositionen nach § 261.

Das IRBA-Risikogewicht des Gewährleistungsgebers ist dasjenige ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht, das für den Eventualanspruch aus der Gewährleistung, dessen Erfüllung von diesem Gewährleistungsgeber geschuldet wird, als IRBA-Position zu bestimmen wäre.

(2) Sofern das Institut als Originator der IRBA-Verbriefungstransaktion gilt, zu der die IRBA-Verbriefungsposition gehört, und es sich bei der Gewährleistung um dasjenige Sicherungsinstrument handelt, durch das die Verbriefungstranche, an der die IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, erzeugt wird, und in Bezug auf die Gewährleistung eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung nach § 233 Abs. 1 Satz 2 vorliegt, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass bei der Bestimmung des angepassten Betrags der Gewährleistung nach § 204 ein Laufzeitanpassungsfaktor von Eins verwendet wird. Die in Bezug auf diese Gewährleistung bestehende Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist nach § 233 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(3) Zur Ermittlung der besicherten Teilpositionswerte und des unbesicherten Teilpositionswertes einer IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1 Satz 2 ist zunächst die nichtsubstituierte Bemessungsgrundlage der IRBA-Verbriefungsposition zu bestimmen. Die nichtsubstituierte Bemessungsgrundlage entspricht der IRBA-Bemessungsgrundlage der IRBA-Verbriefungsposition unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten nach § 251 Abs. 2, wenn der IRBA-Verbriefungsposition eine mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugeordnet ist, anderenfalls ihrer IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 251 Abs. 1.

(4) Von der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 ist für jeden Teil des dieser IRBA-Verbriefungsposition zugeordneten Betrags einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung der inkongruenzenbereinigte Betrag der Gewährleistung nach § 204 abzuspalten und als substituierte Bemessungsgrundlage der IRBA-Verbriefungsposition für diese Gewährleistung zu erfassen. Der Wert der Gewährleistung ist um den der IRBA-Verbriefungsposition zugeordneten Teil zu verringern. Die Differenz aus der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage und der für eine Gewährleistung substituierten Bemessungsgrundlage der IRBA-Verbriefungsposition ist für die Berücksichtigung weiterer Gewährleistungen nach Satz 1 als nichtsubstituierte Bemessungsgrundlage der IRBA-Verbriefungsposition zu setzen.

(5) Der besicherte Teilpositionswert einer IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 2 ist für jede nach Absatz 4 berücksichtigte Gewährleistung das Produkt aus der substituierten Bemessungsgrundlage dieser IRBA-Verbriefungsposition für diese Gewährleistung und dem IRBA-Konversionsfaktor dieser IRBA-Verbriefungsposition. Der unbesicherte Teilpositionswert einer IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1 ist das Produkt aus der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage dieser IRBA-Verbriefungsposition, die nach Berücksichtigung sämtlicher Gewährleistungen, die dieser IRBA-Verbriefungsposition zugeordnet sind, verbleibt, und dem IRBA-Konversionsfaktor für diese IRBA-Verbriefungsposition.



 

Zitierungen von § 254 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 254 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 8 SolvV Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken (vom 31.12.2011)
... risikogewichteten IRBA-Positionswerten und 2. den nach den §§ 225 bis 268 ermittelten risikogewichteten Positionswerten für Verbriefungspositionen.  ...
§ 227 SolvV KSA- und IRBA-Verbriefungspositionen (vom 31.12.2011)
... berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten ein unbesicherter Teilpositionswert nach § 254 Abs. 5 Satz 2 ...
§ 232 SolvV Mindestanforderungen an einen wesentlichen und wirksamen Risikotransfer (vom 31.12.2010)
... bildet eine Verbriefungsposition des Instituts, für die es nach den §§ 238 bis 268 risikogewichtete Positionswerte unter Berücksichtigung der für die ...
§ 233 SolvV Berücksichtigung einer Laufzeitunterdeckung der Besicherung beim Originator
... 1 250 Prozent beträgt. Diese Verbriefungspositionen sind mit ihrem nach den §§ 238 bis 268 ermittelten risikogewichteten Positionswert oder als abzuziehende Verbriefungspositionen ...
§ 253 SolvV Risikogewichteter IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition (vom 31.12.2011)
... nach § 162 zugeordnet, ist der risikogewichtete IRBA-Positionswert nach § 254 anzupassen. Satz 1 gilt nicht für eine IRBA-Verbriefungsposition, bei der es sich ...
§ 261 SolvV IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für teilbesicherte IRBA-Verbriefungspositionen (vom 31.12.2011)
... des sicherungsnehmenden Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert nach § 254 Abs. 5 Satz 2 seinem Sicherungsanspruch in Bezug auf die der IRBA-Verbriefungsposition ... sämtliche der IRBA-Verbriefungspositionen zugeordneten Gewährleistungen nach § 254 Abs. 4 Satz 1 bestimmten substituierten Bemessungsgrundlagen und dem Produkt aus dem Wert nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...