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§ 272 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 272 Anwendung des Standardansatzes



(1) Beabsichtigt ein Institut, für die Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko einen Standardansatz zu nutzen, hat es dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich und unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Anwendung anzuzeigen.

(2) Die Anzeige muss die Erklärung enthalten, dass das Institut die für den Standardansatz qualifizierenden Anforderungen nach den §§ 275 und 276 erfüllt. Hiervon muss sich das Institut mittels einer institutsinternen Überprüfung überzeugt haben und deren Ergebnisse dokumentiert vorhalten.

(3) Die Bundesanstalt kann die Nutzung des Standardansatzes untersagen, wenn das Institut die für den Standardansatz qualifizierenden Anforderungen nicht einhält.



 

Zitierungen von § 272 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 272 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SolvV Angemessenheit der Eigenmittel eines Instituts (vom 31.12.2011)
... wenn der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und der nach den §§ 269 bis 293 ermittelte Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko insgesamt das modifizierte ... für Marktrisiken nach Absatz 3 erfüllt werden, wobei abweichend von den §§ 269 bis 293 der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko Null beträgt. ...
§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... und des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko nach den §§ 269 bis 293 und des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 dieser Verordnung, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... der Nutzung des Standardansatzes für das operatio- nelle Risiko (§ 272 Abs. 3 SolvV) 500 bis 10.000 1.2.1.5 Zustimmung zur Verwendung ...

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... und des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko nach den §§ 269 bis 293 und des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 dieser Verordnung, ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... für Marktrisiken nach Absatz 3 erfüllt werden, wobei abweichend von den §§ 269 bis 293 der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko Null beträgt."  ...