(1) In qualitativer Hinsicht sind offenzulegen:
- 1.
- die Namen der nominierten Ratingagenturen und gegebenenfalls der herangezogenen Exportversicherungsagenturen sowie eine Begründung für etwaige Änderungen des Kreises der nominierten Agenturen;
- 2.
- die KSA-Forderungsklassen, für die Ratingagenturen jeweils nominiert sind;
- 3.
- eine Beschreibung des Prozesses zur Übertragung von Bonitätsbeurteilungen von Emissionen auf Forderungen.
(2) In quantitativer Hinsicht ist die jeweilige Summe der Positionswerte vor und nach Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken, die nach den §§
26 bis 40 und der aufsichtsrechtlichen Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen zu Bonitätsstufen einer bestimmten Bonitätsstufe zugeordnet sind oder von den Eigenmitteln abgezogen wurden, offenzulegen.
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930