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Änderung § 260 SolvV vom 31.12.2011
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§ 260 SolvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung | § 260 SolvV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103 |
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(Textabschnitt unverändert) § 260 Nach der Rückfalllösung für qualifizierte Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten ermitteltes IRBA-Verbriefungsrisikogewicht | |
1 Auf eine unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition, 1. die von dem nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität gebildet wird, 2. für die keine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach § 256 vorliegt, 3. auf die nicht das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 259 Abs. 1 Anwendung findet und | |
(Text alte Fassung) 4. auf die ein Institut nicht den aufsichtlichen Formelansatz nach § 258 anwenden kann, | (Text neue Fassung) 4. auf die ein Institut nicht den aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 anwenden kann, |
darf ein Institut auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt vorübergehend als IRBA-Verbriefungsrisikogewicht das höchste der auf eine der im verbrieften Portfolio dieser Verbriefungstransaktion enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen anzuwendenden KSA-Risikogewichte anwenden. 2 Institute, die von Satz 1 Gebrauch machen, haben mit Anzeige zum Meldestichtag per Ende eines Kalendervierteljahres die IRBA-Verbriefungspositionen zu bezeichnen, für die sie das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach Satz 1 anwenden. 3 In dieser Anzeige sind 1. die Art der jeweiligen IRBA-Verbriefungsposition, 2. die jeweils zugehörigen IRBA-Verbriefungstransaktionen, 3. der Grund, warum das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht der jeweiligen IRBA-Verbriefungsposition nicht nach § 258 oder § 259 bestimmt werden kann, 4. die Restlaufzeit der jeweiligen IRBA-Verbriefungsposition sowie 5. der Zeitpunkt, bis zu dem das Institut das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für die jeweilige IRBA-Verbriefungsposition nach den §§ 257, 258 oder 259 zu bestimmen imstande zu sein beabsichtigt, anzugeben. |
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