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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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§ 321 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 321 Offenlegungsintervall
§ 321 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Offenlegung nach diesem Teil hat jährlich zu erfolgen. Die Bundesanstalt kann in Einzelfällen häufigere Offenlegungen anordnen, insbesondere wenn dies aufgrund des Umfangs und der Struktur der Geschäfte sowie der Marktaktivität des Instituts angemessen ist.
(2) Die Offenlegung soll nach Maßgabe der Verfügbarkeit der Daten und der externen Rechnungslegung zeitnah erfolgen.
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Zitierungen von § 321 SolvV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 321 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SolvV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 56 SolvV Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA
... die Offenlegungsanforderungen nach § 26a des Kreditwesengesetzes und nach den §§ 319 bis 337 einhält und 5. den durch die IRBA-Zulassung genehmigten Umsetzungsplan ...
§ 120 SolvV Anforderungen für alle IRBA-Positionen
... Institut muss die für die Offenlegung nach den §§ 319 bis 337 erforderlichen Daten über Aspekte seiner internen Risikoeinstufungen erheben und ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... des Leasinggegenstands ermitteln. (20) Die Offenlegungsvorschriften der §§ 319 bis 337 sind erstmals anzuwenden, sobald das Institut wenigstens einen risikogewichteten ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
§ 18 PrüfbV Prüfung der Offenlegungsanforderungen nach der Solvabilitätsverordnung
... der Prozesse zur Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach den §§ 319 bis 337 der Solvabilitätsverordnung zu beurteilen. Im Prüfungsbericht ist darauf ... zu beurteilen. Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob die in den §§ 319 bis 337 der Solvabilitätsverordnung geforderten Offenlegungspflichten vom Institut ...
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