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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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§ 309 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 309 Anrechnungsbetrag für das Gammafaktorrisiko
§ 309 wird in 11 Vorschriften zitiert
(1) Ist das Optionsgeschäft auf die Lieferung oder Abnahme von Aktien, anderen Anteilspapieren, Aktienindizes, Fremdwährungen oder Gold gerichtet, ist das Gammafaktorrisiko für eine Einheit des Optionsgegenstandes durch Multiplikation der Hälfte des Gammafaktors des Optionsgeschäftes mit dem Quadrat des mit 8 Prozent gewichteten, in der Währung der Rechnungslegung ausgedrückten Marktwertes einer Einheit des Optionsgegenstands zu bestimmen.
(2) Ist das Optionsgeschäft auf die Lieferung oder Abnahme von Rohwaren gerichtet oder bezieht sich auf andere Marktrisikopositionen, ist das Gammafaktorrisiko für eine Einheit des Optionsgegenstands durch Multiplikation der Hälfte des Gammafaktors des Optionsgeschäfts mit dem Quadrat des mit 15 Prozent gewichteten, in der Währung der Rechnungslegung ausgedrückten Marktwertes einer Einheit des Optionsgegenstands zu bestimmen.
(3) Ist das Optionsgeschäft auf die Lieferung oder Abnahme eines Schuldtitels gerichtet, ist das Gammafaktorrisiko durch Multiplikation der Hälfte des Gammafaktors des Optionsgeschäfts mit dem Quadrat des mit dem zugehörigen Gewichtungssatz aus § 301 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Tabelle 23 der Anlage 1 gewichteten, in der Währung der Rechnungslegung ausgedrückten Marktwertes des Schuldtitels zu bestimmen. Bei Anwendung der Durationmethode nach § 300 Abs. 2 ist der nach § 302 Abs. 2 errechnete Gewichtungssatz zu verwenden.
(4) Ist das Optionsgeschäft auf die Lieferung oder Abnahme eines anderen als in Absatz 3 genannten zinsbezogenen Finanzinstruments gerichtet, ist das Gammafaktorrisiko durch Multiplikation der Hälfte des Gammafaktors des Optionsgeschäfts mit dem Quadrat des gewichteten, in der Währung der Rechnungslegung ausgedrückten Marktwertes des Optionsgegenstands zu bestimmen. Zur Bestimmung des in Satz 1 anzuwendenden Gewichtungssatzes sind die in § 302 Abs. 2 in Verbindung mit Tabelle 24 der Anlage 1 aufgeführten Renditeänderungen zugrunde zu legen.
(5) Gammafaktorrisiken für Optionsgeschäfte, die auf die Lieferung oder Abnahme von Aktien, anderen Anteilspapieren oder Aktienindizes gerichtet sind, sind zusammenzufassen, wenn die Aktien, anderen Anteilspapiere oder Aktienindizes auf jeweils einem nationalen Markt gehandelt werden. Gammafaktorrisiken für Optionsgeschäfte, die auf die Lieferung oder Abnahme von Fremdwährungen und Gold gerichtet sind, sind für alle auf dieselben Fremdwährungspaare oder auf dieselben Währungs-/Goldpaare bezogenen Optionsgeschäfte zusammenzufassen. Gammafaktorrisiken für Optionsgeschäfte, die auf die Lieferung oder Abnahme von Rohwaren gerichtet sind, oder für Geschäfte in anderen Marktrisikopositionen, sind für alle auf dieselben Rohwaren bezogenen Optionsgeschäfte oder Geschäfte in anderen Marktrisikopositionen zusammenzufassen. Wendet ein Institut die Jahresbandmethode an, sind Gammafaktorrisiken für auf Schuldtitel oder andere Zinsinstrumente bezogene Optionsgeschäfte für alle in § 301 Abs. 1 in Verbindung mit Tabelle 23 der Anlage 1 bezeichneten Laufzeitenbänder getrennt zusammenzufassen. Wendet ein Institut die Durationmethode an, sind die Gammafaktorrisiken nach Satz 3 für alle nach § 302 Abs. 1 in Verbindung mit Tabelle 24 der Anlage 1 ermittelten Laufzeitbänder getrennt zusammenzufassen.
(6) Der Anrechnungsbetrag für das Gammafaktorrisiko ergibt sich als der Absolutwert der Summe aller nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten und nach Absatz 5 zusammengefassten Gammafaktorrisiken, die ein negatives Vorzeichen aufweisen.
Zitierungen von § 309 SolvV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 309 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SolvV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 307 SolvV Investmentanteile (vom 31.12.2011)
... diese Investmentanteile nach Maßgabe der §§ 298 bis 306 und der §§ 308 bis 312 oder, wenn die Zustimmung der Bundesanstalt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 dazu vorliegt, ... des Investmentanteils nach Maßgabe der §§ 298 bis 306 und der §§ 308 bis 312 oder, wenn die Zustimmung der Bundesanstalt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 dazu vorliegt, ... diesen Investmentanteil nach Maßgabe der §§ 298 bis 306 und der §§ 308 bis 312 entsprechend folgender Regelungen bestimmen: 1. es wird unterstellt, dass das ...
§ 308 SolvV Berücksichtigung von Optionsgeschäften
... für das Gammafaktorrisiko und das Vegafaktorrisiko nach den §§ 309 und 310 hinzuzufügen (Delta-Plus-Methode). (3) Auf Antrag mit vorheriger ...
§ 310 SolvV Anrechnungsbetrag für das Vegafaktorrisiko
... ausgedrückt, zu bestimmen. Die Vegafaktorrisiken sind nach den Regeln von § 309 Abs. 5 für auf gleichartige Optionsgegenstände lautende Optionsgeschäfte ...
§ 311 SolvV Szenario-Matrix-Methode
... gleichartige Optionsgegenstände lautende Optionsgeschäfte nach Maßgabe von § 309 Abs. 5 zu Optionsgeschäftsklassen zusammenzufassen. Das Institut darf nach einheitlicher und ...
§ 313 SolvV Verwendung von Risikomodellen (vom 31.12.2011)
... wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt wieder nach den §§ 294 bis 312 ermitteln. Die Zustimmung ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der ...
§ 314 SolvV Bestimmung der Anrechnungsbeträge (vom 31.12.2011)
... nicht nach Satz 1 berücksichtigt, sind diese nach den Vorschriften der §§ 294 bis 311 für die Anrechnungsbeträge oder auch Teilanrechnungsbeträge zu ...
§ 330 SolvV Offenlegungsanforderungen zum Marktrisiko (vom 31.12.2011)
... nach § 2 Absatz 3 Satz 2, die ein Institut nach den Verfahren der §§ 294 bis 312 berücksichtigt, muss das Institut die nach diesen Verfahren ermittelten ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... oder dem Standardansatz und c) Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 318 im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 312 nach erteilter Zustimmung zur Verwendung ei- gener Risikomodelle (§ 313 ...
Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3971
Artikel 1 SolvVÄndV
... oder dem Standardansatz und c) Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 318 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung im jeweiligen ...
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... nicht nach Satz 1 berücksichtigt, sind diese nach den Vorschriften der §§ 294 bis 311 für die Anrechnungsbeträge oder auch Teilanrechnungsbeträge zu ... nach § 2 Absatz 3 Satz 2, die ein Institut nach den Verfahren der §§ 294 bis 312 berücksichtigt, muss das Institut die nach diesen Verfahren ermittelten ...
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