(1) Bei der Anwendung der Szenario-Matrix-Methode sind auf gleichartige Optionsgegenstände lautende Optionsgeschäfte nach Maßgabe von §
309 Abs. 5 zu Optionsgeschäftsklassen zusammenzufassen. Das Institut darf nach einheitlicher und dauerhafter Wahl die Optionsgeschäftsklassen für die Zusammenfassung von Schuldtiteln und anderen Zinsinstrumenten unter Zugrundelegung der in den in §
301 Abs. 1 in Verbindung mit Tabelle 23 der Anlage
1 bezeichneten und der nach §
302 Abs. 1 in Verbindung mit Tabelle 24 der Anlage
1 ermittelten Laufzeitbänder selbst bestimmen, wobei eine Aufteilung in mindestens sechs Optionsgeschäftsklassen zu erfolgen hat und nicht mehr als drei der in den in §
301 Abs. 1 in Verbindung mit Tabelle 23 der Anlage
1 und der in §
302 Abs. 1 in Verbindung mit Tabelle 24 der Anlage
1 ermittelten Laufzeitbänder zu einer Optionsgeschäftsklasse zusammengefasst werden dürfen.
(2) Der Anrechnungsbetrag für eine Optionsgeschäftsklasse ist über eine Neubewertung aller in die Zusammenfassung eingehenden Optionsgeschäfte und ihrer nach §
308 Abs. 3 Satz 3 zusätzlich berücksichtigten Sicherungsgegenstände für verschiedene Kombinationen gleichzeitiger Veränderungen des Preises des Optionsgegenstands und der Volatilität und der Bestimmung des Unterschieds zum Preis der Option bei unverändertem Preis des Optionsgegenstands und Volatilität zu ermitteln. Dabei ist
- 1.
- eine relative Zunahme und eine relative Abnahme der Volatilität in Höhe von jeweils 25 Prozent des jeweils aktuellen Niveaus der Volatilität und
- 2.
- eine relative Zunahme und eine relative Abnahme des Preises des Optionsgegenstands für
- a)
- auf Fremdwährung, Gold, Aktien, Aktienindizes lautende Optionsgegenstände und vergleichbare Optionsgegenstände in Höhe von 8 Prozent,
- b)
- auf Rohwaren und andere Marktrisiken lautende Optionsgegenstände in Höhe von 15 Prozent,
- c)
- auf zinsbezogene Finanzinstrumente lautende Optionsgegenstände in Höhe der höchsten nach Tabelle 24 der Anlage 1 anzunehmenden Renditeänderung für den Laufzeitbereich, dem die entsprechende Klasse zuzuordnen ist,
zugrunde zu legen. Für die Veränderung des Preises des Optionsgegenstands nach Satz 2 Nr. 2 sind mindestens sechs gleich große Intervalle zu verwenden. Der Anrechnungsbetrag für die Optionsgeschäftsklasse ist als der Absolutbetrag des sich aus der Ermittlung nach Satz 2 für alle Kombinationen ergebenden größten Verlusts zu ermitteln. Zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für alle Optionsgeschäfte sind die Anrechnungsbeträge für die einzelnen Optionsgeschäftsklassen zusammenzufassen.
§ 307 SolvV Investmentanteile (vom 31.12.2011) ... diese Investmentanteile nach Maßgabe der §§ 298 bis 306 und der §§ 308 bis 312 oder, wenn die Zustimmung der Bundesanstalt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 dazu vorliegt, ... des Investmentanteils nach Maßgabe der §§ 298 bis 306 und der §§ 308 bis 312 oder, wenn die Zustimmung der Bundesanstalt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 dazu vorliegt, ... diesen Investmentanteil nach Maßgabe der §§ 298 bis 306 und der §§ 308 bis 312 entsprechend folgender Regelungen bestimmen: 1. es wird unterstellt, dass das ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3971
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... nicht nach Satz 1 berücksichtigt, sind diese nach den Vorschriften der §§ 294 bis 311 für die Anrechnungsbeträge oder auch Teilanrechnungsbeträge zu ... nach § 2 Absatz 3 Satz 2, die ein Institut nach den Verfahren der §§ 294 bis 312 berücksichtigt, muss das Institut die nach diesen Verfahren ermittelten ...