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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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§ 276 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 276 Qualitative Anforderungen
§ 276 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Ein Institut, welches den Standardansatz verwendet, muss über ein angemessenes und dokumentiertes System zur Identifizierung, Beurteilung, Überwachung, Berichterstattung und Steuerung seiner operationellen Risiken mit klar definierten Verantwortlichkeiten verfügen. Das Institut muss relevante Daten zu operationellen Risiken, einschließlich wesentlicher Verluste, sammeln. Dieses System muss regelmäßig durch die interne Revision oder externe Prüfer geprüft werden.
(2) Die Ergebnisse des Systems zur Beurteilung der operationellen Risiken müssen ein wesentlicher Bestandteil der Überwachung, Berichterstattung und Steuerung des operationellen Risikos des Instituts sein.
(3) Das System zur Beurteilung der operationellen Risiken muss eng in die Risikomanagementprozesse des Instituts eingebunden sein.
(4) Das Institut muss über ein angemessenes Berichtswesen verfügen, das den verantwortlichen Stellen im Institut aussagekräftige Informationen über die operationellen Risiken zur Verfügung stellt. Das Institut muss Entscheidungskompetenzen und -wege festlegen, um angemessen auf diese Informationen zu reagieren.
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Zitierungen von § 276 SolvV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 276 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SolvV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SolvV Angemessenheit der Eigenmittel eines Instituts (vom 31.12.2011)
... wenn der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und der nach den §§ 269 bis 293 ermittelte Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko insgesamt das modifizierte ... für Marktrisiken nach Absatz 3 erfüllt werden, wobei abweichend von den §§ 269 bis 293 der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko Null beträgt. ...
§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... und des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko nach den §§ 269 bis 293 und des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 dieser Verordnung, ...
§ 272 SolvV Anwendung des Standardansatzes
... die für den Standardansatz qualifizierenden Anforderungen nach den §§ 275 und 276 erfüllt. Hiervon muss sich das Institut mittels einer institutsinternen Überprüfung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... und des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko nach den §§ 269 bis 293 und des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 dieser Verordnung, ...
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... für Marktrisiken nach Absatz 3 erfüllt werden, wobei abweichend von den §§ 269 bis 293 der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko Null beträgt." ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7511/a147732.htm