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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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§ 318 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 318 Prognosegüte
(1) 1Die Prognosegüte eines Risikomodells ist mittels eines täglichen Vergleichs des anhand des Risikomodells auf der Basis einer Haltedauer von einem Arbeitstag ermittelten potenziellen Risikobetrags mit der Wertveränderung der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen einzelnen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen zu ermitteln. 2Die zum Geschäftsschluss des Vortags im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen sind mit den jeweiligen Marktpreisen zum Geschäftsschluss neu zu bewerten. 3Ist das Ergebnis geringer als das Bewertungsergebnis des Vortags, und übersteigt der Betrag der Differenz den modellmäßig ermittelten potenziellen Risikobetrag, sind die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank über diese Ausnahme, ihre Größe und den Grund ihres Entstehens unverzüglich zu unterrichten. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn die relativ zum Vortag ermittelte tatsächliche Wertveränderung der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen Portfolien negativ ist und der Betrag dieser tatsächlichen Wertänderung den modellmäßig ermittelten potenziellen Risikobetrag übersteigt. 5Die tatsächliche Wertänderung ist dabei ohne Gebühren, Provisionen und den Saldo aus Zinserträgen und Zinsaufwendungen zu ermitteln, soweit sie auf Risikopositionen entfallen, die das Institut nach seinem eigenen Risikomodell berücksichtigt.
(2) 1Für die jeweils zurückliegenden 250 Arbeitstage muss das Institut die Anzahl der Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 1 Satz 4 getrennt ermitteln. 2Zur Bemessung des Faktors nach § 314 Absatz 3 Satz 2 legt die Bundesanstalt entsprechend der Tabelle 25 der Anlage 1 die größere der nach Absatz 1 Satz 3 oder nach Absatz 1 Satz 4 ermittelte Zahl der Ausnahmen zugrunde. 3Die Bundesanstalt kann bei der Bemessung des Faktors einzelne Ausnahmen unberücksichtigt lassen, wenn das Institut nachweist, dass die Ausnahme nicht auf eine mangelhafte Prognosegüte des Risikomodells zurückzuführen ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 26. Oktober 2011 BGBl. I S. 2103 m.W.v. 31. Dezember 2011
Frühere Fassungen von § 318 SolvV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.12.2011 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 26.10.2011 BGBl. I S. 2103 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 318 SolvV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 318 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SolvV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 SolvV Auf fremde Währung lautende Positionen
... Absatz 1 gilt nicht für Institute, die eigene Risikomodelle nach den §§ 313 bis 318 verwenden und die dort verwendeten internen Fremdwährungsumrechnungskurse konsistent auf alle ...
§ 200 SolvV Geeignetes Modell zur Ermittlung modellbasierter Schwankungszuschläge (vom 31.12.2010)
... von Schwankungsfaktoren verwendet, bei der Beurteilung der Prognosegüte nach § 318 des Risikomodells berücksichtigt. (2) Verfügt ein Institut nicht ...
§ 294 SolvV Ermittlung und Anrechnung der Währungsgesamtposition (vom 31.12.2010)
... erfasst, sind Investmentanteile nach Maßgabe der §§ 313 bis 318 entsprechend ihrer tatsächlichen Zusammensetzung zu berücksichtigen. Die ...
§ 307 SolvV Investmentanteile (vom 31.12.2011)
... Bundesanstalt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 dazu vorliegt, nach Maßgabe der §§ 313 bis 318e auf der Basis der tatsächlichen Zusammensetzung des Investmentvermögens ... Bundesanstalt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 dazu vorliegt, nach Maßgabe der §§ 313 bis 318e auf der Basis der Zusammensetzung des extern generierten Index oder bestimmten Korbes von ...
§ 314 SolvV Bestimmung der Anrechnungsbeträge (vom 31.12.2011)
... der qualitativen Anforderungen nach § 316 Abs. 1, den §§ 317, 317a und 318 Abs. 2 und der Prognosegüte des Risikomodells nach § 318 Abs. 1 fest. (4) ... den §§ 317, 317a und 318 Abs. 2 und der Prognosegüte des Risikomodells nach § 318 Abs. 1 fest. (4) § 303 Absatz 5h gilt entsprechend. § 303 ...
§ 317 SolvV Qualitative Anforderungen (vom 31.12.2011)
... sowie der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 3 bis 5 sowie nach § 318 Abs. 1 ist einer vom Handel organisatorisch unabhängigen Stelle innerhalb des Instituts zu ... die Validierung seines Risikomodells die Ergebnisse des täglichen Vergleichs nach § 318 Absatz 1 Satz 1 heranziehen. Personen, die direkt in den Entwicklungsprozess des ... (9) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 8 sowie nach § 318 Abs. 1 ist regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, von der Innenrevision zu ...
§ 330 SolvV Offenlegungsanforderungen zum Marktrisiko (vom 31.12.2011)
... Haltedauer von einem Arbeitstag mit den tageweisen, jeweils zum Geschäftsschluss nach § 318 Absatz 1 Satz 2 ermittelten Wertänderungen des Portfolios, einschließlich einer ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... oder dem Standardansatz und c) Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 318 im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3971
Artikel 1 SolvVÄndV
... oder dem Standardansatz und c) Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 318 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum ...
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... Haltedauer von einem Arbeitstag mit den tageweisen, jeweils zum Geschäftsschluss nach § 318 Absatz 1 Satz 2 ermittelten Wertänderungen des Portfolios, einschließlich einer ...
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... Anforderungen - Besonderes Kursrisiko". b) Nach der Angabe zu § 318 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 318a Zusätzliches ... In § 307 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „§§ 313 bis 318 " durch die Angabe „§§ 313 bis 318e" ersetzt. 40. § 313 ... die Validierung seines Risikomodells die Ergebnisse des täglichen Vergleichs nach § 318 Absatz 1 Satz 1 heranziehen." c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ... Risikomodellierung für sein eigenes Risikomodell zunutze machen." 46. § 318 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ... Prognosegüte des Risikomodells zurückzuführen ist." 47. Nach § 318 werden die folgenden §§ 318a bis 318e eingefügt: „§ 318a ... aufgehoben. e) In der Überschrift der Tabelle 25 wird die Angabe „§ 318 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 318 Absatz 2 Satz 2" ersetzt. ... Tabelle 25 wird die Angabe „§ 318 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 318 Absatz 2 Satz 2" ersetzt. 54. Anlage 2 wird wie folgt geändert: ...
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